Full text: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

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Benennung der Anstalten, 
an welche die Verurtheilten zu überweisen sind 
  
— behufs Verbüßung der Bemerkungen. 
ã* Zuchthausstrafe Gefängnißstrafe 
2 Bremen. 
Strafanstalt in Oslebs= 1. Strafanstalt in Oolebo-Die Requisition 
hausen bei Bremen. 4 hausen, wenn auf mine.wegen Voll- 
destens 3 Monate Ge-sreckung der 
ßfängnißstrafe erkanntafen ist an 
ist. die Staa##an= 
und 
6. Elsaß-Lothringen. 
Strafanstalt 
heim. 
  
1 
Hamburg. 
  
2. Gefängnisse in Bremen 
Bremerhaven, 
I 
wenn auf weniger alo 
3 Monate Gefängniß 
erkannt ist. 
in Ensis= Bezirkogefängnisse in 
Mulhausen und Straß- 
burg i. E.“ 
*) je 
  
waltschaft Bre- 
men zu richten. 
nach der 
größeren oder 
geringeren Em- 
fernung des 
Aufenthaltoorts 
der Verurtheil- 
ten zur Zeit der 
Ueberweisung. 
Die Einlieferung 
der Verurtheil- 
ten hat in das 
Untersuchungs- 
gefängniß in 
HLamburg zu er- 
folgen, von wo 
aus sie, je nach 
Art und Dauer 
derzuverbüßen= 
den Strafe in 
die theilo m 
der Stadt Ham- 
burg, theils in 
deren Nähe im 
Fuhlöbürtel ge- 
legenen Gefäng- 
nisse überführt 
werden.
	        
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