Full text: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

  
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Benennung der Anstalten, 
an welche die Verurtheilten zu überweisen sind 
behufs Verbüßung der 
Zurchthausstrafe Gefängnißstrafe 
Bemerkungen. 
  
18. 
19. 
  
Sachsen. 
Strafanstaltin Waldheim. 1. Strafanstalt in Zwickau, 
weoenn die Strafe 3 Mo- 
nate übersteigt und die 
Verurtheilten das 18. 
Lebensjahr vollendet 
haben. 
2. Strafanstalt in Sachsen- 
burg bei Frankenberg, 
wenn eine mehr als 
einmonatige Strafe zu 
verbüßen ist und die 
Verurtheilten das 18. 
Lebensjahr noch nicht 
vollendet haben. 
3. Gefangenanstalt zu 
Leipzig bei Tollstreckung 
von Gefängnißstrafen 
bis zu 3 Monaten an 
Personen, die das 18. 
Lebenojahr vollendet 
haben, und bei Ge- 
fängnißstrafe bis zu 
1 Monat, die das 18. 
Lebensiahr noch nicht 
vollendet haben. 
  
Sachsen-Altenburg. 
Zuchthäuser in Gräfen= 1. Gefängnißanstalten zu 
tonna und Maffeldt. Ichterohausen, wenn 
auf 3 Monate und 
Hänger erkannt ist. 
2. Landgerichtogefangen- 
haus in Altenburg bei 
Strasen von kürzerer 
Dauer. 
Sachsen-Coburg-Gotha. 
Männerzuchthaus zu Gefängnißanstalten zu 
Gräfentonna. Ichteröhausen. 
 
	        
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