Full text: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

10. 
11. 
Die Stabsoffiziere der Schutztruppen unterstehen dem 
Ehrengerichte der Stabsoffiziere des Gardekorps. 
Die Wahl des Ehrenraths hat bei den Schutztruppen 
am 1. November jeden Jahres oder an einem der 
nachfolgenden Tage, im Uebrigen thunlichst nach Maß- 
gabe des § 17 der Verordnung vom 2. Mai 1874 
zu erfolgen. 
Der neue Ehrenrath tritt in Thätigkeit, sobald 
die Wahl durch den Kommandeur festgestellt ist. 
Bei Schutztruppen, die ein eigenes Ehrengericht nicht 
bilden können, kann ein aus zwei Offizieren — 
möglichst aus einem Hauptmann und einem Sekond- 
lieutenant bestehender — Ehrenrath gebildet werden, 
welcher zu dem Kommandeur der Schutztruppe in 
dasselbe Verhältniß tritt, wie der Ehrenrath eines 
Ehrengerichts zu dem Kommandeur. 
Auch wenn bei einer Schutztruppe ein Ehrengericht 
nicht besteht, hat der Kommandeur die erforderlich 
werdenden Ermittelungen durch den Ehrenrath (vergl. 
Nr. 7) oder, falls auch ein solcher nicht besteht, in 
geeigneter Weise (vergl. insbesondere Nr. 11) soweit 
zu bewirken, daß er in der Lage ist, nach Maßgabe 
des §. 27 der Verordnung vom 2. Mai 1874 Bericht 
zu erstatten. 
Sofern Ich nicht einem Gouverneur oder Landeshaupt- 
mann die Funktionen des zur Anordnung des ehrengericht- 
lichen Verfahrens berechtigten Befehlshabers übertrage, 
übt dieselben der kommandirende General des Garde- 
korps aus. Mit dieser Einschränkung sind dem Letzteren 
in ehrengerichtlichen Angelegenheiten die Kommandeure 
der Schutztruppen unmittelbar unterstellt. 
Vor Anordnung eines ehrengerichtlichen Verfahrens 
über den Kommandeur einer Schutztruppe ist Meine 
Entscheidung einzuholen. 
Die Kommandeure und Ehrenräthe sowie die Gerichte 
des Heeres, der Marine und der Schutztruppen haben
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.