10.
11.
Die Stabsoffiziere der Schutztruppen unterstehen dem
Ehrengerichte der Stabsoffiziere des Gardekorps.
Die Wahl des Ehrenraths hat bei den Schutztruppen
am 1. November jeden Jahres oder an einem der
nachfolgenden Tage, im Uebrigen thunlichst nach Maß-
gabe des § 17 der Verordnung vom 2. Mai 1874
zu erfolgen.
Der neue Ehrenrath tritt in Thätigkeit, sobald
die Wahl durch den Kommandeur festgestellt ist.
Bei Schutztruppen, die ein eigenes Ehrengericht nicht
bilden können, kann ein aus zwei Offizieren —
möglichst aus einem Hauptmann und einem Sekond-
lieutenant bestehender — Ehrenrath gebildet werden,
welcher zu dem Kommandeur der Schutztruppe in
dasselbe Verhältniß tritt, wie der Ehrenrath eines
Ehrengerichts zu dem Kommandeur.
Auch wenn bei einer Schutztruppe ein Ehrengericht
nicht besteht, hat der Kommandeur die erforderlich
werdenden Ermittelungen durch den Ehrenrath (vergl.
Nr. 7) oder, falls auch ein solcher nicht besteht, in
geeigneter Weise (vergl. insbesondere Nr. 11) soweit
zu bewirken, daß er in der Lage ist, nach Maßgabe
des §. 27 der Verordnung vom 2. Mai 1874 Bericht
zu erstatten.
Sofern Ich nicht einem Gouverneur oder Landeshaupt-
mann die Funktionen des zur Anordnung des ehrengericht-
lichen Verfahrens berechtigten Befehlshabers übertrage,
übt dieselben der kommandirende General des Garde-
korps aus. Mit dieser Einschränkung sind dem Letzteren
in ehrengerichtlichen Angelegenheiten die Kommandeure
der Schutztruppen unmittelbar unterstellt.
Vor Anordnung eines ehrengerichtlichen Verfahrens
über den Kommandeur einer Schutztruppe ist Meine
Entscheidung einzuholen.
Die Kommandeure und Ehrenräthe sowie die Gerichte
des Heeres, der Marine und der Schutztruppen haben