Full text: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

69 
den gegenseitigen Ersuchen um Vernehmungen und um 
sonftige Gewährung von Rechtshülfe Folge zu geben. 
12. Zur Spruchsitzung eines Ehrengerichts über Haupt- 
leute und Subalternoffiziere genügt die Anwesenheit 
des Kommandeurs und sechs stimmberechtigter Mit- 
glieder, falls die Heranziehung einer größeren Zahl von 
Mitgliedern wesentlichen Zeitaufwand erfordern würde. 
13. Von der Anordnung der förmlichen ehrengerichtlichen 
Untersuchung gegen einen Offizier der Schutztruppe 
ist dem Reichskanzler durch den zuständigen Befehls- 
haber (Nr. 9) ungesäumt Kenntniß zu geben. 
Neues Palais, den 15. Juni 1897. 
gez. Wilhelm.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.