Full text: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

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Militärische Ausführungs-Bestimmungen 
zu den 
Organisatorischen Bestimmungen 
für die 
Raiserlichen Schutztruppen in Rfrika. 
(Schutztruppen-Ordnung). 
Mit Genehmigung Seiner Majestät des Kaisers und 
Königs wird das Nachstehende bestimmt: 
Zu § 2a, Abf. 2. 
Nach Vereinbarung des Herrn Reichskanzlers mit dem 
Kriegsministerium vermittelt Letzteres den Verkehr des Ober- 
kommandos der Schutztruppen mit der Armee. 
Ein direkter Verkehr des Oberkommandos der Schutz- 
truppen mit den Kommandostellen und Behörden der Armee 
findet jedoch statt: 
(1.) Im Interesse der Beschleunigung bei Benachrichtigung 
über die beabsichtigte Uebernahme von Offizieren, Sanitäts- 
offizieren und oberen Militärbeamten in die Schutztruppen 
bezw. beim Ausscheiden genannter Persönlichkeiten aus den 
Schutztruppen. 
(2.) Bei der Entlassung von Unteroffizieren 2c. und 
Mannschaften der Schutztruppen zur Reserve bezw. Landwehr. — 
Betreffs der Einberufung der Unteroffiziere rc. siehe Militärische 
Ausführungs-Bestimmung 6. 
(3.) In Invaliden-Sachen. 
(4.) Bei Regquisitionen des Oberkommandos behufs Vor- 
nahme militärärztlicher Untersuchungen, Strafvollstreckungen 
und Benutzung von Garnisoneinrichtungen — ausschließlich der 
Kureinrichtungen. 
Organisatorische Bestimmungen f. d. Kaiserl. Schutztruppen. 6
	        
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