Full text: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

(5.) Bei Bestellungen von Armee-Material — aus- 
schließlich Geschützrohre, Laffeten, Protzen, Wagen und Geschütz- 
munition —, sowie bei Ankäufen von Handwaffen-Munition, 
Bekleidungs= und Ausrüstungsstücken — ausschließlich Sanitäts= 
ausrüstungs-Gegenständen — aus vorhandenen Beständen. 
(6.) Bei Regquisitionen des Gerichts des Oberkommandos 
der Schutztruppen. 
(7.) In Angelegenheiten der als Burschen zu den 
Offizieren 2c. des Oberkommandos kommandirten Mann- 
schaften der Armee. 
Zu 8 6, Abf. 1. 
Angehörige des Beurlaubtenstandes des Heeres und 
der Marine können in etatsmäßigen Stellen der Schutz- 
truppen Verwendung finden, erwerben aber dadurch keinen 
Anspruch auf Aktivirung nach dem Ausscheiden aus der Schutz- 
truppe. 
Bei Offizieren, Sanitätsoffizieren und oberen Militär- 
beamten wird die Anciennetät durch Allerhöchste Ordre geregelt. 
Offiziere des Beurlaubtenstandes haben, falls es für 
erforderlich gehalten wird, eine sechsmonatliche Dienstleistung 
bei einem heimischen Truppentheil abzuleisten, bevor auf Grund 
der erlangten Qualifikation die Ueberweisung zur Schutztruppe 
bei Seiner Majestät dem Kaiser und König beantragt werden 
kann. Die Kosten der Dienstleistung erstattet die Kolonial= 
Abtheilung. 
Zu 8 6, Abf. 3. 
(I.) Seiner Moajestät dem Kaiser und König sind all- 
jährlich zum 1. Januar und 1. Juli von den Generalkom- 
mandos und sonstigen obersten Waffenbehörden, sowie zum 
10. Januar und 10. Juli von dem Generalstabsarzt der 
Armee diejenigen Offiziere und Sanitätsoffiziere namhaft zu 
machen, welche sich zum Eintritt in eine der Schutztruppen 
gemeldet haben, unter Angabe, in welchem Schutzgebiet dieselben 
nach ihrem Antrage Verwendung zu finden wünschen. Die 
Meldungen der Sanitätsoffiziere sind seitens des General-
	        
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