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einer etwaigen Dienstzeit in der Schutztruppe, sofern
alsdann Bedenken gegen die Würdigkeit und körperliche
Brauchbarkeit nicht bestehen.
(4.) Einer wiederholten Namhaftmachung der in der An-
wärterliste Notirten (§ 8 der Sch. O.) bedarf es in den folgenden
Terminen nicht. Dagegen sind Veränderungen in ihren per-
sönlichen Verhältnissen (Versetzung, Verabschiedung, Entlassung,
Qualifikation, Bestrafung, Verheirathung, Todesfall u. s. w.)
Seitens der betreffenden Kommandobehörden r2c. zum 5. jeden
Monats betreffs der Offiziere dem Chef des Militär-Kabinets,
betreffs der Sanitätsoffiziere dem Generalstabsarzt der Armee
und der übrigen Personen dem Allgemeinen Kriegs-Departement
mitzutheilen.
(5.) Beurlaubungen zum Zwecke der Ausbildung für den
Dienst in den Kaiserlichen Schutztruppen dürfen nur nach er-
folgter Vereinbarung mit dem Oberkommando der Schutztruppen
beantragt werden.
Zu § 6, Abf. 4.
Für die südwestafrikanische Schutztruppe erfolgen,
soweit Unteroffiziere 2c. und Mannschaften in Frage kommen,
keine terminmäßigen Anmeldungen. Im Falle des Ersatzbedarfs
ergeht unter Angabe etwaiger Zusätze oder Abweichungen von
den in der Anlage 2a. der Sch. O. bezw. der militärischen Aus-
führungsbestimmungen 12—15 festgelegten Vorschriften Seitens
des Allgemeinen Kriegs -Departements an die Kommando-
behörden 2c. das Ersuchen, Militärpersonen, welche zum Ueber-
tritt bereit und geeignet sind, in den Grenzen des vorhandenen
Bedarfs zu bezeichnen.
Zu § Ha, Abfs. 1.
Seiner Majestät dem Kaiser und König werden bei ein-
tretendem Bedarf an Offizieren und Sanitätsoffizieren vom
Reichskanzler durch das Militär-Kabinet entsprechende Anträge
unterbreitet. Von der Allerhöchsten Entschließung erhalten im
Fall der Genehmigung des Antrags die betheiligten General=
kommandos 2c. behufs der weiteren Veranlassung Mittheilung