Full text: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

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einer etwaigen Dienstzeit in der Schutztruppe, sofern 
alsdann Bedenken gegen die Würdigkeit und körperliche 
Brauchbarkeit nicht bestehen. 
(4.) Einer wiederholten Namhaftmachung der in der An- 
wärterliste Notirten (§ 8 der Sch. O.) bedarf es in den folgenden 
Terminen nicht. Dagegen sind Veränderungen in ihren per- 
sönlichen Verhältnissen (Versetzung, Verabschiedung, Entlassung, 
Qualifikation, Bestrafung, Verheirathung, Todesfall u. s. w.) 
Seitens der betreffenden Kommandobehörden r2c. zum 5. jeden 
Monats betreffs der Offiziere dem Chef des Militär-Kabinets, 
betreffs der Sanitätsoffiziere dem Generalstabsarzt der Armee 
und der übrigen Personen dem Allgemeinen Kriegs-Departement 
mitzutheilen. 
(5.) Beurlaubungen zum Zwecke der Ausbildung für den 
Dienst in den Kaiserlichen Schutztruppen dürfen nur nach er- 
folgter Vereinbarung mit dem Oberkommando der Schutztruppen 
beantragt werden. 
Zu § 6, Abf. 4. 
Für die südwestafrikanische Schutztruppe erfolgen, 
soweit Unteroffiziere 2c. und Mannschaften in Frage kommen, 
keine terminmäßigen Anmeldungen. Im Falle des Ersatzbedarfs 
ergeht unter Angabe etwaiger Zusätze oder Abweichungen von 
den in der Anlage 2a. der Sch. O. bezw. der militärischen Aus- 
führungsbestimmungen 12—15 festgelegten Vorschriften Seitens 
des Allgemeinen Kriegs -Departements an die Kommando- 
behörden 2c. das Ersuchen, Militärpersonen, welche zum Ueber- 
tritt bereit und geeignet sind, in den Grenzen des vorhandenen 
Bedarfs zu bezeichnen. 
Zu § Ha, Abfs. 1. 
Seiner Majestät dem Kaiser und König werden bei ein- 
tretendem Bedarf an Offizieren und Sanitätsoffizieren vom 
Reichskanzler durch das Militär-Kabinet entsprechende Anträge 
unterbreitet. Von der Allerhöchsten Entschließung erhalten im 
Fall der Genehmigung des Antrags die betheiligten General= 
kommandos 2c. behufs der weiteren Veranlassung Mittheilung
	        
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