Deutsches Kolonialblatt.
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs.
herausgegeben in der Kolonial-Abtheilung des Ausmãrligen Amls.
§§§§V— —
Nummer 21.
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I. Jahrgans. gerlin, 1. Uovenber 1999.
Diese Zeitschrift erscheint in der Regel am 1. und 15. iedes Monats. Derselben werden als Beibefte beigefügt die mindestens einmal vierteljährlich
erscheinenden: „Mlttheilungen von Forschungsreisenden und Gelehrten aus den deutschen Schutzgebieten“. herausgegeben von Dr. Freiherr
v. Danckelman. Der vierteljährliche Abonnementspreis für das Kolonialblatt mit den Beiheften beträgt beim Bezuge durch die Post und die
Buchhandlungen Mk. 3.—, direkt unter Streifband durch die Verlagsbuchbandlung Mk. 3.50 für Deutschland und Oesterreich- Ungarn, Mk. 3,75 für
die Länder des Weltpostvereins. — Einsendungen und Anfragen sind an die Königliche Hofbuchbandlung von Ernst Siegfried Mitiler
und Sohn, Berlin 8W12, Rochstraße 68—71, zu richten. (Eingetragen in der Zeitungs-Preisliste für 1898 unter Nr. 2017.)
Inhalt: Amtlicher Theil: Allerhöchste Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse an unbeweglichen Sachen in
Deutsch-Südwestafrika S. 677. — Vereinbarung zwischen dem Auswärtigen Amt (Kolonial-Abtheilung) und der
South West Africa Co. S. 685. — Ertheilung der Ermächtigung zur Beurkundung des Personenstandes an den
jedesmaligen Bezirksamtmann in Wilhelmsthal S. 688. — Bekanntmachung des Kaiserlichen Gouverneurs von
Togo, betreffend die weitere Abgrenzung der Bezirkoämter Lome und Klein-Popo S. 688. — Nachweisung der
Brutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung für Deutsch-Ostafrika im Monat August 1898 S. 688. — Gouvernements-=
kurs in Deutsch-Ostafrika für den Monat Oktober S. 688. — Personalien S. 688.
Nichtamtlicher Theil: Zur Aufklärung S. 689. — Kolonialrath S. 689. — Personal-Nachrichten S. 691.
— Deutsch-Ostafrika: Bericht über die Revision der Schulen im Bezirk Tanga S. 691. — Ueber die Kultur-
station Dabagga S. 692. — Bericht über die Reise des Regierungsraths Dr. Stuhlmann nach Mohorro S. 693. —.
Bericht des Forstassessors v. Bruchhausen über die Waldbestände bei Kilossa und in den Ulugurubergen S. 696.—.
Bericht des Bezirksamtssekretärs Zenke über seine Bereisung des Kohlendistrikts im nördlichen Nyassagebiet S. 697. —
Uebersicht über die im Schutzgebiete von Deutsch-Ostafrika ansässige weiße Bevölkerung S. 690. — Aus fremden
Kolonien: Handel Ostindieno im Jahre 1896/97 S. 700. — Goldexport von der englischen Goldküste S. 709. —
Flottenstützpunkte in den Küstenplätzen französischer Kolonien S. 709. — Aus Gurma S. 709.— Transafrikanische
Telegraphenlinie S. 710. — Ueber den Handel Frankreichs mit seinen Kolonien S. 710. — Verschiedene
Nittheilungen: Untersch##ug des Kilimandjaro S. 710. — Litteratur S. 711. — Litteratur-Verzeichniß
S. 711. — Schiffsbewegungen S. 712. — Verkehrs-Nachrichten S. 712.
Amtlicher Theil.
Gesehe; Perordnungen der Reichsbehörden; Perkräge.
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Allerhöchste Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse an nnbeweglichen
Sachen in Deutsch-Südwestafrika.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Köni
"„ er, König von Preußen
auf Grund der §§ 1 und 3 Nummer 2 des Gesetzes, betreffend die mchsobeußen. eo verordnen
Schußgebiete (Reichs-Gesetzblatt 1888, S. 75), für das südwestafrikanische Schutzgebiet zur E eutschen
Verordnung vom 10. August 1890 (Reichs-Gesetzblatt S. 171) im Namen des Reichs, was 8 der
I. Allgemeine Bestimmungen.
– 1.
Die Rechtsverhältnisse an Grundstücken regeln sich, soweit sich nicht
Anderes ergiebt, nach den im Geltungsbereich des Preußischen allgeneinh erns dieser —* en
mmungen,
insbesondere nach dem Gesetze über den Eigenthumserwerb und die dingli
Bergwerken und selbständigen Gerechtigkeiten vom 5. Mai 1872. gliche Belastung von Grundstücken,
2.
In Ansehung von Grundstücken, für welche ein Grundbuchblatt (58 50o ff
finden die im § 1 bezeichneten Bestimmungen nur Anwendung, wenn das Gru v!1uno
Nichteingeborenen steht. ndstü
Inwieweit Eingeborene zur Eintragung ihres Eigenthums im
hierzu angehalten werden können (8 27, 3 50), bestimmt in 7 eindeiner udbuche berechtigt sind oder
bleiben Grundstücke, welche in das Grundbuch eingetragen sind, den Besti eder Gouverneur. Jedo
utterworfen, auch wenn sie in das Eigenthum eines Eingeborenen übergehen mmungen dieser Verordnung
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