Full text: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

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Anderenfalls wird, sofern das beanspruchte Recht glaubhaft gemacht ist, zur Sicherung desselben 
eine Vorbemerkung eingetragen. « 
Die Festsetzung der Rangordnung der bis zum Ablaufe des Termins angemeldeten Rechte erfolgt, 
falls sich die Betheiligten nicht einigen, im Rechtswege. 
857. 
Sind in Gemäßheit der Verordnung, betreffend das Aufgebot von Landansprüchen im südwest- 
afrikanischen Schutzgebiete, vom 2. April 1893 (Reichs-Gesetzblatt S. 143) Landansprüche als rechtsgültig 
anerkannt worden und wird mit Rücksicht hierauf die Eigenthumseintragung beantragt, so kann das Grund- 
buchblatt ohne Erlaß eines Aufgebots angelegt werden, falls nach dem Ermessen der Grundbuchbehörde 
keine Bedenken obwalten. Das Gleiche gilt, wenn dem Antrag auf Eintragung des Grundstücks eine 
Ueberwelsung von früher herrenlosem Lande zu Grunde liegt und die Ueberweisung nach Maßgabe eines 
mit der Regierung abgeschlossenen Vertrages oder einer von dieser ertheilten Berechtigung erfolgt ist. 
In beiden Fällen erfolgt nach Anlegung des Grundbuchblattes eine Aufforderung an alle Die- 
jenigen, welche ein zur Eintragung in die zweite und dritte Abtheilung des Grundbuches geeignetes Recht 
an dem Grundstück in Anspruch nehmen, ihre Rechte und Ansprüche bis zu einem bestimmten Termine 
anzumelden und glaubhaft zu machen, widrigenfalls auf ihre Rechte und Ansprüche bei etwaigen ander- 
weitigen Anträgen auf Eintragungen in die genannten Grundbuchsabtheilungen nicht gerücksichtigt werde. 
Hierbei finden die Bestimmungen der §8§ 54 bis 56 sinngemäße Anwendung. Die Bestimmungen dieses 
Paragraphen finden auch Anwendung, wenn die als rechtsgültig anerkannten Landansprüche oder die An- 
sprüche aus Ueberweisungen von früher herrenlosem Lande (Absatz 1 dieses Paragraphen) im Wege der 
Rechtsnachfolge auf den Antragsteller übergegangen sind. 
VIII. Schlußbestimmungen. 
8 68. 
Der Gouverneur hat die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen zu 
erlassen und den Zeitpunkt festzusetzen, mit welchem diese Verordn#ung in den einzelnen Bezirken (§ 5) in 
Kraft tritt. 
§ 59. 
Die Kosten für die Bearbeitung der Grundbuchsachen werden nach dem beigefügten Tarif erhoben. 
Gegeben Marmor-Palais, den 5. Oktober 1898. 
( S (ez) Wilhelm 1. R. 
E (ggez.) Fürst zu Hohenlohe. 
l##stentarif für Grundbuchfsachen. 
81. 
Für die Eintragungen des Eigenthums einschließlich der voraufgehenden Verhandlungen sowie für 
Eintragung des Erwerbspreises oder der Werthschätzung: 
bei Grundstücken von 1 ha Flähee 5 Mark, 
von mehr als 1 ha bis 100 ha Fläbhe 10 
- - = 100 ha 500 B 20 
- - = 500 ha = 000 .hha 30 
- " = 1000 ha = 5000 B.ml 40 
- - 5000 ha = 10000 Brm 80 
— -Ê 10000 ha Fläche 100 
Für die Eintragung des Eigenthümers bei Anlegung des Grundbuchblattes, einschließlich des vor- 
gängigen Verfahrens, wird die Hälfte der vorstehenden Kosten als Zuschlag erhoben. 
Bei Abschreibung eines Theilstücks und Uebertragung desselben auf ein anderes Grundbuchblatt 
werden Kosten nach § 1 nur für die Eintragung auf Letzteres berechnet. 
Im Falle des § 52 der Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse an unbeweglichen Sachen 
in Deutsch -Südwestafrika, wird behufs der Berechnung der Kosten die Größe des Grundstücks von der 
Grundbuchbehörde abgeschätzt. 
§ 2. 
Für jede endgültige Eintragung in der zweiten und dritten Abtheilung und alle dabel vor- 
kommenden Nebengeschäfte: 1 
a) von dem Betrage bis zu 500 Mark: von je 100 Mark 09560 Mark, 
b) -Mehrbetrage bis 6000 Mark: von je 100 Mark 0,20 
e) -— - Mehnrbetrage: von je 100 Mark 0,.0
	        
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