83.
Für die Eintragung von Veränderungen aller Art, Vormerkungen und Verfügungsbeschränkungen
die Hälfte der Sätze des § 2. ..
Für jede Löschung und alle dabei vorkommenden Nebengeschäfte die Hälfte der zu §§ 2 und 3
für die Eintragung bestimmten Sältze. —-
§5.
Für die Aufnahme von mündlichen Anträgen, welche den Eintragungen oder Löschungen im
Grundbuch als Grundlage dienen, oder für die gerichtliche Beglaubigung solcher Anträge sowie für die.
vorgeschriebenen Benachrichtigungen der Betheiligten werden besondere Gebühren nicht erhoben.
86.
Für a) die Ausfertigung einer beglaubigten Abschrift des vollständigen Grundbuchblattes drei Fünftel
der Sätze zu § 1, jedoch nicht über 10 Mark;
b) die Ausfertigung einer beglaubigten Abschrift des Titels und der ersten Abtheilung des Grund-
buchblattes die Hälfte der Sätze zu § 1, jedoch nicht über 5 Mark. -
· 87.
Ergiebt sich bei Berechnung der Kosten in den Fällen der §§ 2, 4 und 6 ein geringerer Betrag
als 1 Mark,. so wird letzterer Betrag in Ansatz gebracht.
§ 8.
Für die Einsicht des Grundbuchs und der Grundakten ist jedesmal der Betrag von 0,50 Mark
zu entrichten.
§ 9.
Werden Urkunden, deren Vorlegung zur Erwirkung von Eintragungen nothwendig war, von den.
Betheiligten ohne Uebergabe einer für die Grundakten bestimmten Abschrift zurückgefordert, so sind für jede
angefangene Seite der auf Anordnung der Grundbuchbehörde zu fertigenden Abschrift 0,20 Mark zu
entrichten. Die Beglaubigung der von den Betheiligten überreichten Abschriften erfolgt kostenfrei.
8 10. .
Wird der Antrag auf Eintragung des Eigenthümers als unbegründet zurückgewiesen, so hat der
Antragsteller ein Viertel der im 8 1 bestimmten Kosten zu zahlen. «
8 11.
Außer den in den vorstehenden Paragraphen bezeichneten Kosten werden die baaren Auslagen
erhoben, welche durch das Verfahren verursacht sind. «
8 12.
Die Grundbuchbehörde kann die Einleitung des Verfahrens von der Zahlung eines Vorschusses
der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig machen.
8 13. *2
Der Gouverneur ist befugt, für bestimmte Zwecke oder für einzelne Fälle die Gebühren ganz
oder zum Theil außer Ansatz zu lassen.
Vereinbarung zwischen dem Auswärtigen Amt (Kolonial-Abtheilung) und der
South West Africa Co.
Zwischen dem Auswärtigen Amt (Kolonial-Abtheilung), vertreten durch den Direktor der Kolonial=
Abtheilung, Wirklichen Geheimen Legationsrath Dr. v. Buchka, und der South West Africa Co., vertreten
durch die Mitglieder ihres Verwaltungsraths, Rechtsanwalt Dr. Scharlach und Freiherrn v. Norden-
flycht, ist heute folgende Vereinbarung geschlossen worden.
Die South West Africa Co. verzichtet auf alle ihr nach der Konzession vom 12. September 1892
im Theil III Artikel 12 bis 18 und aus dem Protokolle, betreffend die Ausführung dieser Konzession,
vom 14. November dess. Is. zustehenden Befugnisse und von der Regierung gemachten Zugeständnisse, welche
den Bau und den Betrieb von Schienenverbindungen betreffen oder damit in Verbindung stehen, vorbehaltlich
der in den folgenden Paragraphen ausdrücklich gemachten Ausnahmen, so daß fernerhin der Gesellschaft nur
diejenigen Rechte in Bezug auf den Bau und Betrieb von Schienenverbindungen verbleiben, welche ihr in
dieser gegenwärtigen Vereinbarung ausdrücklich gewährleistet sind. «