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Kaiserliche Schutztruppen.
Druckfehler-Berichtigung: Die Allerhöchste Kabinets-Ordre, betreffend Beförderung des Premier-
lieutenants Albinus (Seite 644) ist vom 8., nicht vom 6. Oktober datirt.
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Nichtamtlicher Theil.
Zur Rufklärung!
Wiederholt haben deutsche Gerichtshöfe zu prüfen
gehabt, welche Behörde die gesetzliche Vertreterin des
Fiskus in Prozeß= und Zwangsvollstreckungssachen
sei, bei denen vermögensrechtliche Verpflichtungen eines
der Schutzgebiete des Reichs in Frage kommen. (Ver-
gleiche Reichsgesetz über die Einnahmen und Ausgaben
der Schutzgebiete vom 30. März 1892, R. G. Bl.
S. 369, insbesondere § 5 dieses Gesetzes, wodurch
die vermögensrechtliche Selbständigkeit der einzelnen
Schutzgebiete anerkannt ist.) Neuerdings hat das
Königliche Landgericht Berlin 1I in der Prozeßsache
des Gouvernementsangestellten J. gegen den Landes-
fiskus von Kamerun eine Entscheidung gefällt, welche
Rechtsausführungen von besonderem Interesse über
die obige Frage enthält.
Die Klage ging gegen „den Landesfiskus von
Kamerun, vertreten durch den Direktor der
Kolonial = Abtheilung des Auswärtigen
Amts.“ Von Seiten des Beklagten wurde die Ein-
rede erhoben, daß der Reichskanzler, nicht der
Direktor der Kolonial-Abtheilung, der gesetzliche Ver-
treter des Fiskus sei. Das Gericht hat diese Auf-
fassung mit folgender Begründung bestätigt:
„Die Einrede der mangelnden gesetzlichen Ver-
tretung ist begründet:
Die Angelegenheiten der Schutzgebiete gehören
zum Ressort des Auswärtigen Amts. Die Zuständigkeit
des Reichskanzlers umfaßt demgemäß auch diesen
Zweig. Der Reichskanzler ist dafür verantwortlich
und deshalb auch allein zur Vertretung des Beklagten
legitimirt. Die Bekanntmachung, betreffend die Zu-
ständigkeit der Kolonial-Abtheilung des Auswärtigen
Amts (vom 12. Dezember 1894, Kol. Bl. 1894
S. 647) ändert hierin nichts. Daß der Direktor
der Kolonial-Abtheilung etwa allgemein zum Vertreter
des Reichskanzlers im Sinne des § 2 des Gesetzes
vom 17. März 18798 bestellt wird, ist darin in keiner
Weise zum Ausdruck gebracht. Im Gegentheil ist
noch besonders betont, daß die Kolonial-Abtheilung
selbständig unter der Verantwortung des Reichs-
kanzlers fungirt. Daraus, daß der Abtheilungs-
dirigent unter der Bezeichnung
„Auswärtiges Amt, Kolonial-Abtheilungé,
die von Letzterem ausgehenden Schriftstücke selbst
zeichnet, folgt noch keineswegs, daß er auch zur
Prozeßvertretung des Reichskanzlers befugt ist.“
HRvlonialrath.
Der Kolonialrath begann am 24. Oktober vor-
mittags um 10 Uhr im Reichstagsgebäude unter dem
Vorsitz des Direktors der Kolonial-Abtheilung, Wirk-
lichen Geheimen Legationsraths Dr. v. Buchka, seine
Verhandlungen. Von den 34 Mitgliedern waren 30,
außerdem als Sachverständige der Geheime Regie-
rungsrath Professor Dr. Sachau und Professor
Dr. Wohltmann erschienen. Der Vorsitzende dankte
zunächst Sr. Hoheit dem Herzog-Regenten Johann
Albrecht von Mecklenburg-Schwerin, der trotz
Uebernahme der Regentschaftsgeschäfte seine Mitarbeit
dem Kolonialrath nicht entzogen hat, für sein Er-
scheinen. Sodann ehrte der Kolonialrath das An-
denken dreier seit der letzten Sitzung dahingeschiedener,
um die koloniale Sache hochverdienter Männer: des
Fürsten Bismarck, der durch Erwerbung der Kolonien
den Grund zu der Weltmachtstellung Deutschlands
gelegt hat, des früheren Direktors der Kolonial=
Abtheilung Dr. Kayser und seines Mitgliedes Dr.
v. Grimm, durch Erheben von den Sitzen. Nach
einem Bericht über die Entwickelung der Schutzgebiete
im Allgemeinen theilte der Vorsitzende mit, daß der
Bankier v. der Heydt der Kolonialverwaltung in
Bethätigung eines hervorragenden Interesses an der
Entwickelung der Schutzgebiete Werthpapiere verschie-
dener Kolonialgesellschaften im Nennbetrage von über
einer halben Million schenkungsweise zur Verfügung
gestellt habe. Alsdann wurde in die Tagesordnung
eingetreten. Im Verlauf der Generaldebatte über
den Etat von Ostafrika wurde namentlich die An-
siedelungs= und Verkehrsfrage berührt. In der
Spezialdebatte gaben die Usambarabahn und die
beabsichtigte Anlage eines Trockendocks in Dar-es-
Saläm zu längeren Erörterungen Veranlassung. Der
Kolonialrath erklärte den Ausbau der Bahn Tanga—
Muhesa mindestens bis Mombo für ein unabweis-
bares Bedürfniß, billigte die Grundlagen für die
Uebernahme der Bahn durch das Reich und gab
der Ueberzeugung Ausdruck, daß im Interesse der
wirthschaftlichen Aufschließung der Kolonien der Aus-
bau weiterer Bahnen ins Auge gefaßt und unaus-
gesctzt verfolgt werden müsse. Ebenso wurde die
Anlage des Trockendocks in Dar-es-Saläm als drin-
gend erforderlich bezeichnet. Demnächst gelangte der
Etat für Kamerun zur Verhandlung. Dabei gab der
Vorsitzende die Erklärung ab, daß seitens der Re-
gierung eine größere Expedition nach dem Tschadsee
geplant werde, um die wirthschaftlichen und politischen