— 732. —
IV. von den Rechtsverhältnissen zwischen den Bergbautreibenden und den
Grundbesitzern.
A. Von der Grundabtretung.
- §60.
Insoweit für den Betrieb des Bergbaus einschließlich der zugehörigen, vom Bergbautreibenden
herzustellenden Aufbereitungs= und Verhüttungsanlagen, Hülfsbaue und Wassernutzungsanlagen (88 44 bis
49) die Benutzung eines fremden Grundstücks nothwendig ist, ist der Bergbautreibende befugt, die Abtretung
des Grundstücks zu verlangen. Die Abtretung darf nur aus überwiegenden Gründen des öffentlichen
Interesses versagt werden.
Zur Abtretung des mit Wohn-, Wirthschafts= oder Betriebsgebäuden bebauten Grund und Bodens
und der damit in Verbindung stehenden eingefriedigten Hofräume und Gartenanlagen kann der Grund-
besitzer gegen seinen Willen nicht angehalten werden.
. §61.
Der Bergbautreibende ist verpflichtet, dem Grundbesitzer für die entzogene Nutzung jährlich im
Voraus vollständige Entschädigung zu leisten und das Grundstück nach beendigter Benutzung zurückzugeben.
Tritt durch die Benutzung eine Werthminderung ein, so muß der Bergbautreibende bei der Rück-
gabe den Minderwerth ersetzen. Für die Erfüllung dieser Verpflichtung kann der Grundbesitzer schon bei
der Abtretung des Grundstücks die Bestellung einer angemessenen Sicherheit verlangen. Auch ist der Eigen-
thümer des Grundstücks in diesem Falle zu fordern berechtigt, daß der Bergbautreibende, statt den Minder-
werth zu ersetzen, das Eigenthum des Grundstücks erwirbt.
l62.
Wenn feststeht, daß die Benutzung des Grundstücks länger als drei Jahre dauern wird, oder wenn
die Benutzung nach Ablauf von drei Jahren noch fortdauert, so kann der Grundeigenthümer verlangen,
daß der Bergbautreibende das Eigenthum des Grundstücks erwirbt.
8 63.
Können sich der Bergbautreibende und der Grundbesitzer über die Grundabtretung nicht gütlich
einigen, so entscheidet die Bergbehörde nach Anhörung beider Theile darüber, ob, in welchem Umfang und
unter welchen Bedingungen der Grundbesitzer zur Abtretung des Grundstücks oder der Bergbautreibende
zum Erwerbe des Eigenthums verpflichtet ist.
Gegen die Festsetzung der Entschädigung und der Sicherheitsleistung findet die Beschwerde nicht statt.
Ueber die Verpflichtung zur Abtretung eines Grundstücks ist der Rechtsweg nur in dem Falle
zulässig, wenn die Befreiung von dieser Verpflichtung auf Grund des § 60 Absatz 2 oder eines besonderen
Rechtstitels behauptet wird.
8 64.
Durch Beschreitung des Rechtsweges wird, wenn dieselbe nur wegen der Festsetzung der Entschädi-
gung oder der Sicherheitsleistung erfolgt, die Besitznahme nicht aufgehalten, vorausgesetzt, daß die festgesetzte
Entschädigung gezahlt oder bei verweigerter Annahme an zuständiger Stelle hinterlegt oder die Sicherheits-
leistung erfolgt ist.
§ 65.
Die Kosten des Zwangsabtretungsverfahrens hat für die erste Instanz der Bergbautreibende, für
die Beschwerdeinstanz der unterliegende Theil zu tragen.
8 66.
Die Benutzung unbebauten Kronlandes steht dem Bergbautreibenden so lange ohne Entgelt frei,
als nicht der Gouverneur für bestimmte Bezirke besondere Vorschriften über die Bedingungen der Benutzung
erlassen hat.
B. Von dem Schadensersatze für Beschädigungen des Grundeigenthums.
867.
Der Bergbautreibende ist verpflichtet, für allen Schaden, welcher dem Grundeigenthum oder dessen
Zubehörungen durch den Betrieb des Bergbaus (§ 60) zugefügt wird, Ersatz zu leisten.
8 68.
Der Anspruch auf Ersatz eines durch den Bergbau verursachten Schadens (§ 67) verjährt in drei
Jahren von dem Zeitpunkt ab, in welchem der Beschädigte von dem Schaden und der Person des Ersah—
pflichtigen Kenntniß erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntniß in dreißig Jahren von der Vornahme der
schädigenden Handlung an.