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Alle dem Kaiserlichen Gouvernement gehörigen und für dasselbe bestimmten Waaren und Güter.
Alle Ausrüstungsstücke der europäischen Beamten des Kaiserlichen Gouvernements, der Offiziere und
Unteroffiziere der Kaiserlichen Schutz= und Polizeitruppe, sowie von orschungsusfenden, welche im
amtlichen Auftrage oder im Interesse des Schutzgebiets reisen.
Gewehre und Revolver, welche nicht auf Grund reglementsmäßiger Bestimmungen, zur dienst-
lichen Ausrüstung von Beamten und Offizieren gehören oder durch Verfügung des Kiserlichen
Gouverneurs als für die Ausrüstung von Forschungsreisenden nothwendig anerkannt werden, fallen
nicht unter diese Ausnahmen.
4. Reisegeräth, Kleidungsstücke, Wäsche sowie Verzehrungsgegenstände, welche Reisende zu ihrem eigenen
Gebrauch mit sich führen.
5. Haushaltungsgegenstände, Möbel, Handwerkszeug und Geräthschaften zur Urbarmachung des Bodens,
welche einwandernde Personen zum Zwecke dauernder Niederlassung für ihren eigenen Bedarf
einführen.
6. Alle Maschinen und Geräthe zum Plantagenbetrieb, zu industriellen Anlagen, zum Wege-, Brücken-
und Hausbau, soweit sie nicht zum Weiterverkauf bestimmt sind.
7. Alle Sämereien und die zum Anbau bestimmten Gewächse jeder Art.
8. Sämmtliches Material zur Anlage und zum Betriebe von Feld= und Eisenbahnen, desgleichen alle
Transportmittel zu Wasser und zu Lande.
9. Physikalische, medizinische und andere wissenschaftliche Instrumente, welche nicht zu Handelszwecken
eingeführt werden, sowie Arzneien, Bücher, Zeitungen, Drucksachen, Muster und Kunstgegenstände,
photographische Apparate nebst Zubehör.
10. Sämmtliche Gegenstände, welche von christlichen Missionen und gemeinnützigen Gesellschaften eingeführt,
unmittelbar den Zwecken des Gottesdienstes, der Erziehung, des Unterrichts und der Krankenpflege dienen.
11. Lebende Hausthiere.
12. Leere Fässer (Schoben) und Säcke, zum Füllen mit Landeserzeugnissen.
13. Bau= und Nutzholz zum Hausbau, sowie alle übrigen Baumaterialien als Bausteine, Erden, Kalke,
Cement, Träger, Wellblech, Dachpappen, fertige Häuser und dergleichen mehr.
14. Steinkohlen.
—.
Verordnung, betreffend die Ausführung der Verordnung über die Erhebung von
Einfuhrzöllen im Schutzgebiet Kamerun vom 1. November 1898.
Zur Ausführung der Verordnung vom 1. November 1898. betreffend die Erhebung von Einfuhr=
zöllen im Schutzgebiet Kamerun verordnet der kaiserliche Gouverneur, wie folgt:
81.
Spätestens bis zum 1. April 1899 haben sämmtliche im Schutzgebiet ansässigen Firmen und
Händler bei der Zollstelle ihrer Niederlassung ein Verzeichniß nach dem beigefügten Muster (A) einzureichen
über diejenigen noch nach dem alten Zolltarif verzollten und am 1. März 1899 noch in ihrem Besih
gewesenen, nach dem neuen Zolltarif einem spezifischen Zoll unterworfenen Waaren, sofern sich danach ein
höherer als der bisherige Zollbetrag berechnet.
Das vorzulegende Verzeichniß muß von einer nach dem beigefügten Muster (A) abgefaßten Ver—
sicherung begleitet sein. g
82.
Die auf Grund dieses Verzeichnisses noch nachträglich zu entrichtenden Bollbeträge müssen spätestens
bis zum 1. Januar 1900 bezahlt sein.
83.
Vom 1. März 1899 ab hat innerhalb des Schutzgebietes jeder Empfänger zollpfllchtiger Wadren
binnen 3 Tagen vom Empfange an ein schriftliches Verzeichniß derselben in doppelter Ausfertigung sowie
ein Exemplar des betreffenden Konnossements und der dazu gehörigen für den Verzollungshafen aus-
gestellten Fakturen der zuständigen Zollstelle einzureichen.
Das Verzeichniß muß die nach dem beigefügten Muster abgefaßte Versicherung enthalten ( (Anlage B).
8 4.
Der Zoll ist in deutscher Reichswährung bei dem zuständigen Zollamt gegen schriftliche Qutttung
zu entrichten. Der Zollbetrag kann bis zu zwei Monaten gestundet werden. Bis zur erfolgten Bezahlung
des Zolls haften die Waaren für den auf ihnen ruhenden Zoll.
5.
Die Nichteinhaltung der in S§§ 1, 3 und 1 bestimmten Fristen wird mit einer Ordnungsstrafe
bis zu 100 Mark geahndet, welche von dem Bezirksamtmann des Bezirks, in welchem die betreffende