Full text: Deutsches Kolonialblatt. X. Jahrgang, 1899. (10)

III. Togo. 
L 
Zölle. 
(Einfuhrsölle.) 
Gin, Brandy, Rum, Liköre und Spirituosen oder alkoholische Flüssig- 
keiten jeder Art ohne Rörksicht auf den Starkesrad per Liter 
Tabak per Kilogramm 
Pulver per Pfund 
Feuerwaffen per Stück 
Alle übrigen Einfubrartikel u#terliegen einem Einfuhrzoll von 4 pet. vom Wert. 
—. 22 M. 
—.50 „ 
—.50 „ 
2.— ?: 
Von der Verzollung sind ausdrücklich ausgenommen: 
Anker und Ketten I 
Arzeneien und Droguen 
Blasebälge 
Besen 
Bettzeug 
Bittere, welche nicht mit Zucker oder Zucker 
surrogaten versetzt oder mit Alkohol ge- 
mischt sind 
Blauer Indigo 
Bücher, Zeitungen und Drucksachen 
Bürsten und Kämme 
Chemikalien 
Dampfboote 
Drainröhren 
Eisenwaren, 
Farben 
Feuersteine 
Filter 
Flaggen. 
Frisches Fleisch 
Geflügel 
Geldbörsen und Taschenbücher 
Geldschränke und Kassetten 
CGemälde 
Gemünztes, zum Umlauf zugelassenes Geld 
Glaswaren 
Glocken 
Grabsteine 
Gummi 
Handwerkszeug 
Holzkohle 
Holzwaren ausser Baumaterial und Möbel 
Putzmacherwaren 
Quecksilber 
Reisekoffer 
Reisetaschen und Toilettekasten 
Rind- und Schweinefleisch 
Ruder 
Säcke, kleine und grosse 
Särge 
Salz 
Sämereien 
Säuren 
Schibutter 
Schirme 
Schreibmaterialien 
Segeltuch 
Servierbretter, Spiegel 
Spielzeug 
Spiritus, der zum Genuss untauglich gemacht 
und nicht zum Verstärken anderer Spirituosen 
bestimmt ist 6 
Stickereien 
  
welche zu Kochzwecken dienen 
  
  
Instrumente: medizinische, musikalische und 
wissenschaftliche 
Juwelierwaren 
Kalabaschen 
Kalk 
Ketten 
Kleider, welche zum persönlichen Gebrauch 
von Reisenden bestimmt sind 
Knöpfe 
Kohlen 
Konfekt 
Korkbolz 
Lam 
Landwirtschaftliche und Gartengeräte 
Leere Demisohns 
Lichter 
Maschinen für Bergwerks- und landwirtschaft- 
lichen Betrieb 
Masten 
Matten 
Mineralwasser 
Mühlsteine 
Musterkarten 
Nadelarbeit, Nähereien 
OI, ausser betroleum und Brennol 
Pech und Teer 
Plerde, Maultiere, Esel 
Pferdegeschirr 
Pflanzen 
Photographbische Apparate und Zubebör 
Persennings (geteerte Leinwand) 
Streichbölzer 
Strohwaren 
Stühle 
Syrup 
Talg 
Uhren jeder Art 
Unterrichtsmittel, welche mit Genebmigung 
der Behörde eingeführt werden 
Velocipede 
Vieh 
Wagschalen 
Wagen und Karren 
Werg 
Wichse 
Ziegen und Schale 
Alle Gegenstände, welche mit Genehmigung 
des Gouverneurs bezw. Landeshauptmanns 
im offentlichen oder dienstlichen Interesse 
eingeführt werden. 
Bottchereierzeugnisse, Tonnen, Fassdauben, 
Reifen, Klammern und Haken zum Böttcherei- 
betrieb.
	        
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