III. Togo.
L
Zölle.
(Einfuhrsölle.)
Gin, Brandy, Rum, Liköre und Spirituosen oder alkoholische Flüssig-
keiten jeder Art ohne Rörksicht auf den Starkesrad per Liter
Tabak per Kilogramm
Pulver per Pfund
Feuerwaffen per Stück
Alle übrigen Einfubrartikel u#terliegen einem Einfuhrzoll von 4 pet. vom Wert.
—. 22 M.
—.50 „
—.50 „
2.— ?:
Von der Verzollung sind ausdrücklich ausgenommen:
Anker und Ketten I
Arzeneien und Droguen
Blasebälge
Besen
Bettzeug
Bittere, welche nicht mit Zucker oder Zucker
surrogaten versetzt oder mit Alkohol ge-
mischt sind
Blauer Indigo
Bücher, Zeitungen und Drucksachen
Bürsten und Kämme
Chemikalien
Dampfboote
Drainröhren
Eisenwaren,
Farben
Feuersteine
Filter
Flaggen.
Frisches Fleisch
Geflügel
Geldbörsen und Taschenbücher
Geldschränke und Kassetten
CGemälde
Gemünztes, zum Umlauf zugelassenes Geld
Glaswaren
Glocken
Grabsteine
Gummi
Handwerkszeug
Holzkohle
Holzwaren ausser Baumaterial und Möbel
Putzmacherwaren
Quecksilber
Reisekoffer
Reisetaschen und Toilettekasten
Rind- und Schweinefleisch
Ruder
Säcke, kleine und grosse
Särge
Salz
Sämereien
Säuren
Schibutter
Schirme
Schreibmaterialien
Segeltuch
Servierbretter, Spiegel
Spielzeug
Spiritus, der zum Genuss untauglich gemacht
und nicht zum Verstärken anderer Spirituosen
bestimmt ist 6
Stickereien
welche zu Kochzwecken dienen
Instrumente: medizinische, musikalische und
wissenschaftliche
Juwelierwaren
Kalabaschen
Kalk
Ketten
Kleider, welche zum persönlichen Gebrauch
von Reisenden bestimmt sind
Knöpfe
Kohlen
Konfekt
Korkbolz
Lam
Landwirtschaftliche und Gartengeräte
Leere Demisohns
Lichter
Maschinen für Bergwerks- und landwirtschaft-
lichen Betrieb
Masten
Matten
Mineralwasser
Mühlsteine
Musterkarten
Nadelarbeit, Nähereien
OI, ausser betroleum und Brennol
Pech und Teer
Plerde, Maultiere, Esel
Pferdegeschirr
Pflanzen
Photographbische Apparate und Zubebör
Persennings (geteerte Leinwand)
Streichbölzer
Strohwaren
Stühle
Syrup
Talg
Uhren jeder Art
Unterrichtsmittel, welche mit Genebmigung
der Behörde eingeführt werden
Velocipede
Vieh
Wagschalen
Wagen und Karren
Werg
Wichse
Ziegen und Schale
Alle Gegenstände, welche mit Genehmigung
des Gouverneurs bezw. Landeshauptmanns
im offentlichen oder dienstlichen Interesse
eingeführt werden.
Bottchereierzeugnisse, Tonnen, Fassdauben,
Reifen, Klammern und Haken zum Böttcherei-
betrieb.