Contents : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

422  Siebentes  Buch.  Gemeinsame  Wirksamkeit  der  Staaten  etc.  $  146.

 

$  146.  12.  Steuern.  Zollwesen.!)  I.  Auf  dem  Boden  der  heutigen
Auffassung  der  Gemeininteressen  der  Angehörigen  der  Völkergemeinschaft
mußte  die  Geltendmachung  der  formellen  Konsequenzen  der  Finanzhoheit  in
Gestalt  des  jus  albinagii,  der  gabella  hereditaria,  der  Abschoßgelder  u.  s.  w.
einer  sachgemäßen  Auffassung  der  Ausübung  dieses  Hoheitsrechts  und  sohin
einer  Reihe  von  Beschränkungen  zu  Gunsten  jener  Gemeininteressen  weichen.
Auch  hier  macht  sich  die  Macht  jener  Verhältnisse  geltend,  die  mit  der
Koexistenz  der  Staaten  innerhalb  der  internationalen  Gemeinschaft  gegeben
sind  und  einen  konstanten  Einfluß  auf  das  Verhalten  der  Staaten  bei  der  Ausübung
  ihrer  Hoheitsrechte  ausüben.  So  kam  es,  daß  in  der  Neuzeit  die  oben
bezeichneten,  den  Personen-  und  Vermögensverkehr  belästigenden  Rechte,  die
den  Güterverkehr  beschränkenden  Stapelrechte  u.  s.  w.  (Art.  114  der  Wiener
Kongreßakte)  abgeschafft  wurden,  ferner  sowohl  durch  Landesgesetze  wie  auf
Grund  von  Einzelverträgen  den  Fremden  nicht  mehr  besondere  finanzielle
Lasten  auferlegt  werden.

II.  Dem  internationalen  Rechtsbewußtsein  und  der  Wahrung  anerkannter
Rechtsansprüche  gegenüber  dem  Einzelstaat  entspricht  der  in  neuerer  Zeit
aus  Anlaß  von  Fällen  der  Zahlungsunfähigkeit  von  Staaten  hervorgetretene
Gedanke  gemeinsamen  Vorgehens  jener  Staaten,  denen  die  Gläubiger  angehören,
  gegen  den  zablungspflichtigen  Staat.)  So  wurde  in  neuerer
Zeit  seitens  betreffender  Staaten  eine  Kontrolle  der  Finanzverwaltung  des
insolventen  Staats  organisiert  in  der  Türkei,’)  in  Tunis  (seit  1869),*)  in
Egypten,5)  in  Griechenland  (seit  1898).

III.  Die  gegenseitige  Abhängigkeit  der  wirtschaftlichen  Interessen  der
Verkehr  pflegenden  Staaten  in  der  Zeit  der  Ausbildung  des  Handels  zum
Welthandel  und  des  Verkehrs  zum  Weltverkehr  mußte  dem  autonomen  Vorgehen
  der  Staaten  auf  dem  Gebiete  des  Zollwesens  gleichfalls  gewisse  Grenzen
ziehen  —  abgesehen  von  jenen,  welche  drohende  Retorsionsmaßregeln  gegen

 

neuesten  Verträgen  (mit  Österreich-Ungarn,  Italien,  Belgien,  Rumänien,  Serbien  und  der
Schweiz  (dagegen  nicht  mit  Rußland).

ı)  F.  v.  Martens  11  8.  226  ff.;  Hartmann  S.  222;  Rivier,  Principes  I  p.  364  sq.

2)  Vgl.  neuestens  Meili,  Der  Staatsbankerott  und  die  moderne  Rechtswissenschaft
(1895);  Politis,  Les  emprunts  d’Etat  en  droit  intern.  (1894).  Die  (vierte)  Preisaufgabe  der
Bluntschli-Stiftung  betraf  das  Thema  „Staatsbankerott  und  internationales  Recht“.  Der  Preis
wurde  den  Arbeiten  von  Diena  (Siena)  und  Pflug  (Nürnberg)  zuerkannt.  Vgl.  auch  die
bei  Riyvier,  Principes  I  8.  273  abgedruckten  Sätze  aus  einer  Depesche  Palmerston’s  vom
Januar  1848,  der  sich  für  die  Intervention  des  Staats  im  Interesse  seiner  Angehörigen  gegen
den  leistangspflichtigen  bezw.  zahlungsunfähigen  Staat  ausspricht,  aber  die  Ausübung  des
Interventionsrechts  von  Rücksichten  der  Konvenienz  und  dor  äußeren  Politik  abhängig  macht.

3)  Die  Öffentliche  Schuld  wird  von  einer  Kommission  verwaltet,  in  der  Deutschland,
Österreich-Ungarn,  Großbritannien,  Frankreich  und  Italien  vertreten  sind.

4)  Inzwischen  wurde  Tunis  dem  französischen  Protektorat  unterstellt  und  übernahm
Frankreich  durch  Gesetz  vom  Jahre  1889  die  Garantie  der  Ansprüche  der  Gläubiger.

5)  Die  Anleihe  vom  Jahre  1885  ist  von  den  Mächten  garantiert;  das  Finanzministerium
wird  von  einem  Engländer  verwaltet,  der  Generaldirektor  der  Zölle  ist  ein  Franzose;  eine
Kommission,  bestehend  aus  Delegierten  der  6  Großmächte  verwaltet  die  Staatsschuldenkasse.
Vgl.  Kaufmann,  R  XXlIl  556  sq.,  XXIII  48  sq.,  144  sq.,  226  sq.