fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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(Nr. 8262.) Tarif, nach welchem das Hafen- und Lagergeld für Benutzung der Sicherheits- 
häfen und Lagerplätze zu Fusternberg und Crudenburg an der Lippe im 
Regierungsbezirk Düsseldorf vom 1. Januar 1875. ab zu erheben ist. Vom 
31. Dezember 1874. 
A. Hafengeld. 
1) Vom Floßholze für je sechs Quadratmeter der Oberfläche eines Flosses 
einschließlich 9 Flottwerks und des Wasserraumes, für jede Lage 50 63 
2) Von Schiffsgefäßen, beladen oder unbeladen, für jede vollen oder 
angefangenen 40 Zentner Ladungsfähigkeit 20 
Für das zu einem Schiffsgefäße gehörige, diesem angehängte 
Boohk wird nichts enkrichir I 
B. Lagergeld. 
1) Von allen Gegenständen, mit Ausnahme des in Flößen oder An- 
hängen versendeten Holzes — die Versendung mag zu Wasser « 
odekLandegeschehen—fürjedenZentner..........·......... l- 
2) Von Holz bei dessen Versendung in Flößen oder Anhangen an 
Scife Ar je 6 Quadratmeter der Oberfläche eines Flosses, ein- 
schließlich des Flottwerks und Wasserraumes) für jede Lage. 25 
Zusätzliche Bestimmung zu A. und B. 
Bei Berechnung der Oberfläche eines Flosses wird eine Fläche von über- 
haupt weniger als 6 Quadratmetern vollen 6 Quadratmetern gleichgestellt, da- 
gegen bei größeren Flächen ein Ueberschuß von weniger als 3 Quadratmetern 
8 Betracht gelassen und ein Ueberschuß von 3 Quadratmetern und mehr für 
volle 6 Quadratmeter gerechnet. Ein Gewicht von weniger als einem Zentner 
(B. 1.) wird für einen vollen Zentner und das Kubikmeter Holz bei Versendungen 
zu Lande zu 19 Zentnern angenommen. 
Berlin, den 31. Dezember 1874. 
(L. S.) Wilhelm. 
Camphausen. Achenbach. 
  
Redigirt im Büreau des Staats- Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker). 
 
	        
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