Full text : Blätter für Rechtanwendung. III. Band (3)

152  Beiträge  zum  baverischen  Wechselproceß.

Die  allegirte  Bestimmung  der  WO.  über
die  Appellations-Insinuation  kann  demnach  nicht
auf  den  Fall  beschränkt  werden,  wenn  die  Partheien
  oder  deren  Vertreter  in  dem  Publikationstermin
  persönlich  erscheinen;  es  findet  vielmehr  die
Vorschrift,  daß  die  Appellation  sogleich  in  diesem
Termin,  bei  Strafe  der  Desertion,  angemeldet  werden
  muß,  auch  auf  abwesende  Partheien  Anwendung,
  indem  dieselben  wenigstens  durch  eine  schriftliche
  Appellations-Anmeldung  1½)  den  hiezu  bestimmten
  Termin  einhalten  können  und  muüssen,
weil  sie  außerdem  eine  mit  dem  Prinzip  der  Rechtsgleichheit
  unverträgliche  Begünstigung  vor  jenen,
welche  im  Termin  erscheinen,  genießen  würden.

5.

Die  Ladung  zum  Publikations-Termin  ist  nicht
blos  monitorisch,  sondern  wegen  der  in  solchem
nothwendigen  Appellations-Anmeldung  auch  zugleich
  peremtorisch;  wie  überhaupt  alle  Termine
im  Wechselproceß  clausulam  peremtoriam  in  sich
enthalten.  3)  Eben  deßhalb  ist  es  nicht  nothwendig,
  des  Präsudizes  der  Desertion  für  den  Fall
der  Nichtanmeldung  der  Appellation  in  der  Ladung
zum  Publikationstermin  noch  besonders  zu  erwähnen.


6.

Da  die  WO.  über  Restitutionen  contra  lapsum
  termini  Praejudicialis,  insonderheit  über  Re-12)

  Nämlich  für  den  Fall,  daß  das  Erkenntniß  der  betrefsenden
  Parthei  zun  Rachtheil  gereichen  sollte.
13)  W.  V.