152 Beiträge zum baverischen Wechselproceß.
Die allegirte Bestimmung der WO. über
die Appellations-Insinuation kann demnach nicht
auf den Fall beschränkt werden, wenn die Partheien
oder deren Vertreter in dem Publikationstermin
persönlich erscheinen; es findet vielmehr die
Vorschrift, daß die Appellation sogleich in diesem
Termin, bei Strafe der Desertion, angemeldet werden
muß, auch auf abwesende Partheien Anwendung,
indem dieselben wenigstens durch eine schriftliche
Appellations-Anmeldung 1½) den hiezu bestimmten
Termin einhalten können und muüssen,
weil sie außerdem eine mit dem Prinzip der Rechtsgleichheit
unverträgliche Begünstigung vor jenen,
welche im Termin erscheinen, genießen würden.
5.
Die Ladung zum Publikations-Termin ist nicht
blos monitorisch, sondern wegen der in solchem
nothwendigen Appellations-Anmeldung auch zugleich
peremtorisch; wie überhaupt alle Termine
im Wechselproceß clausulam peremtoriam in sich
enthalten. 3) Eben deßhalb ist es nicht nothwendig,
des Präsudizes der Desertion für den Fall
der Nichtanmeldung der Appellation in der Ladung
zum Publikationstermin noch besonders zu erwähnen.
6.
Da die WO. über Restitutionen contra lapsum
termini Praejudicialis, insonderheit über Re-12)
Nämlich für den Fall, daß das Erkenntniß der betrefsenden
Parthei zun Rachtheil gereichen sollte.
13) W. V.