Full text: Deutsches Kolonialblatt. X. Jahrgang, 1899. (10)

— 468 — 
Das Gericht hat die Betheiligten zur Einreichung der Urkunden durch Ordnungsstrafen anzuhalten. 
Auf das Verfahren finden die Vorschriften der §§ 132 bis 139 des Gesetzes über die Angelegenheiten der 
freiwilligen Gerichtsbarkeit (Reichs-Gesetzbl. 1898 S. 771) entsprechende Anwendung. 
Befindet sich das Schiff im Auslande, so hat auf Antrag das Registergericht ein neues Schiffs- 
certifikat auszustellen und es dem Schiffer gegen Rückgabe der nach Abs. 1 einzureichenden Urkunden durch 
Vermittelung einer deutschen Behörde aushändigen zu lassen. 
§ 16. · 
Schiffe von nicht mehr als 50 chm Brutto-Raumgehalt sind auch ohne Eintragung in das Schiffs- 
register und Ertheilung des Schiffscertifikats befugt, das Recht zur Führung der Reichsflagge auszuüben. 
· 817. 
Ein in das Schiffsregister eingetragenes Schiff muß seinen Namen an jeder Seite des Bugs und 
seinen Namen sowie den Namen des Heimathshafens am Heck in gut sichtbaren und fest angebrachten 
Schriftzeichen führen. 
8 18. 
Führt ein Schiff die Reichsflagge, ohne hierzu nach den Vorschristen der §§ 2, 3 berechtigt zu 
sein, so wird der Schiffer mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit Gefängniß bis zu sechs 
Monaten bestraft. Auch kann auf Einziehung des Schiffes erkannt werden, ohne Unterschied, ob es dem 
Verurtheilten gehört oder nicht; der § 42 des Strafgesetzbuchs findet entsprechende Anwendung. 
819. 
Führt ein Schiff den Vorschriften der §§ 11, 12 zuwider die Reichsflagge, so wird der Schiffer 
mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Haft bestraft. 
8 20. 
Wer die ihm nach 8 14 obliegende Verpflichtung nicht erfüllt, wird mit Geldstrafe bis zu drei- 
hundert Mark oder mit Haft bestraft. 
Wer gemäß Abs. 1 verurtheilt ist und seiner Verpflichtung nicht binnen sechs Wochen nach dem 
Eintritte der Rechtskraft des Urtheils genügt, wird mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit Ge- 
fängniß bis zu zwei Monaten bestraft. Die gleiche Strafe tritt ein, wenn im Falle einer weiteren Ver- 
urtheilung die Verpflichtung nicht binnen der bezeichneten Frist erfüllt wird. 
8 21. 
Befindet sich der Vorschrift des § 11 Abs. 3 zuwider weder das Schiffscertifikat noch ein be- 
glaubigter Auszug aus dem Certifikat an Bord des Schiffes oder ist das Schiff nicht gemäß § 17 be- 
zeichnet, so wird der Schiffer mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft bestraft. 
8 22. 
Werden die von dem Kaiser erlassenen Bestimmungen über die Berpflichtung der Kauffahrteischiffe, 
die Flagge vor Kriegsschiffen und Küstenbefestigungen oder bei dem Einlaufen in deutsche Häfen zu zeigen, 
nicht beobachtet, so wird der Schiffer mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft bestraft. 
8 23. 
Straflos bleibt in den Fällen der §§ 18 bis 22 derjenige, bezüglich dessen festgestellt wird, daß 
die Handlung oder Unterlassung ohne sein Verschulden erfolgt ist. - 
8 24. · 
Dieinden§§18,19,2lbezeichnetenHaudlungensindauchdmmstrafbar,wennsieimAus- 
land oder auf offener See begangen werden. 
Das Gleiche gilt von Zuwiderhandlungen gegen die im 8 22 vorgesehenen Bestimmungen, sofern 
die Zuwiderhandlung auf einem deutschen Kauffahrteischiff erfolgt. 
8 25. 
Der Bundesrath bestimmt: 
. die Grenzen der Seefahrt im Sinne dieses Gesetzes (8 1), 
den Umfang, in welchem die Ergebnisse der amtlichen Vermessung in das Schiffsregister 
einzutragen sind (§ 7 Nr. 2), 
die Einrichtung des Schiffscertifikats (§ 10), des beglaubigten Auszugs aus dem Schiffs- 
certifikat (§ 11) und der Flaggenzeugnisse (§ 12), 
. die Art, wie die Anbringung der Namen am Schiffe auszuführen ist (§ 17). 
8 26. 
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auch Anwendung auf seegehende Lustyachten und solche 
Seefahrzeuge, welche für Rechnung von auswärtigen Staaten oder deren Angehörigen im Inland erbaut 
v#—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.