Full text: Deutsches Kolonialblatt. X. Jahrgang, 1899. (10)

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Das Gleiche gilt für deutsche Gesellschaften, welche den Betrieb eines Unternehmens der im 
Absatz 1 bezeichneten Art in dem Hinterland eines deutschen Schutzgebietes oder in sonstigen dem Schutz- 
gebiete benachbarten Bezirken zum Gegenstand und ihren Sitz entweder im Reichsgebiete oder in einem 
Schutzgebiete oder in einem Konsulargerichtsbezirk haben. 
Der Beschluß des Bundesraths und im Auszuge der Gesellschaftsvertrag sind durch den „Reichs- 
Anzeiger“ zu veröffentlichen. 
Artikel II. 
§ 10 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete, erhält folgende 
Fassung: 
Die Gesellschaften, welche die im § 8 erwähnte Fähigkeit durch Beschluß des Bundesraths 
erhalten haben, unterstehen der Aufsicht des Reichskanzlers. Die einzelnen Befugnisse derselben sind in 
den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Travemünde, den 2. Juli 1899. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. 
Verordnung, betreffend die Vereinigung von Wohnplätzen in den Schutzgebieten 
zu kommunalen Verbänden. Vom 3. Juli 1899.7) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c., verordnen auf 
Grund des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (Reichs- Gesetzblatt 1888, 
S. 75), im Namen des Reichs, was folgt: 
  
§ 1. 
Der Reichskanzler ist ermächtigt, Wohnplätze in den Schutzgebieten zu kommunalen Verbänden zu 
vereinigen. Die hiernach gebildeten kommunalen Verbände sind unter Angabe des Namens, den der 
Verband zu führen haben wird, öffentlich bekannt zu machen. 
§ 2. 
Die in Gemäßheit des § 1 gebildeten und öffentlich bekannt gemachten kommunalen Verbände 
haben die Fähigkeit, unter ihrem Namen Rechte, insbesondere Eigenthum und andere dingliche Rechte an 
Grundstücken zu erwerben, Verbindlichkeiten einzugehen, vor Gericht zu klagen und verklagt zu werden. 
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Die näheren Bestimmungen über die Organisation der kommunalen Verbände, insbesondere über 
den Erwerb und den Verlust der Zugehörigkeit, über die Rechte und Pflichten der Mitglieder, über die 
Vertretung nach innen und außen sowie über die Art und Weise, auf welche der Verband über seine 
Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu legen haben wird, erläßt der Reichskanzler. 
8 4. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Eckernförde, den 3. Juli 1899. 
(L. S.) Wilhelm. 
————— — Fürst zu Hohenlohe. 
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Erklärung des Schutzes über die Karolinen, 
Palan und Marianen. Vom 18. Juli 1899.") 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c., thun kund 
und fügen hiermit zu wissen: 
Nachdem durch den am 30. Juni 1899 zwischen Unserer Regierung und der Königlich spanischen 
Regierung geschlossenen Vertrag die in diesem Vertrage näher bezeichneten Inselgruppen der Karolinen, 
Palau und Marianen an Deutschland abgetreten worden sind, nehmen Wir hiermit im Namen des Reichs 
dieses Inselgebiet vom Zeitpunkte der Uebergabe an Unsere Behörden ab unter Unseren Kaiserlichen Schutz. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Molde an Bord Meiner Vacht „Hohenzollern“, den 18. Juli 1899. 
(I. 8.) Wilhelm. 
nnnies — — Graf v. Posadowsky. 
*l „Neichs- Anzeiger“ Nr. 164 vom 14. Juli 1899. 
*##) „Neichs-Gesetzblatt“ Nr. 36, S. 541. 
 
	        
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