Metadata: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Artikel 5. 
Die Spurweite der Bahngeleise soll wie bei den Anschlußbahnen vier Fuß 
acht und einen halben Joll Englischen Maaßes im Lichten der Schienen betragen, 
auch die Ausführung der Bahnen und das gesammte Betriebsmaterial unter 
Beachtung der von dem Vereine der Deutschen Elsenbabsrerwaltungen angenom- 
menen einheitlichen Vorschriften für den durchgehenden Verkehr derartig eingerichtet 
werden, daß die Transportmittel nach allen Richtungen hin auf die angrenzenden 
Bahnen ungehindert übergehen können. 
Artikel 6. 
Die Landeshoheit bleibt in Ansehung der im Preußischen Gebiete belegenen 
Bahnstrecken der Königlich Preußischen Regierung, in Ansehung der Bahnstrecken 
im Hessischen Gebiete der Großherzoglich Hessischen Regierung vorbehalten. 
Die Bahnbeamten sind rücksichtlich der Disziplin der kompetenten Aufsichts- 
behörde, im Uebrigen aber den Gesetzen und Behörden des Staates unterworfen, 
innerhalb dessen Gebiets sie sich jeweilig aufhalten. 
Die Bahnbeamten aus einem der beiden Staaten, welche dauernd auf dem 
Gebiete des anderen Staates stationirt sind, erleiden dadurch keine Aenderung der 
Unterthansverhältnisse und sind während ihres dienstlichen Aufenthaltes daselbst 
nur denjenigen Steuern und Personallasten unterworfen, welche nach den dorti- 
gen Landesgesetzen unter gleichen Verhältmissen für alle Fremden zur Anwendung 
gelangen. 
Artikel 7. 
Die kontrahirenden Regierungen sagen sich gegenseitig die den bestehenden 
Gesetzen entsprechende, von den kompetenten Behörden zu bewirkende Untersuchung 
und Bestrafung derjenigen Polizei= und Kriminalvergehen zu, welche die Anlage 
der drei Eisenbahnen und den Transport auf denselben betreffen und von ihren 
respektiren Unterthanen in dem Gebiete des anderen Staates werden begangen 
werden. 
Die betreffenden Eisenbahnverwaltungen haben wegen aller Entschädigungs. 
ansprüche, die aus Anlaß der Anlage oder des Betriebes der drei Eisenbhhen 
gegen sie erhoben werden möchten, sich der Gerichtsbarkeit und den Gesetzen des- 
jenigen Staates zu unterwerfen,) auf dessen Gebiete die dabei in Betracht kom- 
mende Bahnstrecke liegt. Die Verwaltung der Bahn Hanau-Friedberg soll zu 
dem Behufe gehalten sein, in Friedberg, die Verwaltung der Bahnen Gießen- 
Fulda und Gießen-Gelnhausen in Zldn Domizil zu nehmen und daselbst einen 
Vertreter zu bestellen, an welchen Verfügungen der Territorialbehörden mit ver- 
dindlicher Kraft erlassen und insinuirt werden können. 
Artikel 8. 
Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu in jedem Staatsgebiete 
kompetenten Behörden in Gemäßheit der für sehe Staatsgebiet besonders zu 
(Nr. 7174.) pu ·
	        
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