Contents: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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Nachtrag 
zu der besondern protokollarischen Uebereinkunft ddo. Dresden 
am 30. Juli 1838. 
Die unterzeichneten bei der allhier abgehaltenen allgemeinen Münz-Konfe- 
renz legitimirten Bevollmächtigten für die zum Münz-Systeme des bisherigen 
14-Thalerfußes (künftigen 30-Thalerfußes) sich bekennenden Regierungen, näm- 
lich für: 
Preußen, Sachsen (Königreich), Hannover, Kurhessen, Sachsen 
(Großherzogthum), Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha 
(wegen des Herzogthumes Gotha), Braunschweig, Oldenburg und 
Birkenfeld, Anhalt-Dessau-Cöthen, Anhalt-Bernburg, 
Schwarzburg-Sondershausen, Schwarzburg-Rudolstadt (wegen 
der Unterherrschaft), Waldeck und Pyrmont, Reuß klterer Linie, 
Reuß jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe und Lippe 
haben im Hinblick darauf, daß zufolge des Münzvertrages vom heutigen Tage 
künftig in allen Münzstätten der vertragenden Staaten das Pfund (in der 
Schwere von 500 Grammen) mit der Eintheilung in Tausendtheile und weite- 
rer decimaler Abstufung eingeführt werden soll, sich darüber verständigt, daß 
von der Zeit an, wo diese Einführung zu geschehen hat, nachstehende Modifi= 
kationen der besondern protokollarischen Uebereinkunft ddo. Dresden am 30. Juli 
1838 eintreten sollen: 
1) Da man übereingekommen, daß das ½8 Thalerstück ferner nur für 
das Königreich Sachsen in die Cbarakteristik der Courant-Ausmünzung nach 
dem 30-Thalerfuße mit aufzunehmen sey, so bleibt zwar die Ausmünzung von 
1/ Thalerstücken noch ferner dem Ermessen der Königlich Sächsischen Regie- 
rung anheimgestellt; letztere wird jedoch dieselben nicht anders ausprägen lassen, 
als mit: 
einem Durchmesser von 26 Millimeter, 
einem Feingehalte von 667 Tausendtheilen Silber — wornach in 60/100 
Stücken das Gewicht eines Pfundes enthalten seyn wird — und endlich 
mit Einhaltung 
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