Full text : Meyers Großes Konversations-Lexikon. Erster Teil. (1)

Warneyer:  Das  Völkerrecht.  —  Das  Landkriegsrecht

Vielfach  gelingt  die  Beschaffung  einer  Sühne  oder
die  Beilegung  eines  ausgebrochenen  Zwistes  auf  friedliche
  Weise,  sei  es,  daß  sich  die  streitenden  Mächte
entweder  ohne  fremdes  Zutun  oder  infolg=  der  Vermittlung
  (Intervention)  einer  dritten  Macht  (vermittelnde
  Tätigkeit  des  Papstes  in  dem  Karolinenstreit
  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Spanien
1885)  wieder  einigen,  sei  es,  daß  sie  die  Streitigkeit
einem  Schiedsgericht  überweisen  und  sich  dessen
Schiedsspruch  unterwerfen.  Die  Beschreitung  dieses
Weges  "!r  durch  den  auf  der  Berger  Konferenz  von
1907  geschaffenen  ständigen  Schiedshofe  wesentlich
erleichtert  worden.

Nichtkriegerisch  ist  auch  die  Anwendung  von
Selbsthilfe,  die  in  die  Erscheinung  treten  kann  als
Vergeltung  (Retorsion)  —  Erwiderung  einer  unbilligen
  Maßregel  durch  eine  andere  Unbilligkeit  (z.  B.
beim  sog.  Zollkrieg)  —  oder  als  Repreffalis  —
Gewaltmaßregel  gegen  den  rechtswidrig  handelnden
Staat  oder  dessen  Angehörige,  um  ihn  zur  Nachgiebigkeit
  oder  zur  Genugtuung  zu  veranlassen  (Beisoetr-
  Flottenkundgebung,  Blockade,  Embargo,  d.  h.

eschlagnahme  von  Schiffen)  —  oder  endlich  als
Intervention.  Als  solche  wird  bezeichnet  »das
nichtkriegerische,  zwangsweise  Eingreifen  eines  oder
mehrerer  Staaten  in  fremde  Staatsangelegenheitene,
z.  B.  die  Intervention  Deutschlands,  Frankreichs  und
Rußlands  gegen  den  Frieden  von  Shimonoseki  zwischen
  China  und  Japan  18951.

„Das  äußerste  Mittel  zur  Durchsetzung  eines  wirk-1

  Heilborn,  a.  a.  O.,  S.  555.

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lichen  oder  vermeintlichen  Anspruchs,  die  ultima  ratio
  zur  Erledigung  völkerrechtlicher  Streitigkeiten,
bleibt  auch  im  beutigen  Völkerrecht  der  Krieg.  Der
oft  erörterte  Gedanke  eines  ewigen  Friedens  ist  bis
zum  heutigen  Tage  Utopie  geblieben“!1.

Das  Krsegerccht  ist  eingehend  durch  eine  Kroße  UAnzahl
  von  völkerrechtlichen  Verträgen  geregelt  worden,
die  sich  auf  die  Kriegführung  zu  Lande  und  zu  Wasser
  beziehen.  Mit  Rücksicht  auf  die  Wichtigkeit  gerade
dieses  Teiles  des  Völkerrechts  in  der  jetzigen  Zeit  werden
  der  Darstellung  des  Landkriegsrechtes  und
des  Seekriegsrechtes  zwei  besondere,  hier  folgende
Abhandlungen  gewidmet.

Literatktur.  Von  neueren  Gesamtdarstellungen  des  Bölkerrechts
  seien  genannt:  F.  v.  Liszt,  Das  Völkerrecht,  spstematisch
  dargestellt  (10.  Aufl.,  Berl.  1915);  P.  Heilborn,
Das  Völkerrecht,  in  Holtzendorff-Kohlers  -„Enzyklopädie  der
Rechtswissenschaft  (7.  Aufl.,  Münch.  1914);  v.  Martitz,
Das  Bölkerrecht,  in  dem  Sammelwerk  -Die  Kultur  der
Gegenwarta,  Abteilung:  Systematische  Rechtswissenschaft
(Leipz.  1906).  —  Aus  der  großen  Zahl  der  anläßlich  des
Krieges  verfaßten  völkerrechtlichen  Schriften  sei  nur  hingewiesen
  auf:  J.  Niedner,  Der  Krieg  und  das  Völkerrecht  (Jena-1915);
  O.  Zoller,  Das  Bölkerrecht  und  der  Krieg  1914/15
(Zürich  1915);  -Deutschland  und  der  Weltkriege,  die  Entstehung
  und  die  wichtigsten  völkerrechtlichen  Ereignisse  des
Krieges,  dargestellt  von  deutschen  Völkerrechtslehrern,  Sonderausgabe
  der  Zeitschrift  für  Völkerrecht-,  Band  VIII,
Heft  9  (Breslau  1914);  R.  Frank,  Diebelgische  Neutralität,
ihre  Entstehung,  ihre  Bedeutung  und  ihr  Untergang  (Tübingen
1915).  —  Die  spezielle  Literatur  zu  Land=  und  Seekriegsrecht
  ist  bei  den  Abhandlungen  über  diese  Gebiete  zu  finden.

1  v.  Liszt,  a.  a.  O.,  S.  301.

Das  Tandkriegsrecht
gemeinverständlich  dargestellt  von  Oberlandesgerichtsrat
Dr.  Warneyer  in  Dresden

I.  Wird  ein  Staat  von  einem  andern  Staat  in
seinem  Besitz  gestört,  in  seinen  Rechten  verletzt,  an
seiner  freien  wirtschaftlichen  Betätigung  gehindert,
in  seiner  Unabhängigkeit  bedroht  und  kann  er  sich
dieser  fremden  Eingriffe  auf  friedliche  Weise  oder  im
Wege  nichtkriegerischer  Selbsthilfe  nicht  erwehren
oder  vermag  er  begründete  oder  vermeintliche  Ansprüche
  gegen  den  andern  auf  diese  Art  nicht  durchzuseteen,
  so  bleibt  ihm  nichts  anderes  Übrig,  als  zu
den  Waffen  zu  greifen.  Diese  äußerste  Form  der
Selbsthilfe,  die  in  einem  zwischen  zwei  oder  mehreren
Staaten  mit  Waffengewalt  geführten  Kampfe  besteht
und  die  häufig  einem  Staate  durch  die  Pflicht  der
Selbsterhaltung  geradezu  aufgedrängt  wird,  ist  der
Krieg.  Derjenige,  der  ihn  beginnt,  ist,  wie  sich  aus
dem  vorstehenden  ergibt,  keineswegs  immer  der  eigentliche
  Friedensbrecher.  Wird  er  zum  Waffengang  durch
widerrechtliche,  wenn  auch  noch  nicht  kriegerische  Angriffe
  oder  durch  ernste  Bedrohungen  seitens  eines
andern  Staates  gezwungen,  so  ist  der  letztere  der  Störer
  der  Rechtsordnung  und  daher  als  der  eigentliche
Urheber  des  Krieges  auzusehen.  Diese  Rolle  fällt  im
gegenwärtigen  Weltkrieg,  wenn  man  von  der  ihn  letzten
  Endes  verursachenden  Einkreisungspolitik  Englands
  absieht,  Rußland  zu,  welches  durch  die  Mobilisierung
  an  seiner  ganzen  estgrenze  das  Deutschegreich
zur  Kriegserklärung  am  Abend  des  1.  August  1914

nötigte.  Danach  hat  Rußland  den  Krieg  begonnen,
mag  nun  die  überschreitung  der  deutschen  Reichsgrenze
  durch  die  russischen  Truppen  an  diesem  Tage
und  damit  der  tatsächliche  Anfang  der  Feindseligkeiten
  vor  oder  nach  der  Überreichung  der  deutschen
Kriegserklärung  erfolgt  sein.

„zFührt  ein  Staat  Krieg,  so  greift  er  nicht  nur  den
Gegner  an,  sondern  setzt  auch  sein  eigenes  Selbst  voll
und  ganz  ein,  verzichtet  er  auf  den  völkerrechtlichen
Schutz  für  seine  eigene  Person=  1.  Damit  ist  aber  nicht
gesagt,  daß  er  und  seine  Staatsangehörigen  während
des  Krieges  außerhalb  des  Völkerrechts  ständen.  Durch
den  Krieg  wird  die  Rechtsordnung  nicht  aufgehoben,
sondern  nur  abgeändert;  es  tritt  das  sogenannte
Kriegsrecht  in  Kraft,  das,  je  nachdem  es  die  Kriegführung
  zu  Lande  oder  Wasser  betrifft,  als  Landkriegsrecht
  oder  als  Seekriegsrecht  bezeichnet
wird.  Wegen  der  tiefgreifenden  Verschiedenheiten  beider
  empfiehlt  es  sich,  sie  gesondert  darzustellen.  Die
vorliegende  Abhandlung  soll  sich  nur  mit  den  Normen
  des  Landkriegsrechts  befassen.

II.  Erst  seit  kurzer  Zeit  gilt  ein  kodifiziertes,  d.  h.
ein  auf  internationalen  Vereinbarungen  beruhendes,

esetzmäßig  geregeltes  Kriegsrecht.  Noch  bis  zum
Fahr  1899  gehörten  die  Normen  des  Kriegsrechts
mit  Ausnahme  der  Pariser  Seerechtsdeklaration
  vom  16.  April  1856,  der  Genfer  Konvention
  vom  22.  August  1864  und  der  Peters-1

  Heilborn  in  Holtendorff-Kohlers  #  Enzyklopädie  der  Rechtswissenschafte,
  7.  Aufl.,  Münch.  1914,  5.  Bd.,  S.  557.