Warneyer: Das Völkerrecht. — Das Landkriegsrecht
Vielfach gelingt die Beschaffung einer Sühne oder
die Beilegung eines ausgebrochenen Zwistes auf friedliche
Weise, sei es, daß sich die streitenden Mächte
entweder ohne fremdes Zutun oder infolg= der Vermittlung
(Intervention) einer dritten Macht (vermittelnde
Tätigkeit des Papstes in dem Karolinenstreit
zwischen dem Deutschen Reich und Spanien
1885) wieder einigen, sei es, daß sie die Streitigkeit
einem Schiedsgericht überweisen und sich dessen
Schiedsspruch unterwerfen. Die Beschreitung dieses
Weges "!r durch den auf der Berger Konferenz von
1907 geschaffenen ständigen Schiedshofe wesentlich
erleichtert worden.
Nichtkriegerisch ist auch die Anwendung von
Selbsthilfe, die in die Erscheinung treten kann als
Vergeltung (Retorsion) — Erwiderung einer unbilligen
Maßregel durch eine andere Unbilligkeit (z. B.
beim sog. Zollkrieg) — oder als Repreffalis —
Gewaltmaßregel gegen den rechtswidrig handelnden
Staat oder dessen Angehörige, um ihn zur Nachgiebigkeit
oder zur Genugtuung zu veranlassen (Beisoetr-
Flottenkundgebung, Blockade, Embargo, d. h.
eschlagnahme von Schiffen) — oder endlich als
Intervention. Als solche wird bezeichnet »das
nichtkriegerische, zwangsweise Eingreifen eines oder
mehrerer Staaten in fremde Staatsangelegenheitene,
z. B. die Intervention Deutschlands, Frankreichs und
Rußlands gegen den Frieden von Shimonoseki zwischen
China und Japan 18951.
„Das äußerste Mittel zur Durchsetzung eines wirk-1
Heilborn, a. a. O., S. 555.
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lichen oder vermeintlichen Anspruchs, die ultima ratio
zur Erledigung völkerrechtlicher Streitigkeiten,
bleibt auch im beutigen Völkerrecht der Krieg. Der
oft erörterte Gedanke eines ewigen Friedens ist bis
zum heutigen Tage Utopie geblieben“!1.
Das Krsegerccht ist eingehend durch eine Kroße UAnzahl
von völkerrechtlichen Verträgen geregelt worden,
die sich auf die Kriegführung zu Lande und zu Wasser
beziehen. Mit Rücksicht auf die Wichtigkeit gerade
dieses Teiles des Völkerrechts in der jetzigen Zeit werden
der Darstellung des Landkriegsrechtes und
des Seekriegsrechtes zwei besondere, hier folgende
Abhandlungen gewidmet.
Literatktur. Von neueren Gesamtdarstellungen des Bölkerrechts
seien genannt: F. v. Liszt, Das Völkerrecht, spstematisch
dargestellt (10. Aufl., Berl. 1915); P. Heilborn,
Das Völkerrecht, in Holtzendorff-Kohlers -„Enzyklopädie der
Rechtswissenschaft (7. Aufl., Münch. 1914); v. Martitz,
Das Bölkerrecht, in dem Sammelwerk -Die Kultur der
Gegenwarta, Abteilung: Systematische Rechtswissenschaft
(Leipz. 1906). — Aus der großen Zahl der anläßlich des
Krieges verfaßten völkerrechtlichen Schriften sei nur hingewiesen
auf: J. Niedner, Der Krieg und das Völkerrecht (Jena-1915);
O. Zoller, Das Bölkerrecht und der Krieg 1914/15
(Zürich 1915); -Deutschland und der Weltkriege, die Entstehung
und die wichtigsten völkerrechtlichen Ereignisse des
Krieges, dargestellt von deutschen Völkerrechtslehrern, Sonderausgabe
der Zeitschrift für Völkerrecht-, Band VIII,
Heft 9 (Breslau 1914); R. Frank, Diebelgische Neutralität,
ihre Entstehung, ihre Bedeutung und ihr Untergang (Tübingen
1915). — Die spezielle Literatur zu Land= und Seekriegsrecht
ist bei den Abhandlungen über diese Gebiete zu finden.
1 v. Liszt, a. a. O., S. 301.
Das Tandkriegsrecht
gemeinverständlich dargestellt von Oberlandesgerichtsrat
Dr. Warneyer in Dresden
I. Wird ein Staat von einem andern Staat in
seinem Besitz gestört, in seinen Rechten verletzt, an
seiner freien wirtschaftlichen Betätigung gehindert,
in seiner Unabhängigkeit bedroht und kann er sich
dieser fremden Eingriffe auf friedliche Weise oder im
Wege nichtkriegerischer Selbsthilfe nicht erwehren
oder vermag er begründete oder vermeintliche Ansprüche
gegen den andern auf diese Art nicht durchzuseteen,
so bleibt ihm nichts anderes Übrig, als zu
den Waffen zu greifen. Diese äußerste Form der
Selbsthilfe, die in einem zwischen zwei oder mehreren
Staaten mit Waffengewalt geführten Kampfe besteht
und die häufig einem Staate durch die Pflicht der
Selbsterhaltung geradezu aufgedrängt wird, ist der
Krieg. Derjenige, der ihn beginnt, ist, wie sich aus
dem vorstehenden ergibt, keineswegs immer der eigentliche
Friedensbrecher. Wird er zum Waffengang durch
widerrechtliche, wenn auch noch nicht kriegerische Angriffe
oder durch ernste Bedrohungen seitens eines
andern Staates gezwungen, so ist der letztere der Störer
der Rechtsordnung und daher als der eigentliche
Urheber des Krieges auzusehen. Diese Rolle fällt im
gegenwärtigen Weltkrieg, wenn man von der ihn letzten
Endes verursachenden Einkreisungspolitik Englands
absieht, Rußland zu, welches durch die Mobilisierung
an seiner ganzen estgrenze das Deutschegreich
zur Kriegserklärung am Abend des 1. August 1914
nötigte. Danach hat Rußland den Krieg begonnen,
mag nun die überschreitung der deutschen Reichsgrenze
durch die russischen Truppen an diesem Tage
und damit der tatsächliche Anfang der Feindseligkeiten
vor oder nach der Überreichung der deutschen
Kriegserklärung erfolgt sein.
„zFührt ein Staat Krieg, so greift er nicht nur den
Gegner an, sondern setzt auch sein eigenes Selbst voll
und ganz ein, verzichtet er auf den völkerrechtlichen
Schutz für seine eigene Person= 1. Damit ist aber nicht
gesagt, daß er und seine Staatsangehörigen während
des Krieges außerhalb des Völkerrechts ständen. Durch
den Krieg wird die Rechtsordnung nicht aufgehoben,
sondern nur abgeändert; es tritt das sogenannte
Kriegsrecht in Kraft, das, je nachdem es die Kriegführung
zu Lande oder Wasser betrifft, als Landkriegsrecht
oder als Seekriegsrecht bezeichnet
wird. Wegen der tiefgreifenden Verschiedenheiten beider
empfiehlt es sich, sie gesondert darzustellen. Die
vorliegende Abhandlung soll sich nur mit den Normen
des Landkriegsrechts befassen.
II. Erst seit kurzer Zeit gilt ein kodifiziertes, d. h.
ein auf internationalen Vereinbarungen beruhendes,
esetzmäßig geregeltes Kriegsrecht. Noch bis zum
Fahr 1899 gehörten die Normen des Kriegsrechts
mit Ausnahme der Pariser Seerechtsdeklaration
vom 16. April 1856, der Genfer Konvention
vom 22. August 1864 und der Peters-1
Heilborn in Holtendorff-Kohlers # Enzyklopädie der Rechtswissenschafte,
7. Aufl., Münch. 1914, 5. Bd., S. 557.