Metadata : Demokratie und Kaisertum.

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11)  (Fakultativ).  In  der  französischen  Sprache:  Korrekte
Aussprache,  Bekanntschaft  mit  den  Hauptregeln  der  Grammatik;  Fähigkeit,
ein  leichtes  Sprachstück  ohne  erhebliche  Fehler  aus  dem  Französischen  in
das  Deutsche  und  umgekehrt  zu  übertragen.

§  17.  Die  künftigen  Lehrerinnen  an  höheren  Mädchenschulen  sollen
außer  den  in  §  16,  sub  1,  3  und  5—10  bezeichneten  Kenntnissen
nachweisen:

1)  Im  Deutschen:  Korrektheit  und  Gewandtheit  in  zusammenhängender
  mündlicher  und  schriftlicher  Darstellung;  übersichtliche  Bekanntschaft
  mit  der  Litteraturgeschichte  und  mit  der  Jugendlitteratur,  eingehendere
Kenntnis  einiger  Hauptwerke  der  Dichtung;  Kenntnis  der  verschiedenen
Redeformen,  der  Dichtungsarten  und  der  bekanntesten  Metra;  Vertrautheit
mit  einer  Leselehre  und  mit  den  Hauptregeln  der  Grammatik,  sowie  mit
denen  der  Methodik  des  Sprachunterrichtes.

2)  Im  Französischen  und  Englischen:  Richtige  Aussprache;
Kenntnis  der  Grammatik  und  Sicherheit  in  der  Anwendung  derselben;
Fähigkeit,  die  in  höheren  Mädchenschulen  eingeführten  Schriftsteller  ohne
Vorbereitung  zu  übersetzen  und  leichte  Stoffe  im  Wesentlichen  richtig  mündlich
  und  schriftlich  darzustellen;  allgemeine  Kenntnis  der  Litteraturgeschichte.

3)  In  der  Geschichte:  Bekanntschaft  mit  der  allgemeinen,
zusammenhängenden  Kenntnis  der  deutschen  Geschichte.  (S.  Nr.  17.)

§  18.  Ueber  die  Ergebnisse  der  Prüfung  in  den  einzelnen  Fächern
wird  ein  Protokoll  geführt,  in  welchem  diese  Ergebnisse  nach  den  Prädikaten:
1  —  sehr  gut,  2  =  gut,  3  —  genügend,  4  nicht  genügend,  beurteilt
  werden.  Die  Entscheidung  darüber,  ob  die  nachgesuchte  Befähigung
zu  erteilen  oder  zu  versogen  sei,  hängt  von  dem  Gesamtergebnise  der
Prüfung  ab.  Wer  jedoch  den  Anforderungen  des  §  16  in  der  Religion,
im  Deutschen  oder  im  Rechnen  nicht  genügt,  kann  feinerlei  Befähigung,
wer  den  Anforderungen  des  §  17  in  beiden  fremden  Sprachen  nicht
genügt,  keine  Befähigung  für  höhere  Mädchenschulen  erlangen.

§  19.  Auf  Grund  der  besonderen  Prüfung  erhalten  die  Bewerberinnen
  ein  Zeugnis,  in  welchem  nur  der  Umfang  der  erworbenen  Befähigung
  angegeben  wird.

§  20.  Kann  eine  Bewerberin  kein  Zeugnis  erhalten,  so  wird  ihr
mitgeteilt,  nach  Verlauf  welcher  Zeit  sie  sich  zu  einer  neuen  Prüfung
melden  kann  und  ob  sie  dann  von  einem  Teile  der  Prüfung  dispensirt
werden  soll.

Wer  zum  zweiten  Male  nicht  besteht,  wird  für  immer  zurückgewiesen.

Bewerberinnen,  welche  das  Zeugnis  für  Volks=  und  Bürger-Mädchenschulen
  erworben  haben,  können  durch  eine  dem  §  17  entsprechende  Ergänzungsprüfung
  das  Befähigungszeugnis  für  höhere  Mädchenschulen
erwerben.

§  21.  Vor  Beginn  der  Prüfung  ist  eine  Prüfungsgebühr  von
15  Mk.  und  die  Gebühr  für  den  Zeugnisstempel  zu  entrichten;  bei  einer
*  oder  Ergänzungs-Prüfung  beträgt  die  Prüfungsgebühr  7  Mark
50  Pf.