Contents : Deutsches Kolonialblatt. X. Jahrgang, 1899. (10)

—  630  —

waͤrtige  Spritze  zahlt  die  Sozietaͤt  als  Praͤmie  fuͤnf  Thaler,  fuͤr  die  zweite

zwei  Thaler.

it  s  Die  Spritze  muß  jedoch  brauchbar  gewesen  und  dies  glaubhaft  bescheinigt

  sein.  «
Für  ganz  außergewöhnliche  Lösch-Hülfsleistungen  gewährt  die  Sozietät

Prämien  bis  zum  Betrage  von  fünfundzwanzig  Thalern.

K.  49.

Endlich  ertheilt  die  Soziett  demjenigen,  welcher  den  Anflifter  eines  an
einem  bei  ihr  versicherten  Gebäude  stattgefundenen  Brandes  unter  Angabe  solcher
  Thatsachen  und  solcher  Beweismitlel  anzeigt,  daß  derselbe  in  Folge  dessen
wegen  Brandstiftung  verurtheilt  wird,  eine  Prmie  von  funfzig  bis  Einhundert
Thalern.

g.  50.

18)  Vorlber-  Der  Zeitpunkt,  mit  welchem  die  vorstehenden  Bestimmungen  des  gegengehende
  Bestm=  wärtigen  Reglements  in  Kraft  treten,  wird  nach  Beendigung  der  dazu  nöthimungen.
  gen  Vorarbeiten  auf  den  gurachtlichen  Antrag  der  Dirchtion  von  dem  Oberpräsidenten

  festgesetzt  und  ist  von  letzterem  mindestens  acht  Wochen  vorher  durch
das  Amtsblatt  der  Bezirksregierung  bekannt  zu  machen.

g.  51.

Die  bisherigen,  in  den  Katastern  eingetragenen  Versicherungen  bleiben  in
voller  Wirksamkeit  unter  denjenigen  Aenderungen,  welche  aus  den  Beslimmungen
des  gegenwärtigen  Reglements  hervorgehen.

G.  52.

19)  Mohlllr  Die  Feuersozietä4t  erhält  das  Recht,  vom  1.  Januar  1864.  anfangend,

Verscherung.  bewegliche  Sachen  aller  Art  innerhalb  des  Sozietatsbezirks  nach  den  Bestimmungen
  des  vorstehenden  Reglements,  soweit  solche  nicht  ausschließlich  auf
Gebäude  anwendbar  sind,  zu  versichern.

F.  53.

Die  der  Sozietät  für  die  Gebdude  versicherung  zustehende  Portofreiheir,
sowie  die  Befugniß  zur  exekutivischen  Einziehung  der  Beiträge  finden  auf  die
Mobiliarversicherung  keine  Anwendung.

g.  54.

Die  Verwaltung  dieses  Geschäftszweiges  erfolgt  unter  Beobachtung  des
Gesetzes  vom  8.  Mai  1837.  über  das  Mobiliar-Feuerversicherungswesen  durch  die
Sozietatsdirektion  und  die  von  ihr  in  dem  Sozietatsbezirke  nach  Bedarf  anzustellenden
  Geschadftsführer.  «

Ein  Recht  auf  die  Mitwirkung  der  Staats=  und  Gemeindebeamten  findet
nicht  slatt.

K.  55.