180 Reise- und Transportmittel,
Zusatz. (Erl. des Mil.-Oek.-Dep. v. 6. April 1849.) Vorstehender Passus bericht
sich nur auf solche Reisen, bei denen der Reisende nicht ausserhalb seines bisherigen
Wohnortes übernachtet, sondern nach wenigen Stunden dabin zurückkehrt, mithin nur
auf reine Dienst-, nicht aber auf Dienstversetzungs-Reisen, bei welchen letsteren
den Tag der Reise das Tagegeld auch in dem Falle zu bewilligen ist, wenn die Reise
nicht über 6 Stunden gedauert hat.
9. Nach $. 4 bören die Tagegelder mit dem Tage der Ankunft am Bestimmungsorte
auch in den Fällen sogleich auf, wo mit der Dienstleistung an diesem Orte eine
'öste Zulage oder Entschädigung, oder ein sonstiger dauernder Zuschuss verbunden ist.
Zu diesen Fällen gehört beispielsweise: das Kommando zu einer Gewehr-Revisions-Kommission,
zur Lebr-Eskadron, das Kommando eines Infanterie- oder Karvallerie-Ofüciers
su einem Landwehr-Stamme, das Kommando eines Linien-Ofliciors und eines (Uuter-)
Arstes zu einer Laudwehr-Uebung, das Kommando eines Lieutensnts der Infanterie als
Landwebr-Kompagnie-Führer, das Kommando eines Lieutenants zur Dienstleistung in
der Adjutantur und beim General-Stabe e
RO. (Zu $. 6 der vorl. Best.) Auf Mhrscben, im Kantonnement und bei den Uebungen
wird Naturalguartier gegeben, die Subaltern-Officiere erhalten, der Mehrzahl nach, eine
Marsch- oder Manöver-Zulage, für die Verpflegung der Unteroflciere und Soldaten "wird,
soweit es nöthig, besondere Fürsorge getroffen. Dushalb findet, na ach $. 6, in allen
diesen Füllen eine Bewilligung von Tagegeldern nicht Statt, vielmehr verbleibt es in
dieser Hinsicht überall bei Jen bestehenden Vorschriften. Dasselbe gilt für die Märsche
der Ersatz- und Reserve-Mannschaften, ohne Unterschied, ob sie in Transporten uder
einseln gehen. Ebensowenig ist die Bewilligung von Tagegeldern bei Beförderung von
Truppen auf den Eisenbahnen und Dampfschiffen zulässig. Hiernach kann insbesondere
der Fall, in welchem den Feldwebein, Unteroffcieren und Soldaten Tagegelder
za bewilligen wären, nur höchst selten und nur dann eintreten, wenn siein besonderem
Aufträgen versendet werden und die Reise nicht marsch- und etappenmässig zurückzulegen
haben.
33. (Zu 8. 7 der vorl. Best.) Unter den Versetzungen auf eigenes Ansuchen sind
alle diejenigen mitbegriffen, welche, im Iuteresse des zu Versetzenden, von dessen Angehörigen,
Vormunde etc., nachgesucht sind.
(Zu 8. 8 der vorl. Best.) Die Vorschrift, dass im mobilen Zustande bei Dienstund
"bei Versetzungs-Reisen Tagegelder in der Regel nicht zu gewähren sind, 13
darauf, dass die Truppen, wenn sie mobil sind, Natural-Verpdegung und Natural-Quartier
erhelton, der andern Feld-Kompetenzen nicht zu gedenkon Eine Ausnahme kann
daher nur bei ganz aussergewöhnlichen, dieselbe vollstindig begründenden Verhältaissen
beim Kriegs-Ministeriom in Antrag gebracht werden.
13. (Za 8. 19 der vorl. Best) Bei Liqnidirung, Anweisung und Verrechnung der
Tagegelder wird nach folgenden Bestimmungen verfahren
a) Liquidirang.
) gelder werden. nach Inhalt des Erlasses vom Il. Angust 1811, am
Schlusse der Fahrkosten-Liqnidationen zum Ansatze gebracht und sind durch die, diesen
Liquidationen binzuzufügende Bescheinigung über Zweck, Nothwendigkeit und Dauer der
Reise zu rechtfertigen
b) Generale, vom Divisions Kommandeur, Artillerie- und Ingenieur-Inspekteur an
aufwärts, stellen die vorgedachte Bescheinigung unter ihren Liquidationen selbst aus.
Bei den 'Liguidationen der übrigen Offciere etc. wird dieselbe von dem nlichsten Vorgesetzten
oder der anordnenden Behörde ausgestellt.
c) Bel Versetzungsreisen ist die Bescheinigung zugleich darauf zu richten, dass die
Versetsung nicht auf eigenes Ansuchen erfolgt Is
d) bei der anweisenden Behörde ein Zweifel darüber entstehen, welcher Tagegeldersatze
dem Reisenden gebührt, so ist in der Bescheinigung über den ihm zustehenden
Satz das Nöthige mitaufsunehmen. Es wird dieser Fall namentlich bei den
Stabsofficieren des Ingenieurkorps, des Generelstabes und der Adjutantur eintreten, da
diese einen verschiedenen Tagegeldersatz empfangen, je nachdem sie in ibrem Korps
eine etatsmälssige Stabsofficier- Stelle einnehmen oder nic)
e) Die Liguidationen der Adjutanten, welche ihre Kommandeure begleitet haben,
werden getrennt von den Liquidationen der Letzteren aufgestellt.
fi Bei deujenigen Reisen, welche mit eigenen Dienstpferden zu machen sind, nnd
für welche daher keine Fuhrkosten-Entschädigung erfolgt, sind die Tagegelder, unter
Beachtung dessen, was wegen der Bescheinigung vorgeschrieben ist, allein sur Lignidation
zu bringen,
£) Anweisung.
Die Anweisung der Tagegelder geschieht: