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B.) Des Departements der Finanzen:
Des Steuer-Collegium.
#) Insiruktion für die Vollziehung des Abgaben-Gesetzes vom 13. Juli 182.; in Bezichung auf die
Steuern von Apanagen, Aktiv-Capitalien, Besoldungen und Pensionen.
Zu Vollziehung des Abgaben-Geseßes
vom 13. Juli 1824 (Reg. Blatt Nro. 38)
so weit sich dasselbe auf die Steuern von
Apvanagen, Activ-Capitalien, Besoldungen
und Pensionen bezieht, erhalten die damit
beauftragten Beamten folgende Erläuterungen
und Anweisungen.
. 1.
Im Allgemeinen verweist das K. Steuer-Collegium
auf die Vollziehungs-Instruktion
vom 29. Juni 1631 (Reg. Blatt Rro. 56),
auf die erläuternden Bemerkungen zum
Gesetz vom 26. December 1825 und auf
die durch einzelne Erlasse gegebenen Bestimmungen.
Diese Vorschriften bleiben, so weit sie
durch das neue Gesetz vom 18. Juli 1824
keine Veraͤnderung erlitten haben, in
Wirksamkeit, und es haben sich die K. Beamten
nach denselben auch bei der Steuer-Aufnahme
pro 1833 zu benehmen.
. 2.
Da die Aufnahme der Capital-Steuer
im Laufe des Monats August eines jeden
Finanzjahrs vollzegen werden soll, (Gese,
§. 5) so werden die K. Oberämter
angewiesen, dieselbe für das Etatsjahr 1832,
unverzüglich einzuleiten.
Die angeordneten Haupt-Uebersichten,
samt Beilagen, sind dem K. Steuer-Collegium
für jedes Finanzjahr spätesiens je
auf den 1. November mit Vericht vorzulegen.
K. 3.
Den K. Oberämtern wird hiebei zur besondern
Pflicht gemacht, die Fassionen,
Protokolle und Urkunden über den Betrag
der Activ-Capitalien mit den Aufnahme-Verzeichnissen
von 1327 zu vergleichen,
und da, wo sich in den neuen Aufnahmen
ein bedeutender Minder-Vetrag
findet, die Ursachen desselben genau zu
untersuchen, und hievon dem K. Steuer-Collegium
jedesmal bei Uebergabe der
Haupt-Berechnung Anzeige zu machen,
welches dann weitere Verfügungen treffen
wird.
Auch werden die K. Oberämter erinnert,
zu Folge des §. 12 der Vollzirhungs-Instruktion
vom 29. Juni 1321 die Exemten-Listen
sorgfiltig zu prüfen und keine