Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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B.)  Des  Departements  der  Finanzen:

Des  Steuer-Collegium.

#)  Insiruktion  für  die  Vollziehung  des  Abgaben-Gesetzes  vom  13.  Juli  182.;  in  Bezichung  auf  die
Steuern  von  Apanagen,  Aktiv-Capitalien,  Besoldungen  und  Pensionen.

Zu  Vollziehung  des  Abgaben-Geseßes
vom  13.  Juli  1824  (Reg.  Blatt  Nro.  38)
so  weit  sich  dasselbe  auf  die  Steuern  von
Apvanagen,  Activ-Capitalien,  Besoldungen
und  Pensionen  bezieht,  erhalten  die  damit
beauftragten  Beamten  folgende  Erläuterungen
  und  Anweisungen.

.  1.

Im  Allgemeinen  verweist  das  K.  Steuer-Collegium
  auf  die  Vollziehungs-Instruktion
vom  29.  Juni  1631  (Reg.  Blatt  Rro.  56),
auf  die  erläuternden  Bemerkungen  zum
Gesetz  vom  26.  December  1825  und  auf
die  durch  einzelne  Erlasse  gegebenen  Bestimmungen.


Diese  Vorschriften  bleiben,  so  weit  sie
durch  das  neue  Gesetz  vom  18.  Juli  1824
keine  Veraͤnderung  erlitten  haben,  in
Wirksamkeit,  und  es  haben  sich  die  K.  Beamten
  nach  denselben  auch  bei  der  Steuer-Aufnahme
  pro  1833  zu  benehmen.

.  2.
Da  die  Aufnahme  der  Capital-Steuer
im  Laufe  des  Monats  August  eines  jeden
Finanzjahrs  vollzegen  werden  soll,  (Gese,

  §.  5)  so  werden  die  K.  Oberämter
angewiesen,  dieselbe  für  das  Etatsjahr  1832,
unverzüglich  einzuleiten.

Die  angeordneten  Haupt-Uebersichten,
samt  Beilagen,  sind  dem  K.  Steuer-Collegium
  für  jedes  Finanzjahr  spätesiens  je
auf  den  1.  November  mit  Vericht  vorzulegen.


K.  3.

Den  K.  Oberämtern  wird  hiebei  zur  besondern
  Pflicht  gemacht,  die  Fassionen,
Protokolle  und  Urkunden  über  den  Betrag
  der  Activ-Capitalien  mit  den  Aufnahme-Verzeichnissen
  von  1327  zu  vergleichen,
  und  da,  wo  sich  in  den  neuen  Aufnahmen
  ein  bedeutender  Minder-Vetrag
findet,  die  Ursachen  desselben  genau  zu
untersuchen,  und  hievon  dem  K.  Steuer-Collegium
  jedesmal  bei  Uebergabe  der
Haupt-Berechnung  Anzeige  zu  machen,
welches  dann  weitere  Verfügungen  treffen
wird.

Auch  werden  die  K.  Oberämter  erinnert,
  zu  Folge  des  §.  12  der  Vollzirhungs-Instruktion
  vom  29.  Juni  1321  die  Exemten-Listen
  sorgfiltig  zu  prüfen  und  keine