Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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§  6.

1)  Frisches  Fleisch  darf  in  das  Zollinland  nur  in  ganzen  Thierkörpern  (vergl.
§.  2  Abs.  3),  die  bei  Rindvieh,  ausgenommen  Kälber,  und  bei  Schweinen  in  Hälften
zerlegt  sein  können,  eingeführt  werden.  Als  Kälber  gelten  Rinder  im  Fleischgewichte  von
nicht  mehr  als  75  kg.  Mit  den  Thierkörpern  müssen  Brust=  und  Bauchfell,  Lunge,
Herz,  Nieren,  bei  Kühen  auch  das  Euter,  mit  den  zugehörigen  Lymphdrüsen  in  natürlichem
  Zusammenhange  verbunden  sein.  In  Hälften  zerlegte  Thierkörper  müssen  neben
einander  verpackt  und  mit  Zeichen  und  Nummern  versehen  sein,  welche  ihre  Zusammengehörigkeit
  ohne  Weiteres  erkennen  lassen.

(2)  Bei  Rindvieh,  ausgenommen  Kaälber  (vergl.  Abs.  1),  muß  auch  der  Kopf  oder
der  Unterkiefer  mit  den  Kaumuskeln,  bei  Schweinen  auch  der  Kopf  mit  Zunge  und
Kehlkopf  in  natürlichem  Zusammenhange  mit  den  Körpern  eingeführt  werden;  Gehirn
und  Augen  dürfen  fehlen.  Bei  Rindern  darf  der  Kopf  getrennt  von  dem  Thierkörper
beigebracht  werden,  sofern  er  und  der  Thierkörper  derart  mit  Zeichen  oder  Nummern
versehen  sind,  daß  die  Zusammengehörigkeit  ohne  Weiteres  erkennbar  ist.

(3)  Bei  Pferden,  Eseln,  Maulthieren,  Mauleseln  und  anderen  Thieren  des  Einhufergeschlechts
  müssen,  außer  den  im  Abs.  1  aufgeführten  Theilen,  Kopf,  Kehlkopf  und  Luftröhre
  sowie  die  ganze  Haut  mindestens  an  einer  Stelle  mit  dem  Körper  noch  in  natürlichem
  Zusammenhange  verbunden  sein.

§  7.

(1)  Pökel=  (Salz-)  Fleisch,  ausgenommen  Schinken,  Speck  und  Därme,  darf  in  das
Zollinland  nur  eingeführt  werden,  wenn  das  Gewicht  der  einzelnen  Stücke  nicht  weniger
als  4  kg  beträgt.

(2)  Geräuchertes  Fleisch,  welches  einem  Pökelverfahren  unterlegen  hat,  ist  als  Pökelfleisch
  zu  behandeln.

§  8.
Das  nachweislich  im  Inlande  bereits  vorschriftsmäßig  untersuchte  und  nach  dem  Zollauslande
  verbrachte  Fleisch  ist  im  Falle  der  Zurückbringung  der  amtlichen  Untersuchung
nicht  unterworfen.

§  9.

Auf  das  im  kleinen  Grenzverkehre  sowie  im  Meß.-  und  Marktverkehre  des  Grenzbezirkes
  eingehende  Fleisch  finden  die  Vorschriften  in  §§  12,  13  des  Gesetzes  sowie  die
gegenwärtigen  Ausführungsbestimmungen  Anwendung,  soweit  die  Landesregierungen  nicht
Ausnahmen  zulassen.

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