Metadata : Grundzüge des Deutschen Staatsrechts.

§.  9.  Arten  der  Wirksamkeit  der  Staatsgewalt.  27

Thätigkeit  äussert.  Alle  einzelnen  Arten  dieser  Thätigkeit
  umfasst  man  in  dem  Gesammtworte  „Regierung.“
Gegenüber  den  mannichfachen  Aufgaben  des  Staatslebens
  kann  sie  aber  nicht  immer  die  gleiche  sein.  Das
Volksleben  bietet  zunächst  Interessen  dar,  deren  Regulirung
  ausschliesslich  oder  doch  zweckmässig  nur  durch
abstrakte  Ordnungen,  durch  feste  und  dauernde  allgemeine
  Normen  geschehen  kann; ²  indem  nun  die  Staatssondere

  den  Regalien  stell.  Diese  Vorstellung  ist  ganz  aufzugeben.
  Die  hier  behandelten  s.  g.  Hoheitsrechte  sind  gar  keine
„Rechte“  des  Staats,  sondern  sind  die  Staatsgewalt  selbst,  deren
verschiedene  Thätigkeitsformen  nur  in  jenen  Begriffen  systematisirt
  werden.  Damit  ergiebt  sich  von  selbst  die  Ueberflüssigkeit,
aber  freilich  auch  die  Unrichtigkeit  der  Attribute  „wesentlich“
und  „unveräusserlich,“  und  jeder  klassificirenden  Verbindung  der
Thätigkeitsformen  der  Staatsgewalt  mit  den  Regalien,  die  weder
etwas  Gleichartiges  noch  etwas  Gegensätzliches  sind,  indem  sie
gegenüber  jenen  Begriffen  ausser  allem  logischen  Zusammenhange
stehen.

²  In  der  Erkenntniss  der  Gränze  der  Berechtigung  der  gesetzgeberischen
  Thätigkeit  des  Staats  ist  nach  meiner  Ansicht
eine  überaus  wichtige  Voraussetzung  richtiger  innerer  Politik  enthalten.
  Eine  unruhige  Gesetzfabrikation,  welche  sich  auch  auf
die  wandelbarsten  Erscheinungen  des  Lebens  erstreckt,  und  daher
das  kaum  Festgestellte  alsbald  wieder  der  Veränderung  unterwerfen
  muss,  wird  immer  dem  Ansehen  des  Gesetzes  Eintrag  thun.
Es  scheint,  als  wenn  von  zwei  Standpunkten  aus  das  aus  jener  Erkenntniss
  sich  ergebende  Mass  bestritten  werde.  Einmal  wünscht
eine  politische  Partei  die  möglichste  Ausdehnung  des  Gesetzgebungsgebiets,
  um  dadurch  den  Umfang  des  Einflusses  der
Ständeversammlung  zu  vergrössern;  sodann  wird  dieser  Wunsch
von  Anderen  deshalb  gehegt,  weil  sie  eine  gerechte  und  gedeihliche
  Verwaltung  sich  nur  unter  der  Voraussetzung  denken  können,
dass  der  Regierung  kein  Raum  freien  Entschliessens  übrig  bleibe,
sondern  das  ganze  Staatsleben,  selbst  in  seinen  vorübergehenden
Erscheinungen,  in  die  Form  von  Gesetzen  gebracht  sei.  Würde
man  diesem  Gedanken  unter  dem  Einflusse  eines  Prinzips  des
Misstrauens  rücksichtslos  Raum  geben,  so  würde  er  zuletzt  dazu