Full text : Heft 2. Verfassung des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und die Entwürfe der sogenannten Erfurter Unionsverfassung.

G.  84.

Anlage  2.

[Gesetz,
betreffend  die  Taggelder  und  Reisegelder  der  Abgeordueten
zum  PReichstage.:

Der  Reichsverweser,  in  Ausführung  des  Beschlusses  der
Reichsversammlung  vom  27.  März  1849,  verkündet  als  Gesetz:

Reichsgesetz

über  die  Taggelder  und  Reisegelder  der  Abgeordneten
zum  Reichstage.

Die  Mitglieder  des  Staatenhauses  und  des  Volkshauses
erhalten  ein  Taggeld  von  sieben  Gulden  rheinisch  und  eine
Reisekostenentschädigung  von  einem  Gulden  für  die  Meile,  sowohl
  der  Hinreise  als  der  Rückreise,  und  genießen  Portofreiheit
für  alle  an  sie  gelangenden,  oder  von  ihnen  ausgehenden  Correspondenzen
  und  Drucksachen.

Frankfurt,  den  12.  April  1849.
Der  Reichsverweser
Erzherzog  Johann.

Die  interimistischen  Reichsminister
H.  v.  Gagern.  v.  Peucker.  v.  Beckerath.  Duckwitz.  R.  Mohl.

2  In  demselben  13.  Stück  des  Reichsgesetzblattes.  S.  84.