G. 84.
Anlage 2.
[Gesetz,
betreffend die Taggelder und Reisegelder der Abgeordueten
zum PReichstage.:
Der Reichsverweser, in Ausführung des Beschlusses der
Reichsversammlung vom 27. März 1849, verkündet als Gesetz:
Reichsgesetz
über die Taggelder und Reisegelder der Abgeordneten
zum Reichstage.
Die Mitglieder des Staatenhauses und des Volkshauses
erhalten ein Taggeld von sieben Gulden rheinisch und eine
Reisekostenentschädigung von einem Gulden für die Meile, sowohl
der Hinreise als der Rückreise, und genießen Portofreiheit
für alle an sie gelangenden, oder von ihnen ausgehenden Correspondenzen
und Drucksachen.
Frankfurt, den 12. April 1849.
Der Reichsverweser
Erzherzog Johann.
Die interimistischen Reichsminister
H. v. Gagern. v. Peucker. v. Beckerath. Duckwitz. R. Mohl.
2 In demselben 13. Stück des Reichsgesetzblattes. S. 84.