Full text : Rosenheimer Anzeiger. 63. Jahrngang (63)

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Das  Ruhegehalt  soll  in  diesen  Fällen  nicht  unter  1800  und  nicht
über  5  000  Mark  betragen.

In  den  Fällen  des  §.  2  und  des  daselbst  angezogenen  §.  11
Absatz  2  des  Kirchengesetzes  vom  16.  Juli  1886,  betreffend  die  Dienstvergehen
  der  Kirchenbeamten  (Kirchliches  Gesetz=  und  Verordnungsblatt
S.  81)  darf  die  Bewilligung  die  Hälfte  der  Theilsätze  des  Absatzes  1
und  den  Betrag  von  2  000  Mark  nicht  übersteigen.

Ueberschießende  Theile  einer  Mark  werden  zu  einer  vollen  Mark
abgerundet.

§.  5  erhält  folgende  Fassung:

Die  Berechnung  der  Dienstzeit  eines  Geistlichen  erfolgt  nach  den
Bestimmungen  des  Kichengesehes  betreffend  das  Dienstalter  der  Geistlichen,
  vom  17.  April  1886.

§P.  6  erhält  folgende  Fassung:

Die  Zahlung  des  Ruhegehalts  erfolgt  für  jedes  Vierteljahr  am
Beginne  dieses  Zeitraumes  bei  der  Kasse  des  Provinzialkonsistoriums
oder  auf  Verlangen  des  Berechtigten  auf  dessen  Gefahr  und  Kosten
durch  die  Post,  gegen  Vorlegung  gehörig  bescheinigter  Quittung.

§.  8  Absatz  1  erhält  folgende  Fassung:

Hinterläßt  ein  Geistlicher,  welcher  Ruhegehalt  bezieht,  eine  Wittwe
oder  eheliche  Nachkommen,  so  wird  dasselbe,  falls  der  Geistliche  im
zweiten  Monat  des  Kalendervierteljahres  verstorben  ist,  noch  für  einen
auf  das  Vierteljahr  folgenden  Kalendermonat,  falls  der  Geistliche  im
dritten  Monat  des  Kalendervierteljahres  verstorben  ist,  noch  für  zwei
auf  das  Vierteljahr  folgende  Monate  gezahlt.

§.  15.  Einleitung  sowie  Ziffer  1  und  2  erhalten  folgende  Fassung:

Der  Betrag  des  Diensteinkommens  wird  von  der  Kirchenbehörde
unter  Beobachtung  folgender  Grundsätze  festgesetzt  (§.  18).:

1)  Für  die  Zwecke  der  §#§.  4,  12  und  13  treten  dem  Pfründeneinkommen
  hinzu  die  staatlichen  Dienstalterszulagen,  sowie  die
sonstigen  auf  Amtsdauer  bewilligten  persönlichen  Zulagen,  welche
von  der  kirchlichen  Behörde  nach  den  Bedürfnissen  der  Stelle  als
Diensteinkünfte  anerkannt  worden  sind.

2)  Der  Berechnung  des  Ruhegehalts  ist  das  Diensteinkommen  zu
Grunde  zu  legen,  welches  der  Geistliche  ein  volles  Jahr  vor  der
Emeritirung  bezogen  und  durch  Pfarrbeiträge  versteuert  hat.
Tritt  der  Geistliche  in  den  Ruhestand,  bevor  er  ein  Jahr  lang
auf  der  Stelle  gestanden  oder  der  neuen  Ruhegehaltsordnung
angehört  hat,  so  ist  das  Diensteinkommen  nach  den  sonstigen
Grundsätzen  dieses  Paragraphen  besonders  festzusetzen.