112 Preußen und der norddeutsche Bund.
Zollstellen sogleich nach Empfang der Verordnung nach Inhalt derselben
zu verfahren haben.
Eine Ministerialverfügung befiehlt, alle nordschleswigschen Wehrpflichtigen,
die sich in die dänischen Stammrollen haben aufnehmen
lassen, aber nach dem Herzogthum Schleswig zurückgekehrt sind, um
ihren bleibenden Aufenthalt daselbst zu nehmen, ohne Ausnahme
auszuweisen, selbst diejenigen, welche ihr Unterthanenverhältniß zu
Dänemark wieder lösen und sich der Einstellung in die preuß.
Armee nachträglich unterwerfen wollen.
23. April. (Preußen). Luxemburgische Frage: Rußland macht den directen
Vorschlag zu einer Conferenz in London auf Grundlage einer garantirten
Neutralität Luxemburgs und einer Räumung der Festung
durch die Preußen.
„ (Sachsen). Um die neue Normalstärke der Armee baldmöglichst
herzustellen, werden die dießjährigen Rekruten statt im August und
November schon jetzt und im August einberufen.
25. „ (Preußen). Vermählung des Grafen von Flandern mit der
Prinzessin Marie von Hohenzollern-Sigmaringen. Die öffentliche
Meinung sieht darin auch eine Annäherung Belgiens an Preußen.
26. „ (Preußen). Luxemburgische Frage: Preußen nimmt die Conferenz
auf Grundlage der Neutralisation Luxemburgs unter der
Collectivgarantie der Mächte an.
28. „ (Preußen). Durch k. Verfügung wird die preuß. Gesetzgebung
bez. der directen Steuern in den neuen Landestheilen eingeführt.
29. „ (Preußen). Eröffnung des Landtags. Thronrede des Königs:
„Aus den Berathungen des Reichstages, zu welchem das preußische Volk
auf Grund des von Ihnen genehmigten Gesetzes seine Vertreter entsandt hat,
ist eine Verfassungsurkunde des norddeutschen Bundes hervorgegangen, durch
welche die einheitliche und lebenskrästige Entwicklung der Nation gesichert
erscheint. Ich habe Sie um Meinen Thron versammelt, um diese Verfassung
Ihrer Beschlußnahme zu unterbreiten. Das Werk nationaler Einigung,
welches die Staatsregierung unter Ihrer Mitwirkung begonnen hat, soll jetzt
durch Ihre Zustimmung seinen Abschluß finden. Auf dieser Grundlage wird
der Schutz des Bundesgebiets, die Pflege des gemeinsamen Rechtes und der
Wohlfahrt des Volkes fortan von der gesammten Bevölkerung Norddeutschlands
und von deren Regierungen in fester Gemeinschaft wahrgenommen
werden. Durch die Einführung der Bundesverfassung werden die Befugnisse
der Vertretungen der Einzelstaaten auf allen denjenigen Gebieten, welche hinsort
der gemeinsamen Entwicklung unterliegen sollen, eine unvermeidliche Einschränkung
erfahren. Das Volk selbst aber wird auf keines seiner bisherigen
Rechte zu verzichten haben, es überträgt die Wahrnehmung derselben nur
seinen Vertretern in dem erweiterten Gemeinwesen; die Zustimmung der frei
gewählten Vertreter des gesammten Volkes wird auch im norddeutschen Bunde
zu jedem Gesetze erforderlich sein. Durch die Bundesverfassung ist in allen
Beziehungen dafür gesorgt, daß diejenigen Rechte, auf deren Ausübung die
einzelnen Landesvertretungen zu Gunsten der neuen Staatsgemeinschaft zu
verzichten haben, in demselben Umfange der Reichsvertretung übertragen
werden. Die sichere Begründung nationaler Selbständigkeit, Macht und Wohlfahrt
soll mit der Entwicklung deutschen Rechtes und verfassungsmäßiger In-