Full text : Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

B.  Vertrag  mit  Württemberg  v.  25.  November  1870.  181

 

abredung  einige  Königlich  Württembergische  Offiziere  je  auf  1  bis
2  Jahre  in  die  Königlich  Preußische  Armee  und  Königlich  Preußische
Offiziere  in  das  Königlich  Württembergische  Armeekorps  kommandirt.

Hinsichtlich  etwa  wünschenswerther  Versetzung  einzelner  Offiziere
  aus  Königlich  Württembergischen  Diensten  in  die  Königlich
Preußische  Armee  oder  umgekehrt  haben  in  jedem  Spezialfalle  besondere
  Verabredungen  stattzufinden.

Artikel  9.

Der  Bundesfeldherr,  welchem  nach  Artikel  63.  das  Recht
zusteht,  sich  jederzeit  durch  Inspektionen  von  der  Verfassung  der
einzelnen  Kontingente  zu  überzeugen,  wird  die  Königlich  Württembergischen
  Truppen  alljährlich  mindestens  einmal  entweder  Aller-Höchstselbst
  inspiziren,  oder  durch  zu  ernennende  Inspekteure,  deren
Personen  vorher  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Württemberg
bezeichnet  werden  sollen,  in  den  Garnisonen  oder  bei  den  Uebungen
inspiziren  lassen.

Die  in  Folge  solcher  Inspizirungen  bemerkten  sachlichen  und
persönlichen  Mißstände  wird  der  Bundesfeldherr  dem  Könige  von
Württemberg  mittheilen,  welcher  Seinerseits  dieselben  abstellen
und  von  dem  Geschehenen  alsdann  dem  Bundesfeldherrn  Anzeige
machen  läßt.

Artikel  10.

Für  die  Organisation  des  Königlich  Württembergischen  Armeekorps
  sind  —  so  lange  und  insoweit  nicht  auf  dem  Wege  der
Bundesgesetzgebung  anders  bestimmt  wird  —  die  derzeitigen
Preußischen  Normen  maaßgebend.

Es  kommen  demgemäß  in  dem  Königreiche  Württemberg,
außer  dem  Norddeutschen  Gesetz  über  die  Verpflichtung  zum  Kriegsdienste
  vom  9.  November  1867.,  nebst  der  dazu  gehörigen  Militair-Ersatzinstruktion
  vom  26.  März  1868.,  insbesondere  alle
Preußischen  Exerzier=  und  sonstigen  Reglements,  Instruktionen  und
Reskripte  zur  Ausführung,  namentlich  die  Verordnung  über  die
Ehrengerichte  vom  20.  Juli  1843.,  die  für  Krieg  und  Frieden
gegebenen  Bestimmungen  über  Aushebung,  Dienstzeit,  Servis-,
Verpflegungs=  und  Invalidenwesen,  Mobilmachung  u.  s.  w.,  über
den  Ersatz  des  Offizierkorps  und  über  das  Militair-Erziehungsund
  Bildungswesen.

Ausgenommen  sind  von  der  Gemeinsamkeit  in  den  Einrichtungen
  des  Königlich  Württembergischen  Armeekorps  mit  denjenigen
der  Königlich  Preußischen  Armee:  die  Militair-Kirchenordnung,  das