Versorgung einzelner Kompagnien etc. und der Landwehr. 861
mit einer Dispensir-Anstalt versehenen Lazarethe zu gross und die Gelegenheit,
die Arzneien von einem solchen Lazarethe zu beziehen, zu
schwierig sein sollte, da muss der Hülfs-Arzt den zum Dispensiren erforderlichen
Vorrath aus der Stadt-Apotheke entnehmen, und wegen des zu
erlangenden Rabatts etc. mit dem Apotheker ein Uebereinkommen getroffen
werden.
Landwehr. 8. 27.
Vorbemerkung. Seit der Reorganisation der Armee (1860) hat
die Landwehr weder eigene Aerzte, noch die Medicin- und Bandagenkasten,
welche auf die neuen Infanterie-Regimenter übergegangen sind;
nur einzelne noch bestehende Landwehr-Kavallerie-Regimenter haben ihre
Kasten behalten. Die ärztliche Behandlung der Stamm-Mannschaften ist
an Orten, wo noch andere Garnison steht, Militär-Aerzten, an Orten, wo
sich der Landwehrstamm allein befindet, Civil-Aerzten gegen bestimmte
Remuneration übergeben, falls es für die Staatskasse nicht vortheilhafter
ist, die Civilärzte für die Behandlung der Stamm-Mannschaften etc. nach der
Taxe liquidiren zu lassen; befindet sich am Orte eine Dispensir-Anstalt,
so werden die Arzneimittel aus dieser verabfolgt, wo nicht, aus der Stadt-Apotheke
entnommen. Hiernach modificirt sich im Einzelnen der nachfolgende
Passus:
„Für solche Landwehr-Bataillone, welche mit einer einzelnen Eskadron
oder Invaliden-Kompagnie zusammenstehen, werden die Arzneien und
Verbandmittel auf Recepte resp. Forderungszettel aus dem Vorrathe,
welcher dem Hülfs-Arzt der Eskadron oder Kompagnie überliefert worden
ist, entnommen; diejenigen Arzneien aber, welche nach $. 24 auch von
dem Hülfs-Arzte nicht selbst bereitet werden, aus der Stadt-Apotheke
verschrieben. Dem Hülfs- Arzt der Eskadron oder der Invaliden - Kompagnie
verbleibt zwar immer die eigentliche Verwaltung der Arznei- etc.
Vorräthe; wenn es jedoch dem General-Arzte des Korps angemessen erscheinen
sollte, muss der Bataillons-Arzt der Landwehr mit Rath und That,
besonders bei Anfertigung der Berechnungen, zur Hand gehen. Bei denjenigen
Landwchr-Bataillons, welche mit keinem Truppentheile zusammenstehen,
entnimmt der Bataillons-Arzt die zum weiteren eigenen Dispensiren
geeigneten Arzneien entweder aus der Stadt-Apotheke, oder, wenn
solches vortheilhafter ist, aus der zunächst gelegenen Dispensir-Anstalt
und bedient sich zur Aufbewahrung der Arzneien des Feid-Medicinkastens
und zum Dispensiren derselben der in diesem befindlichen Apotheken-Utensilien.
Das Uebrige verschreibt er auf einzelne Recepte aus der Orts-Apotheke.
Die erforderlichen Verbandmittel dagegen sind von ihm immer
aus der zunächst gelegenen Dispensir-Anstalt zu beziehen. Für die detachirt
stehenden Bezirksfeldwebel und Gefreiten werden an Orten, wo
keine Militär-Aerzte vorhanden sind, und wo also die Behandlung durch
Civil-Aerzte erfolgen muss, in Krankheitsfällen die erforderlichen Arzneien
in eben der Art aus den städtischen Apotheken entnommen, wie solches
im $.25 hinsichtlich der einzeln stehenden Invaliden-Detachements, deren
Kranke durch Civil-Aerzte behandelt werden, angegeben ist.“
Versendungen an auswärts stehende Kompagnien, Eskadrons
etc, 28,
Forderungen an Arzneien und Verbandmitteln, welche für auswärtige
Kompagnien oder Eskadrons, für Invaliden-Kompagien und für die Landwehr
gemacht werden, sind von der betreffenden Dispensir-Anstalt baldmöglichst
zu erfüllen und die geforderten Gegenstände, angemessen ver-