Full text : Armee-Verordnungs-Blatt Einundzwanzigster Jahrgang (21)

stellung

65

Beurlanbtenstandes  im  Etatsjahre  1887/88.

 

 

sind  ein  zuziehen  be  i:

 

dem  Train

 

zu  Train-Uebungen

zur  Bildung  von
Sanitäts-Detachements

Bemerkungen

 

9.

10.

11.—

 

I.  Aus  der  Reserve  des  Trains
auf  16  Tage:
im  Herbst:

bei  dem  Gardekorps  und  II.  Armeekorps
je  4  Kompagnien  in  der  Stärke  von:

1  Rittmeister,

1  Premierlieutenant,

7  wlondrüutenan,  saliek

nteroffizieren,  einschlieb
66  Gemeinen  —  licheom
bei  dem  I.,  III.  bis  XI.,  XIV.  und
XV.  aArmeser  *  sowie  beider  gro
ogli  essischen  (25.)  Division

⁊  2  eesssschen  (25  k  in  der
Stärke  von:

1  Rittmeister,

1  Premierlieutenant,

3  konrüentenan,

11  Unteroffizieren,  .  «
84  Gemeinen  (Trainfahrer),,

II.  Aus  der  Reserve  der
Kavallerie  auf  20  Tage:
im  Mai,  ohne  Formirung  befenderer
Kompagnien:
bei  dem  Gardekorps,  dem  I.,  III.,  IV.,
VI.  bis  VIII.,  X.,  XI.,  XIV.  und  XV.
Armeekorps  je  64  Gefreite  bz.  hierfür
geeignete  Gemeine'“  ),  bei  dem  II.,  V.
und  IX.  Armeekorps  je  80,  bei  der

einschließ-——

  —  ÔÒÁ  Ú

*)  Die
der  25.  Divifion  kann  aus  Mannschaften
des  Gsse  XI.  Armeekorps  formirt
wer

*#)  Die  für  Wachtmeisterstellen  aus-3
  Reservisten  kommen  auf  die
vorstehenden  Zahlen  nicht  in  Anrechnung
(s.  Zi  ;  20  der  Ausführungs-Bestimmungen).



 

ich  Hessischen  (25.)  Division  1

weite  Uebungs-  Kompagnie

auf  12  bz.  13  Tage:
bei  dem  I.,  II.,  IX.,  X.
und  XI.  Armeekorps  je  ein
Detachement  in  der  Stärke
von:

1  Rittmeister,

1  Premierlieutenant,

1  Sekondelieutenant,
18  Unteroffizieren,

2  Lazarethgehülfen,

2  Unterlazarethgehülfen,
4  Hornisten  und
174  Gemeinen.

 

 

 

1)

2)

Auf  die  nebenstehenden  Mannschaftsstärken
  kommen  nicht  in  Anrechnung  und
nd  somit  außerdem  im  gleichen  Umange
  wie  bisher  zu  den  Uebungen  heranzuziehen:

die  Offizier-Aspiranten,  die  im
Magazin-Verwaltungs-,  Speditionsund
  Sanitätsdienst  auszubildenden
Unteroffiziere  und  Gemeinen;  die
Militär-Telegraphisten.  Brbütlich  der
Uebungenderletzteren,  sowie  der  Arbeitssoldaten
  erfolgt  besondere  Bestimmung.
Wird  daher  die  Uebungsdauer  nicht
verlängert  (Ziffer  3  der  Ausführungs-Bestimmungen),
  so  können  die  in  den  ein-*

  Spalten  ausgeworfenen  Uebungs-3)


4)

5)

tärken  voll  zur  Ein  behung  elangen.
ird  die  höchste  zulässige

10  pCt.  an  Unteroffizieren  bz.  Unteroffizierdienstthuern
  nicht  2  so  ist
für  jeden  fblenden  Unteroffizier  bz.
Unteroffizierdienstthuer  doch  nur  je  ein
Gemeiner  der  betreffenden  Waffe  einzuziehen.
  Eine  Ueberschreitung  der  auseworfenen
  Kopfstärken  hat  daher  nicht
stat  ufinden.

Bei  der  Infanterie,  sowie  bei  den  Jägern
und  Schützen  sind  nur  solche  Mannschaften
  einzuziehen,  welche  mit  dem
Gewehr  M/71.  84  noch  nicht  ausgebildet
sind.  Reicht  der  Bestand  an  übungs-=pflichtigen
  dergleichen  Reservisten  nicht
aus,  um  die  Uebungsstärken  voll  zu  erreichen,
  so  sind  letztere  entsprechend  zu

ahl  von

verringern.
Der  gus  die  Hohenzollernschen  Lande
entfallende  Antheil  an  übenden  Mannschaften

  der  Infanterie  ist  seitens  des
Generalkommandos  VIII.  Armeekorps
dem  des  XIV.  Armeekorps  mitzutheilen.