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8 64.
Auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Konsuls findet die Vorschrift des 8 23 Abs. 1 der
Strafprozeßordnung keine Anwendung.
In den Fällen des § 353 der Strafprozeßordnung ist der Konsul zur Abänderung seiner durch
Beschwerde angefochtenen Entscheidung befugt.
§8 65.
Die der Staatsanwaltschaft zustehenden Rechtsmittel können gegen die Entscheidungen des Konsular=
gerichts von dem Konsul eingelegt werden.
8 66.
In den Fällen der 88 353, 355, 358, 360 der Strafprozeßordnung beträgt die Frist zwei Wochen.
§ 67.
Die Frist zur Anfechtung einer Entscheidung beginnt für den Nebenkläger im Falle des § 439
der Strafprozeßordnung mit der Bekanntmachung der Entscheidung an den Beschuldigten.
8 68.
Der Konsul kann Zeugen und Sachverständige, die zur Rechtfertigung der Berufung benannt
find, vernehmen und beeidigen, wenn die Voraussetzungen des § 65 Abs. 2 der Strafprozeßordnung vor-
liegen. Die Protokolle über diese Vernehmungen sind dem Ober-Reichsanwalte zu übersenden. Die Vor-
schriften des § 223 und des § 250 Abs. 2 der Strafprozeßordnung finden entsprechende Anwendung.
8 689.
Der Angeklagte kann in der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht erscheinen oder sich
durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertheidiger vertreten lassen.
Der nicht auf freiem Fuße befindliche Angeklagte hat keinen Anspruch auf Anwesenheit.
Soweit der Angeklagte die Berufung eingelegt hat, ist über diese auch dann zu verhandeln, wenn
weder der Angeklagte noch ein Vertreter für ihn erschienen ist.
870.
Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urtheil geschlossenen Verfahrens kann von Amts-
wegen erfolgen.
§ 71.
Das Gesetz, betreffend die Entschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen Per-
sonen, vom 20. Mai 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 345) findet mit folgenden Maßgaben Anwendung.
An die Stelle der Staatsanwaltschaft des Landgerichts tritt der Konsul. Die im § 5 Abs. 3
vorgesehene Ausschlußfrist beträgt sechs Monate. Für die Ansprüche auf Entschädigung ist das Reichs-
gericht in erster und letzter Instanz zuständig.
872.
In Strafsachen, in denen der Konsul oder das Konsulargericht in erster Instanz erkannt hat,
steht das Begnadigungsrecht dem Kaiser zu.
Achter Abschnitt.
Besondere Vorschriften über die Kosten.
§ 73.
Die Gebühren der Gerichte und der Gerichtsvollzieher in den Konsulargerichtsbezirken werden im
doppelten Betrage der Sätze erhoben, die in den nach § 19 maßgebenden Vorschriften bestimmt sind.
Die Gebühr für eine Zustellung in den Konsulargerichtsbezirken nach den Vorschriften über Zu-
stellungen im Auslande beträgt drei Mark.
Die den Gerichtsbeamten und Gerichtsvollziehern zustehenden Tagegelder und Reisekosten werden,
soweit es sich um Konsularbeamte handelt, nach Maßgabe der für diese geltenden Vorschriften erhoben.
8 74.
Die Erhebung und Beitreibung der Kosten wird durch den Konsul veranlaßt.
Die Regelung des Beitreibungsverfahrens erfolgt im Anschluß an die Vorschriften der Civil-
prozeßordnung durch Anordnung des Reichskanzlers.
875.
Die bei der Ausübung der Konsulargerichtsbarkeit mitwirkenden Behörden haben einander zum
Zwecke der Erhebung und Beitreibung der Kosten Beistand zu leisten.
Das Gleiche gilt für die Beistandsleistung unter diesen Behörden und den Behörden im Reichs-
gebiet oder in den deutschen Schutzgebieten. Dabei finden die gemäß § 99 des Gerichtskostengesetzes
(Reichs-Gesetzbl. 1898 S. 659) erlassenen Vorschriften über den zum Zwecke der Einziehung von Gerichts-
kosten unter den Bundesstaaten zu leistenden Beistand entsprechende Anwendung.