Full text : Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)

Ueber  die  Schule  kann  ich  berichten,  daß  im  abgelaufenen
  Schuljahr  die  Schülerzahl  von  38  auf  61
gestiegen  ist.  Ich  glaube  sagen  zu  dürfen,  daß  die
Lehrer  treu  gearbeitet  und  auch  etwas  in  die  Schüler
hineingebracht  haben.  Zwei  der  älteren  Schüler
bezw.  die  ganze  erste  Klasse  sind  nach  Amedjovhe
in  die  Mittelschule  gegangen.

Am  21.  Dezember  fand  das  Examen  statt.  Einige
Europäer,  darunter  auch  Herr  Gouverneur  Köhler,
waren  anwesend.  Man  freute  sich  allgemein  auch
über  die  Leistungen  im  Deutschen.  Die  Aussprache
ist  gut.  Andr.  Aku  giebt  außer  den  lehrplanmäßigen
Singstunden  noch  Privatstunden,  so  daß  unsere  Schüler
im  Singen  thatsächlich  etwas  leisten.  Es  wird  sehr
gut  gesungen  in  Evhe  und  auch  in  Deutsch.

An  den  Nachmittagen  haben  die  Kinder  bei  meiner
Frau  Nähstunde.  An  zwei  Tagen  kommen  die  jüngeren
  Mädchen,  gegen  20  an  der  Zahl,  an  einem
andern  Tag  stellen  sich  die  größeren  Mädchen  ein.
Ein=  oder  zweimal  in  der  Woche  kommen  auch  die
Knaben.

Aus  fremden  RKolonien.

Gesetz,  betreffend  die  Regierung  Dawalis.

Der  Präsident  der  Vereinigten  Staaten  von
Amerika  hat  am  30.  Mei  d.  Is.  das  Gesetz  „An
act  to  provide  a  government  for  the  Territory#-of
  Hawaii“  vollzogen.

Durch  dieses  Gesetz  sind  die  Verhältnisse  auf
Hawaii  folgendermaßen  geregelt  worden:

J.  Räumliches  Gebiet  und  staatsrechtliche
Stellung  desselben.
Die  gesammte  Inselgruppe  bildet  ein  Territorium

der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  (Sektion  2
und  3  des  Gesetzes).

II.  Staatsrechtliche  Stellung  der  Einwohner
  Hawaiis.

Wer  am  12.  August  1898  Bürger  der  Republik
Hawai#  war,  ist  sowohl  Bürger  des  Territoriums
Hawail  wie  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika.
Bürger  der  Vereinigten  Staaten,  welche  in  Hawaiit
am  12.  August  1898  lebten  oder  seitdem  daselbst
leben  oder  später  nach  Hawali  gehen  werden,  haben
nach  einem  Aufenthalte  von  Jahresfrist  in  der  Inselgruppe
  das  Bürgerrecht  des  Territoriums  Hawaii
erworben  bezw.  erwerben  dasselbe  nach  Ablauf  dieser
Frist  (Sektion  4  des  Gesetzes).

III.  Zoll=  und  Steuerverhältnisse.
A.  Zollverhältnisse.

Hawaiit  ist  in  das  Zollgebiet  der  Vereinigten

Staaten  von  Amerika  eingeschlossen  und  bildet  einen

„Custom  district  of  the  United  States“  (Sektion
  88  des  Gesetzes).

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B.  Steuerverhältnisse.

Die  gesammte  Inlandssteuergesetzgebung  der  Vereinigten
  Staaten  von  Amerika  ist  auf  Hawaii  aus—
gedehnt,  das  einen  „District  of  the  collection  of
the  internal  revenue  of  the  United  States“
bildet  (Sektion  87  des  Gesetzes).

IV.  Die  Exekutive.

Die  Verwaltung  der  Inselgruppe  erfolgt  durch
einen  Gouverneur,  dem  weitere  Machtbefugnisse  eingeräumt
  sind  als  dem  Gouverneur  eines  Territorium:
der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika.  Ihm  zur
Seite  steht  ein  Sekretär,  ferner  ein  Attorney-General,
Schatzmeister,  Kommissar  für  öffentliche  Ländereien,
Kommissar  für  Ackerbau  und  Forsten,  Superintendent
für  öffentliche  Schulen,  Auditor,  Deputy  Auditor.
Surveyor,  High  Sheriff  und  Deputies.  Von  allen
diesen  höheren  Beamten  ernennt  der  Präsident  der
Vereinigten  Staaten  von  Amerika  mit  Zustimmung
des  Senats  der  Vereinigten  Staaten  nur  den  Gouverneur
  und  Sekretär.  Die  übrigen  höheren  Beamten
ernennt  der  Gouverneur  mit  Zustimmung  des  Senat:
des  Territoriums  Hawaii.  Alle  diese  Beamten
werden  auf  vier  Jahre  ernannt  und  müssen  sämmtlich
(der  Gonverneur  eingeschlossen)  Bürger  des  Territoriums
  Hawail  sein  (Sektion  66—80  des  Gesetzes!.

V.  Die  Legislatur.

Die  Gesetzgebung  (Sektion  12  bis  66  des  Gesetzes
wird  ausgeübt  durch  zwei  Häuser,  einen  Senat  und
ein  Repräsentantenhaus.  Der  Senat  besteht  aus  15
auf  vier  Jahre,  das  Repräsentantenhaus  aus  30  auf
zwei  Jahre  vom  Volke  zu  erwählenden  Mitgliedern.
In  den  Senat  wie  in  das  Haus  können  nur  Lcute
gewählt  werden,  die  bereits  nicht  weniger  als  drei
Jahre  in  Hawaiit  sich  aufgehalten  haben.

Die  gesetzgeberischen  Maßnahmen  unterliegen  dem
in  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  herkömmlichen
  einmaligen  Veto  des  Gouverneurs.  Dagegen
ist  in  Sektion  5  des  Gesetzes  ausgesprochen,  daß
Sektion  1850  der  „Revised  Statutes  of  the  UCnited
Itates“,  welche  dem  Kongreß  ein  absolutes  Veto
über  die  Gesetzgebung  in  den  Territorien  der  Vereinigten
  Staaten  von  Amerika  einräumt,  für  Hawait
keine  Geltung  haben  soll.

Sektion  55  enthält  einige  Beschränkungen  der
Befugnisse  der  Legislatur;  erwähnt  seien  insbesondere
diejenigen,  welche  die  Verleihung  von  Gerechtsamen,
Privilegien  und  Konzessionen  betressen  und  für  dieselben
  die  Genehmigung  durch  den  Kongreß  verlangen.
Dagegen  wird  die  Bestimmung  der  „Revised  Statutes“,
  Sektion  1890,  betreffend  die  Beschränkung  der
Rechte  religiöser  Korporationen,  durch  Sektion  5  des
Gesetzes  auf  Hawal  nicht  ausgedehnt.

Als  eine  weitere  Schutzmaßregel  gegen  die  Ausbeutung
  der  Inselgruppe  ist  die  in  dieselbe  Sektion
eingefügte  Bestimmung  anzusehen,  daß  keine  Korporation
  auf  Hawaii  mehr  als  1000  Acres  Land  erwerben
  darf.