Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Aufträge.

In  struktion

für  die  königlichen  Landgerichte  und  Rrutamter,
  Stadt-:  und  Marktsgerichte,  Ma-Zistrate,
  und  formirte  Konßllien  der  Bruderschaften
  in  der  Provinz  Batern,  im  Betreff  der

Aktio-Anleihen  von  den  Kirchen  und  geistlichen

  milden  Stistungen.

Im  Ramen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Damit  jene  allerhöchste  Verordnung  vom
7.  April  dieses  Jahres,  welche  durch  das
XIX.  Stäück  des  Regierungeblattes  bereits
bekannt  gemacht  ist,  in  Rücksicht  der  Aktiv-Anleihen
  von  den  Kirchen  und  geistlichen  milden
  Seiftungen,  mit  der  möglichsten  Beförderung
  volljogen,  und  mehr  Gleichförmigkeit
in  die  Anleihens"  Tabellen  und  die  Gutachten
  gebracht  werde,  wird  die  folgende  Weisung
  sowohl  für  die  Jurisdiktions=  Behörden
und  die  Administrationen  der  Kirchen  und

zeistlichen  Stifrungen  in  Baiern,  als  auch

für  die  Kapitalsucher,  in  Gemähheit  des  allerhöchsten
  Reseriprs  vom  18.  Mai  laufendeir
Jahres,  bekanne  gemacht.

V.  1.  Vor  allem  werden  die  königlichen
Landgerichte  und  Rentämter,  dann  die  Stadtund
  Marktsgerichte,  die  Magistrate,  so  wie
auch  die  förmlichen  Konstlien  von  Bruder:
schaften.,  welche  die  Gutachten  über  die  Anleihen
  unmittelbar  einsenden,  auf  jene  Weisung
  vom  17.  Febrnar  1307  noch  einmal  verwiesen,
  welche  in  dem  VIII.  Stücke  des  Negierungsblattes
  von  erwähntem  Jahre  entbalten,
  und  so  weit  diese  nicht  durch  die  gegenwirtige
  abgeändert  ist.  .

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6.  2.  Besonders  wird  die  Regel  wiederhole,
  daß  die  Auleihens-Tabellen  für  die
unsiegelmäßigen  Kapitalsucher  von  ihrer  Jurisdiktions
  =  Behbrde  müssen  verfaßt  sein.
Es  kann  daher  kein  Stadt=  oder  Markts-Magistrar,
  noch  weniger  ein  Bruderschafts=  Konsilium

  die  Anlethens=  Tabellen  ausstellen  und

fertigen;  sondern  dieses  muß  durch  das  trefsende
  Landgericht,  Stadtgericht  u.  s.  w.  geschehen.


6.  3.  Das  Gurachten  über  die  Anleihens=Gesuche
  haben  diejenigen  Behörden  abzugeben,
  von  welschen  die  darleihenden  Kirchen
und  geistlichen  Stistungen  verwaltet  werden.

.  4.  Siegelmäßige  Kapitalsucher  käönnen
sich  zwar  unmittelbar  an  die  unterzeichnete
Kuratel  mit  ihren  Gesuchen  wenden;  sie  werden
  aber  von  selbst  wissen,  ihre  Gesuche  mir
den  zur  Ausweisung  der  Sicherheir  nöthigen
urschriftlichen  Belegen  so  zu  unterstüzen,  daß
sie  eine  weitläufige  fernere  Untersuchung  entbehrlich
  machen.  Wenn  ihnen  keine  Anleihen
  bewilliget  werden,  so  mögen  sie  die  ur?
schriftlichen  Belege  zum  weileren  Gebrauche
zurücknehmen,  welche  ihnen  auf  Anmelden
werden  ausgefolgt  werden.  Wenn  sie  aber
Anleihen  empfangen,  so  können  sie  die  urschriftlichen
  Belege  nur  dann  zurückverlangen,
  wenn  sie  mit  denselben  Abschriften
zur  Kollationirung  übergeben  haben.  Jedoch
verstehet  es  sich  von  selbst,  daß  Urkunden,
welche  zum  Beweise  der  Verwendung  gehsren,
  nicht  können  zurückgegeben  werden.

.  S⅜#  Was  in  der  Weisung  vom  717.  Februar
  1903,  Im  S.  Punlie,  wegen  der  Untert