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Aufträge.
In struktion
für die königlichen Landgerichte und Rrutamter,
Stadt-: und Marktsgerichte, Ma-Zistrate,
und formirte Konßllien der Bruderschaften
in der Provinz Batern, im Betreff der
Aktio-Anleihen von den Kirchen und geistlichen
milden Stistungen.
Im Ramen Seiner Majestät des Königs.
Damit jene allerhöchste Verordnung vom
7. April dieses Jahres, welche durch das
XIX. Stäück des Regierungeblattes bereits
bekannt gemacht ist, in Rücksicht der Aktiv-Anleihen
von den Kirchen und geistlichen milden
Seiftungen, mit der möglichsten Beförderung
volljogen, und mehr Gleichförmigkeit
in die Anleihens" Tabellen und die Gutachten
gebracht werde, wird die folgende Weisung
sowohl für die Jurisdiktions= Behörden
und die Administrationen der Kirchen und
zeistlichen Stifrungen in Baiern, als auch
für die Kapitalsucher, in Gemähheit des allerhöchsten
Reseriprs vom 18. Mai laufendeir
Jahres, bekanne gemacht.
V. 1. Vor allem werden die königlichen
Landgerichte und Rentämter, dann die Stadtund
Marktsgerichte, die Magistrate, so wie
auch die förmlichen Konstlien von Bruder:
schaften., welche die Gutachten über die Anleihen
unmittelbar einsenden, auf jene Weisung
vom 17. Febrnar 1307 noch einmal verwiesen,
welche in dem VIII. Stücke des Negierungsblattes
von erwähntem Jahre entbalten,
und so weit diese nicht durch die gegenwirtige
abgeändert ist. .
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6. 2. Besonders wird die Regel wiederhole,
daß die Auleihens-Tabellen für die
unsiegelmäßigen Kapitalsucher von ihrer Jurisdiktions
= Behbrde müssen verfaßt sein.
Es kann daher kein Stadt= oder Markts-Magistrar,
noch weniger ein Bruderschafts= Konsilium
die Anlethens= Tabellen ausstellen und
fertigen; sondern dieses muß durch das trefsende
Landgericht, Stadtgericht u. s. w. geschehen.
6. 3. Das Gurachten über die Anleihens=Gesuche
haben diejenigen Behörden abzugeben,
von welschen die darleihenden Kirchen
und geistlichen Stistungen verwaltet werden.
. 4. Siegelmäßige Kapitalsucher käönnen
sich zwar unmittelbar an die unterzeichnete
Kuratel mit ihren Gesuchen wenden; sie werden
aber von selbst wissen, ihre Gesuche mir
den zur Ausweisung der Sicherheir nöthigen
urschriftlichen Belegen so zu unterstüzen, daß
sie eine weitläufige fernere Untersuchung entbehrlich
machen. Wenn ihnen keine Anleihen
bewilliget werden, so mögen sie die ur?
schriftlichen Belege zum weileren Gebrauche
zurücknehmen, welche ihnen auf Anmelden
werden ausgefolgt werden. Wenn sie aber
Anleihen empfangen, so können sie die urschriftlichen
Belege nur dann zurückverlangen,
wenn sie mit denselben Abschriften
zur Kollationirung übergeben haben. Jedoch
verstehet es sich von selbst, daß Urkunden,
welche zum Beweise der Verwendung gehsren,
nicht können zurückgegeben werden.
. S⅜# Was in der Weisung vom 717. Februar
1903, Im S. Punlie, wegen der Untert