Deutsches Kolouialblatt.
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs.
Herausgegeben in der Kolonial-Ablheilung des Auswärligen Amis.
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XI. Jahrgang. IÜÜwI.. cerlin, 5 Angust 1900. J 6 * Unmmer 16.
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Diese Zeitschrift erscheint in der Regel am 1. und 15. frdes Monat#. Derselben werden als Beihbefte beigefügt die mindestens einmal vierteljä *—
erscheinenden: „Mittheilungen von Forschunksreinenden und Gelehrten aus den deutschen Schutzgebieten“, herausgegeben von Dr. iherr
v. Danckelm##. Der vierteljährliche Abonnementopreis fur das Kolonialblatt mit den Bribheften betragt beim Bezuge durch die Post und die
Buchbandlungen Mk. 3.—. direlt unter Streiiband durch die Verlagobuchbandlung Mk. 350 fur Deutschland einschl. der deutschen Schutzgebiete und
Oeiterreich · Ungarn, Mk. 3,75 für die Länder des Weltvostvereino. — Ginsendungen und Anfragen sind an die Königliche Hofluchbandlung von
Ernst Siegfried Mittler und Sohn, Berlin SW 12, Kochstr. 66—71, zu richten. (Eingetr. in der Zeitungs-Preiasliste für 1900 unter Nr. 2127.)
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Inhalt: Amtlicher Theil: Ernennung des Wirklichen Gehrimen Legationsraths Lpr. Stuebel zur Vertretung in den
Kommando-Angelegenheiten der Schuntruppen S. ((#. — Verordnung, betreffend das strafgerichtliche Verfahren
gegen Militärpersonen der Kaiserlichen Schutztruppen S S. 607. — Vertrag über die Einrichtung und die Unterhaltung
von Posidampferverbindungen mit Afrika S S. 615.— Staustik der Waaren-Cin= und Auosfuhr im südwestafrikanischen
Schutzgebiete für das Kalenderjahr 1899 S. 625.
Nichtamtlicher Theil: Personal-Nachrichten S. 6275. — Kamerun: Erledigung der Buli-Angelegenheit
S. 628. — Deutsch-Ostafrika: Ulebersicht über die im Schutzgebiete von Deutsch-Ostafrika ansässige weiße Be-
völkerung S. 628. — Togo: Wissenschaftliche Sammlungen S. 629. — Deutsch-Südwestafrika: Zur Rinder-
pest in Südwestafrika S. 629. — Wissenschaftliche Sammlungen S. 630. — Von der Feldbahn in Deutsch-Südwest-
afrika zwei Photographien: S. 6:30. — Deutsch-Neu-(Guinea: Bericht über eine Bereisung Neu-Mecklenburgs
durch den Kaiserlichen Gouverncur und Prof. Dr. Koch S. 630. — Bericht über eine Dienstreise des RKaiserlichen
Gouverneurs von Deutsch-Neu-Guinea S. 637. — Landungsbrücke in Seleo (Photographie" S. 641. — Samoa:
Deutsche Handels= und Plantagengesellschaft der Südsee-Jnseln zu Hamburg S. 6411. — Aus dem Bereiche der
Missionen und der Antisklaverei-Bewegung S. 641. — Aus fremden Kolonien: Javas Kassee-
produktion S. 643. — Voranschlag der Ausgaben für die französischen Kolonien im Jahre 1901 S. 643. — Budgets
der einzelnen französischen Kolonien im Jahre 19/00 S. 614. — Handel, Industrie und Schifffahrt der Kolonie
Sud-Australien im Jahre 1899 S. 641. — Aerschiedene Mittheilungen: Vom Königlichen Botanischen Museum
in Berlin S. 615. — Bericht über den Baumwollsamenölhandel Deutschlands mit den Vereinigten Staaten von
Amerika S. 618. — Das deutsche Institut für Schiffs= und Tropenkrankheiten in Hamburg S. 649. — Litteratur
S. 619. — Schifföbewegungen S. 650. — Verkehrs-Nachrichten S. 651. — Anzeigen.
Amtlicher Theil.
Gesetze; Derordnungen der Rrichsbehörden; Derträge.
In Verfolg Meiner Ordre vom 5. April 1898 bestimme Ich hierdurch: Mit Ihrer Vertretung
in den Kommando-Angelegenheiten Meiner Schutztruppen in den afrikanischen Schutzgebieten wird für den
Fall Ihrer Behinderung an Stelle des bieher damit beaustragt gewesenen Wirklichen Geheimen Legations-
raths Dr. v. Buchka der Wirkliche Geheime Legationsrath Dr. Stuebel, Tircktor der Kolonial Abtheilung
des Auswärtigen Amtes, beauftragt.
Drontheim, an Bord M. 0. „Hohenzollern“, den 18. Juli 1900.
(L. S.) (gez) Wilhelm I. R.
An den Reichskanzler.
Verordnung, betreffend das strafgerichtliche Verfahren gegen Militärpersonen
der Kaiserlichen Schutztruppen.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c., verordnen auf
Grund des Artikels 11 § 4 des Gesetzes vom 7. Juli 1896 wegen Abänderung des Gesetzes vom 22. März
1891 (R.-G.-Bl. S. 53), betreffend die Kaiserliche Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika, und des Gesetzes
vom 9. Juni 1895 (R.-G.-Bl. S. 258), betreffend die Kaiserlichen Schutztruppen für Südwestafrika und
für Kamerun, im Namen des Reichs, was folgt:
§ 1.
Das strafgerichtliche Verfahren gegen die Migehörigen der Schutztruppen (§ 3 der Schutztruppen-
Ordnung) regelt sich nach den Vorschriften der Militärstrafgerichtsordnung für das Deutsche Reich vom
*) Auc dem „Reichs-Anzeiger“ Nr. 191 vom 13. August 1900.