Full text: Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)

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In den Fällen des § 40 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Militärstrafgesetzbuches kann die erkannte 
Degradation, und in dem Falle des § 75 daselbst die erkannte Versetzung in die zweite Klasse 
des Soldatenstandes erlassen werden. 
t) Die Bestätigungsordre im ordentlichen Verfahren hat dahin zu lauten: 
„Ich bestätige, daß das Urtheil rechtskräftig geworden ist." 
Im Falle der Verurtheilung ist hinzuzusetzen: 
„Das Urtheil ist zu vollstrecken.“ 
Oder im Falle der Milderung der Strafe: 
„Ich mildere die erkannte Strafe auf ... ... , die Vollstreckung hat demgemäß zu erfolgen.“ 
Die Bestätigung im außerordentlichen (Bord-) Verfahren hat dahin zu lauten: 
„Ich bestätige das Urtheil lediglich.“ 
Oder im Falle der Milderung der Strafe: 
„Ich bestätige das Urtheil unter Milderung der Strafe auf . ......... J 
g) Die Mir in Gnadenangelegenheiten bisher durch das General-Auditoriat erstatteten Berichte 
erstattet in Zukunft der Präsident des Reichsmilitärgerichts (§S§ 418, 422 M.-St.-G.-O.). 
86. 
Ich behalte Mir hinsichtlich der im außerordentlichen Verfahren ergangenen kriegsgerichtlichen 
Urtheile das Aufhebungsrecht vor. Zur Aufhebung der im außerordentlichen Verfahren ergangenen stand- 
gerichtlichen Urtheile ist innerhalb seines Befehlsbereichs der Gerichtsherr der höheren Gerichtsbarkeit befugt 
(§ 422 M.-St.-G.-O. und § 4b dieser Verordnung). 
87. 
Hinsichtlich des Kommandeurs einer Schutztruppe behalte ich Mir die Bestimmung des Befehls- 
habers, welcher die gerichtsherrlichen Befugnisse auszuüben hat, vor (§ 21 M.-St.-G.-O.). 
88B. 
Im außerordentlichen Verfahren können die aktiven Offiziere und die Militärbeamten — ein- 
schließlich der Kriegsgerichtsräthe — als Richter im Bedarfsfalle auch durch Sanitätsoffiziere, Offiziere 
des Beurlaubtenstandes oder durch Ingenieure des Soldatenstandes, bei Aburtheilung von Mannschaften 
auch durch andere geeignete Militärpersonen ersetzt werden. 
* 9. 
Die Gerichte des Heeres, der Marine und der Schutztruppen haben einander Rechtshülfe zu leisten. 
Dem gegenseitigen Ersuchen um Führung des Ermittelungsverfahrens, Zuweisung einzelner Richter und 
Aburtheilung einzelner Sachen ist thunlichst Folge zu geben. 
8 10. 
Erfolgt im außerordentlichen Verfahren die Aufhebung eines Urtheils, so können — soweit dies 
nicht zu vermeiden — zu dem neu erkennenden Gerichte die Richter des erst erkennenden Gerichts wieder 
zugezogen werden. Das neu erkennende Gericht hat die rechtliche und militärdienstliche Beurtheilung, welche 
der Aufhebung des Urtheils zu Grunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zu Grunde zu legen. 
8 11. 
Die Vollstreckung einer im außerordentlichen Verfahren erkannten Freiheitsstrafe bis zu einem 
Jahre einschließlich erfolgt, soweit dies angängig, an Ort und Stelle. Der Gerichtsherr, welchem die 
Anordnung der Strafvollstreckung obliegt, ist dann befugt, eine gegen Offiziere, Sanitätsoffiziere oder 
Ingenieure des Soldatenstandes erkannte Gefängnißstrafe oder Festungshaft in Stubenarrest von gleicher Dauer 
umzuwandeln, soweit es sich um Festungshaft oder Gefängnißstrafe von weniger als sechs Wochen handelt. 
Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von längerer Dauer als einem Jahre erfolgt in der Heimath 
und ist vom Gerichtsherrn in Gemäßheit der Militärstrafvollstreckungsvorschrift für das Heer zu veranlassen. 
§ 12. 
Die Militärjustizuerwaltung wird von dem Reichskanzler ausgeübt (§ 111 M.-St.-G--O.). 
8 13. 
Die Durchsicht der im außerordentlichen Verfahren ergangenen, standgerichtlichen Urtheile erfolgt 
bei dem im 8 4b bezeichneten Gerichtsherrn. Die Nachprüfung der dabei gemachten Ausstellungen sowie 
die Durchsicht der kriegsgerichtlichen Urtheile geschieht bei dem im § 4a bezeichneten Befehlshaber 
(§ 113 M.-St.-G.O.). 
8 14. 
Der jedesmalige Chef des Stabes bei dem Oberkommando der Schutztruppen ist Mir gemäß 
§ 79 Abs. 2 M.-St.-G.-O. behufs Ernennung zum außeretatsmäßigen militärischen Mitgliede des Reichs- 
— in Vorschlag zu bringen. Er ist bei der Bearbeitung aller Schutztruppen-Angelegenheiten 
zuzuziehen. 2
	        
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