Full text: Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)

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Nach Ablauf dieses Vertrags wird die Kaution oder der nicht in Anspruch genommene Theil 
derselben dem Unternehmer zurückgegeben, sobald feststeht, daß dieser aus dem Vertrage nichts mehr zu 
vertreten hat. 
Artikel 38. 
Der Unternehmer darf ohne schriftliche Genehmigung des Reichskanzlers das Unternehmen weder 
an Andere überlassen noch ganz oder theilweise in Afterpacht geben. Geschieht solches dennoch, so ist der 
Reichskanzler — unbeschadet der von ihm etwa zu erhebenden Ansprüche auf Schadensersatz — berechtigt. 
sofort ohne jede Entschädigung des Unternehmers von dem Vertrage zurückzutreten. 
Artikel 39. 
Sofern sich der Unternehmer Vertragswidrigkeiten irgend einer der in den Artikeln 7 und 8 be- 
zeichneten Arten auf einer Linie in einem Jahre bei mehr als der Hälfte der fahrplanmäßigen Fahrten 
hat zu Schulden kommen lassen, oder sobald auf einer Linie mehr als drei fahrplanmäßige Fahrten hinter- 
einander ausgefallen sind und dieses Ausfallen nicht durch Krieg oder höhere Gewalt, oder einen ungeachiet 
der Anwendung gehöriger Sorgfalt unvermeidlich gewesenen Unfall verursacht ist, steht dem Reichskanzler 
das Recht zu, entweder den Betrieb mit den in die Linien eingestellten Schiffen für Rechnung und auf 
Gefahr des Unternehmers zu übernehmen oder aber ohne jede weitere Entschädigung des Unternehmers als 
für die ausgeführten Fahrten von dem gegenwärtigen Vertrage zurückzutreten. 
Artikel 40. 
Erachtet der Reichskanzler in der Zahl der Fahrten oder, abgesehen von dem Falle des Artikels 3, 
in der Fahrgeschwindigkeit der Dampfer eine Aenderung für nothwendig, so ist der Unternehmer verpflichtet, 
die entsprechenden Einrichtungen gegen angemessene Vergütung zu treffen. 
Kann in diesen sowie in den im Artikel 36 vorgesehenen Fällen eine Einigung zwischen den ver- 
tragschließenden Theilen über die Höhe der für die anderweit auszuführenden Leistungen zu zahlenden Ver- 
gütung nicht erzielt werden, so soll hierüber ein Schiedsgericht endgültig entscheiden. 
Das Schiedsgericht soll eintretenden Falles in der Weise gebildet werden, daß jeder Theil zwei 
Schiedsrichter bestellt und von sämmtlichen Schiedsrichtern ein Obmann gewählt wird. Können die 
Schiedsrichter sich über die Person des Obmanns nicht einigen, so wird derselbe von dem Präsidenten des 
hanseatischen Oberlandesgerichts ernannt. 
Artikel 41. 
Der Reichskanzler kann sich in der Ausübung der ihm durch diesen Vertrag eingeräumten Be- 
fugnisse durch Beamte oder Behörden des Reichs ganz oder theilweise vertreten lassen. Die betreffenden 
Beamten oder Behörden werden von dem Reichskanzler eintretenden Falles dem Unternehmer schriftlich 
bezeichnet werden. 
Artikel 42. 
Streitigkeiten, welche aus dem gegenwärtigen Vertrag entspringen, sind von den vertragschließenden 
Theilen einem Schiedsgerichte zur Entscheidung zu unterbreiten, welches in der im Artikel 40 angegebenen 
Weise zu bilden ist. 
Artikel 43. 
Dieser Vertrag erstreckt sich vom 1. April 1901 ab auf fünfzehn Jahre. 
Die Verpflichtungen des Unternehmers aus diesem Vertrage sind jedoch erst dann beendigt, 
wenn die Aus= und die Rückreise des letzten bis zum Schlusse des Monats März 1916 aus dem deutschen 
Abgangshafen abgelassenen Dampfers ausgeführt sind. 
Ueber die etwaige Fortsetzung des Vertrags über den Zeitraum von fünfzehn Jahren hinaus 
wird eintretenden Falles eine besondere Verständigung mit dem Unternehmer stattfinden. 
Artikel 44. 
Der unterm 9./5. Mai 1890 abgeschlossene Vertrag über die Einrichtung und den Betrieb einer 
regelmäßigen deutschen Postdampferverbindung mit Ostafrika wird bis zum 31. März 1901 verlängert. 
Artikel 45. 
Den gesetzlichen Stempel für die Ausfertigungen und Ergänzungen des Vertrags trägt der 
Unternehmer. 
Urkundlich ist gegenwärtiger Vertrag zweifach gleichlautend ausgefertigt und von beiden Tpheilen 
unterschrieben und untersiegelt worden. 
Berlin, den 21. Juli 1900. Hamburg, den 9. Juli 1900. 
Der Reichskanzler. Deutsche Ostafrika-Linie. 
Fürst zu Hohenlohe. Ed. Woermann. A. Hertz. 
(L. 8.) (L. S.)
	        
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