Full text : Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

S.  9.

14  Berfaffung  von  Bremen.
§  51.  Die  Versammlungen  der  Bürgerschaft  sind  öffent- 



lich.  Der  Senat  ist  jedoch  berechtigt,  in  solchen  Fällen,  wo

es  ihm  durch  das  Staatswohl  geboten  erscheint,  eine  vertrauliche
  Sitzung  zu  beantragen,  und  ist  dann  die  Offentlichkeit
der  Versammlung  unstatthaft.  Auch  wird,  wenn  wenigstens
zwanzig  Mitglieder  der  Bürgerschaft  eine  vertrauliche  Sitzung
beantragen,  nach  Entfernung  der  Zuhörer,  darüber,  ob  die
Hüchzerschaft  den  Gegenstand  dazu  geeignet  halte  oder  nicht,
in  Beschluß  gefaßt.  Im  Bejahungsfalle  geschieht  die  Beratung

ein
und  sschlusnahme  über  die  Sache  gelch  in  vertraulicher

Sitzung;  im  entgegengesetzten  Falle  wird  den  Antragstellern
anheimgegeben,  den  Gegenstand  zurückzunehmen  oder  zur  öffentlichen

  Beratung  zu  bringen.

Sowohl  wenn  der  Gegenstand  zurückgenommen  wird,  als
auch  wenn  die  Vornahme  desselben  in  vertraulicher  Sitzung
erfolgt,  ist  jedes  Mitglied  der  Bürgerschaft  bis  auf  weiteres
zur  Geheimhaltung  des  Gegenstandes  und  der  darüber  ge-Hiogenen
  erhandlungen  auf  seinen  Staatsbürgereid  verichtet.

  .
§-52.DerPräsidenteröffnet,leitetundschließtdieBæ
ratungen.

Ihm  liegt  die  Aufrechthaltung  der  duhe  und  Ordnung
sowohl  in  der  Versammlung  selbst  als  auch  unter  den  Zuhörern
  ob.  Wird  die  Ruhe  durch  die  Zuhörer  gestört,  so
ann  er  die  Entfernung  derselben  veranlassen  und  dazu  erforderlichen
  Falles  die  bewaffnete  Macht  in  Anspruch  nehmen.

§53.  JdeFVertrete,  welcher  zu  irgend  einem  Ausschusse

  gewählt  ist,  kann  in  der  Regel  weder  die  Wahl  ablehnen,
  noch,  so  lange  er  Vertreter  ist,  seine  Teilnahme  an
dem  Ausschusse  aufgeben,  sofern  nicht  die  Bürgerschaft  ihn
dazu  ermächtigt.  «
Die  Wahl  in  das  Bürgeramt  oder  in  einen  sonstigen
ständigen  Ausschuß  ist  er  abzulehnen  berechtigt,  wenn  er  das
fünfundsechzigste  Lebensjahr  vollendet  hat  oder  ein  Richteramt
  bekleidet,  oder  bereits  zu  drei  ständigen  Ausschüssen  gehört.
Auch  kann  er,  wenn  er  nach  seinem  Eintritt  jenes  Alter  erreicht
  oder  ein  Richteramt  übernimmt,  seine  Entlassung  aus
jedem  ständigen  Ausschusse  begehren.

Die  Wahl  in  einen  Ausschuß  überhaupt  ist  abzulehnen
befugt,  wer  bereits  sechs  Ausschüssen  als  Mitglied  angehört.

1§5.  54.  Von  allen  Beschlüssen  der  Bürgerschaft,  welche
über  Anträge  des  Senats  erfolgen,  oder  sonst  zur  Mitteilung