Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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Königlich=  Baierisches

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Regierungsblaet  t.

 

XIV.  Stück.  München,-Mittwoch  den  22.  Februar  rso.

 

 

 

Allgemeine  Verordnung.

 

(Die  Postporto-Freiheit  detreffend.)
Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

N%  den  Anträgen  Unsers  Justiz=  und
9.  2anz:  Ministeriums  beschliessen  Wir,  daß
olle  Briese  und  zur  Briefoost  geeigneten
PYakete,  welche  von.  unbefreiten  Personen
in  Parteisachen  an  Unsere  Stellen  und  Bebörden
  bei  den  Pestämtern  aufgegeben  werden,
  sogleich  bei  der  Aufgabe  frankirt  und
bezahlr  werden  müssen,  damit  das  königliche
Aerarfum  aller  Auslagen  enthoben  werde,
deren  Vergütung  oft  zweifelbaft  ist  und
Anständen  unterliegt.  Wir  wollen  bievon
allein  diesenigen  Unserer  Unterthanen  ausnehn'en,
  die  aus  den  Urmen-Kassen  Bezüge
baben,  und  sich  bierüber  durch  ämtliche
Zeugnisse  ausweisen  können.

Wir  lassen  diese  nähere  Bestimmung  der
im  dießjäbrigen  Regierungsblatte  St.  II.  erschienenen
  Verordnung  vom  19.  Dezember
verigen  Jahres  zur  allgemeinen  Wissenschaft
und  Nachachrung  biemir  bekannt  machen.

München  den  17.  Februar  1309.

Max  Joseph.

Freiberr  von  Montgelas.
Auf  kbniglichen  allerhechsten  Befebl
der  General-  Sekretaͤr
Baumuͤller.

Aufträge.
IAn  die  königlichen  tandgerichte  des
Regen:  Kreises.

(Die  Anzeigen  der  in  ihren  Bezirken  den  Städten
ten  und  Märkten  eingezogenen  Gerichtsbarkeit
betreffend.)  —

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Das  königliche  Appelations-Gericht  für

den  Regen=  und  Unterdonau-Kreis
siehe  sich  bemüssiget#,  weil  nur  einige  tandgerichte
  der  allerhöchsten  Verordnung  vom
3.  Dezember  1os  nachgekommen  sünd,  den
sämelichen  übrigen  tandgerichten  des  diesseitigen
  Bezirks  aufzutragen,  anber  anzuzeigen,
wie  und  auf  welche  Ur  dieselben  die  Gerichtsbarkeit
  der  inibren  Bezirken  entlegenen  Städte
  und  Märkte  eingezogen  haben;  auch,
wie  es  bereits  von  einem  königlichen  tandgerichte
  gescheben  ist,  anzumerken:  welche  Versügungen
  besagte  königliche  tandgerichte  mit
den  übrigen  ständischen  Patrimonial-Gerichten
  getrossen  baben.

Steaubing  den  27.  Jänner  1309.
Könizgliches  Aopellations-Gericht
des  Regen=  und  Unterdonau-Kreises.


Reichlin.

Hübner.
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