Full text: Deutsches Kolonialblatt. XII. Jahrgang, 1901. (12)

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8 4. 
Jeder Vertrag mit Eingeborenen über einen Werthgegenstand von mehr als 500 Mark muß 
schriftlich abgeschlossen werden. Mündliche Nebenabreden sind ohne Wirkung. 
§ 5. 
Jede Partei hat eine Ausfertigung des Vertrages zu erhalten. 
86. 
Jeder Vertrag der im § 4 bezeichneten Art bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des 
Kaiserlichen Gerichts in Ponape. Demselben ist eine Abschrift des Vertrages zur Genehmigung einzureichen. 
87. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 8300 Mark oder mit 
Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft. 
88. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. 
Ponape, den 10. April 1900. 
Der Kaiserliche Vizegouverneur. 
Hahl. 
Verordnung, betreffend die An= und Abmeldung der in dem Inselgebiete der 
östlichen Karolinen ansässigen, daselbst zuziehenden und wegziehenden Fremden. 
Auf Grund des § 3 der Verfügung des Herrn Reichskanzlers vom 24. Juli 1899, betreffend die 
Regelung der Verwaltung und der Rechtsverhältnisse im Inselgebiete der Karolinen, Palau und Marianen, 
wird hiermit für das Gebiet der östlichen Karolinen bestimmt, was folgt: 
81. 
Alle zur Zeit in dem Inselgebiete der östlichen Karolinen ansässigen Fremden — Weiße und 
Halbweiße — sind verpflichtet, sich bei dem Kaiserlichen Bezirksamt schriftlich oder mündlich mit erster 
Gelegenheit, spätestens bis zum 31. Dezember 1900, anzumelden. 
§2. 
Die Meldung hat zu enthalten: 
Vollständige Vor= und Familiennamen, Staatsangehörigkeit, Religion, Geburtstag und -ahr, 
Stand oder Gewerbe, Geburts= und Wohnort, Angabe, ob verheirathet, mit wem? Namen, 
Geburtszeit und ort der Kinder, seit wann ansässig? Genaue Bezeichnung des nächsten An- 
gehörigen in der Heimath. Bei Deutschen außerdem Angaben über das Militärverhältniß. 
83. 
Alle in das Inselgebiet zuziehenden Fremden haben sich gleichfalls in der in 8 2 vorgeschriebenen 
Weise und unter Angabe des letzten Aufenthaltes zu melden, und zwar diejenigen, welche auf Ponape 
ihren Wohnsitz nehmen, innerhalb acht Tagen, diejenigen, welche sich auf einer anderen Insel niederlassen, 
mit erster Gelegenheit. 
84. 
Tritt in den einmal gemeldeten Verhältnissen eine Aenderung ein, so ist dieselbe innerhalb der 
in § 3 angegebenen Fristen anzuzeigen. 
l5. 
Verzieht Jemand aus dem Inselgebiete, so hat er sich vorher unter Mittheilung des von ihm 
gewählten neuen Wohnsitzes abzumelden. 
§ 6. 
Den vorstehenden Bestimmungen sind auch die Schiffer und Seeleute der von einem Hafen des 
Inselgebietes ausfahrenden Schiffe unterworfen. 
87. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 300 Mark oder mit 
Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft. 
88. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. 
Ponape, den 18. April 1900. 
Der Kaiserliche Vizegouverneur. 
Hahl.
	        
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