Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1903. (37)

Reichs-Gesetzblatt.

No. 37.

 

 

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Aufhebung  des  Verbots  der  Ausfuhr  von  Waffen  und  Kriegsmaterial
nach  China.  S.  273.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Abänderung  der  Bestimmungen  über  den
Geschäftsbetrieb  der  Auswanderungsunternehmer  und  Agenten.  S.  274.

 

(Nr.  2988.)  Verordnung,  betreffend  die  Aufhebung  des  Verbots  der  Ausfuhr  von  Waffen
und  Kriegsmaterial  nach  China.  Vom  23.  August  1903.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  der  Bundesregierungen,

  was  folgt:

Die  Verordnung,  betreffend  das  Verbot  der  Ausfuhr  von  Waffen
und  Kriegsmaterial  nach  China,  vom  6.  August  1900  (Reichs-Gesetzbl.
S.  789)  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündigung  gegenwärtiger  Verordnung
  außer  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Wilhelmshöhe,  den  23.  August  1903.

(L.  S)  Wilhelm.

Graf  von  Bülow.

 

Reichs=  Gesetzbl.  1903.  57
Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  August  1903.