Reichs-Gesetzblatt.
No. 37.
Inhalt: Verordnung, betreffend die Aufhebung des Verbots der Ausfuhr von Waffen und Kriegsmaterial
nach China. S. 273. — Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Bestimmungen über den
Geschäftsbetrieb der Auswanderungsunternehmer und Agenten. S. 274.
(Nr. 2988.) Verordnung, betreffend die Aufhebung des Verbots der Ausfuhr von Waffen
und Kriegsmaterial nach China. Vom 23. August 1903.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung der Bundesregierungen,
was folgt:
Die Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Waffen
und Kriegsmaterial nach China, vom 6. August 1900 (Reichs-Gesetzbl.
S. 789) tritt mit dem Tage der Verkündigung gegenwärtiger Verordnung
außer Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Wilhelmshöhe, den 23. August 1903.
(L. S) Wilhelm.
Graf von Bülow.
Reichs= Gesetzbl. 1903. 57
Ausgegeben zu Berlin den 26. August 1903.