die südlich der Insel Alsen läuft und der Mittellinie der Flens- burger
Förde folgt,
die Förde an einem Punkte ungefähr 6 km nördlich von Flens- burg
verläßt und aufwärts dem Laufe des Baches folgt, welcher
bei Kupfermühle vorbeifließt, bis zu einem Punkte nördlich von
Niehuus,
nördlich an Pattburg und Ellund vorbei und südlich von Fröslee
verläuft und die Ostgrenze des Kreises Tondern an dem Punkte
erreicht, wo sie sich mit der Grenze zwischen den alten
Gerichtssprengeln von Slogs und Kjaer schneidet,
dieser letztgenannten Grenze bis zur Scheidebek folgt,
dem Laufe der Scheidebek (Alte Au) abwärts folgt, dann dem der
Süder Au und der Wied Au bis zu dem Bogen der letzteren,
ungefähr 1500 m westlich von Ruttebüll,
sich dann nach Westnordwest wendet und die Nordsee nördlich von
Sieltoft erreicht,
von dort nördlich der Insel Sylt verläuft,
wird die oben vorgesehene Abstimmung spätestens 3 Wochen nach der
Räumung des Gebietes durch die deutschen Truppen und Behörden vorgenommen.
Das Ergebnis der Abstimmung wird durch die Mehrheit der Stimmen
in diesem ganzen Abschnitt bestimmt. Es wird durch die Kommission
unverzüglich zur Kenntnis der alliierten und assoziierten Hauptmächte gebracht
und bekanntgegeben.
Wenn die Abstimmung zugunsten der Wiedereinverleibung dieses
Gebietes in das Königreich Dänemark ausfällt, so ist die dänische
Regierung nach Verständigung mit der Kommission ermächtigt, es durch
ihre Militär= und Verwaltungsbehörden sogleich nach dieser Bekanntmachung
besetzen zu lassen.
4. In dem Abschnitt des geräumten Gebiets südlich des vorher
erwähnten Abschnittes und nördlich einer Linie, die von der Ostsee
13 Kilometer von Flensburg ausgeht, um im Norden der Inseln
Oland und Langeneß zu enden, wird spätestens fünf Wochen nach der
Volksabstimmung in dem vorhergehenden Abschnitt zur Abstimmung
geschritten.") ----------------------------------------------------
*) Abschnitt 4 ist zumteil nach oben verschoben, zumteil mit Abschnitt 5
verschmolzen. Der weggefallene Text des 5. Abschnitts lautete:
"°5. In dem Abschnitt des geräumten Gebietes südlich des vorhergehenden
Abschnittes und nördlich der Linie, welche von der Mündung der Schlei ausgeht
und an der Mündung der Einer, endet, wird spätestens zwei Wochen nach der
Volksabstimmung im zweiten Abschnitt zur Abstimmung geschritten.
Das Ergebnis der Abstimmung wird ebenfalls nach Gemeinden bestimmt,
und zwar nach der Mehrheit der Stimmen in jeder Gemeinde“.
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