130 $& 24. Baden. Die spätere Entwicklung bis 1866.
C. Gelegentlich der Beratung dieser Gesetzentwürfe, die auf die
Verteilung der während der Vergangenheit getragenen Kriegslasten
gerichtet waren, beantragte der damals der Ersten Kammer an
gehörige Freiburger Geschichtsprofessor v. Rotteck die Vorlegung
eines Gesetzentwurfes wegen gleicher Verteilung der Kriegslasten in
künftigen Kriegsfällen. Auch dieser Antrag löste langwierige Verhandlungen
aus, wurde zwar mit einer gewissen Einschränkung angenommen,'’)
führte aber zu keinen gesetzgeberischen Maßnahmen.
8 24. Die spätere Entwicklung bis 1866.
A. Die im $ 23 erwähnten Verhandlungen der Ständeversammlung
hatten, wie bereits hervorgehoben, kein praktisches Ergebnis. Sie
sind trotzdem auch heute noch von einer gewissen Bedeutung, weil
die aus diesem Anlaß erstatteten Berichte und gehaltenen Reden
die grundlegenden Fragen: ob der Staat für Kriegslasten einzutreten
und in welchem Umfange dies zu geschehen habe, und in welcher
Weise die Ausgleichung zu vollziehen sei, erschöpfende Erörterun
gefunden haben. Gründe und Gegengründe wurden einander aowoh
betreffs der vergangenen Zeit als hinsichtlich der Möglichkeit einer
Regelung für die Zukunft gegenübergestellt. Als infolge der Pariser
Julirevolution 1830 die Gefahr erneuter kriegerischer Verwicklungen
in greifbare Nähe gerückt war, wurden die Bestrebungen, für den
Fall eines Krieges mindestens die Grundsätze aufzustellen, nach denen
die Kriegslasten aufzulegen und auszugleichen wären, wieder lebendig.
In Anknüpfung an den Rotteckschen Antrag von 1822 beantragte
der Abgeordnete Merk die Vorlegung eines Gesetzes wegen
gleicher Verteilung und Ausgleichung künftiger Kriegslasten. Die
ierdurch hervorgerufenen Erörterungen und Berichte!) sind auch
heute noch lesenswert. An den Verhandlungen beteiligten sich vor
allen Dingen Rotteck selbst, der inzwischen Mitglied der II. Kammer
geworden war, ferner der Freiburger Rechtslehrer Welcker, endlich
der Heidelberger Strafrechtler Mittermaier. Rotteck wollte
lediglich die an die befreundeten Truppen gemachten Leistungen und
durch diese herbeigeführten Schäden ersetzt wissen, Welcker nur
die nach völkerrechtlichen Grundsätzen zulässigen Beeinträchtigungen,
Il. Kammer, Kommissionsbericht Bd. 13 Beilage 409 S. 464 ff.
Vgl. hierzu noch Faller, Vorschläge, nach welchen die Kriegskostenausgleichung
in dem Großherzogtum Baden zu vollziehen’ wäre (1822) und hierzu
B. Roth, Vermischte Abhandlungen LXXI S. 378 (1823).
?) Verhandlungen der I. Kammer 1822 Bd. II S. 230 ff.; Kommissionsbericht:
Beilage 10; Beratung: Bd. III S. 58 £f., Bil. 12 8. 48 ££L, Bd. 13 S. 80 ff.
1) Verhandlungen der Il. Kammer Heft 2 S. 83 und Beilage 3 S. 101. Erster
Kompissionesbericht: 2. Beilageheft S. 58 ff.; Beratung: Protokolle Heft 4 S. 131 ff.,
2. Beilageheft S. 138 ff. (v. Rotteck) und S. 171 ff. (Mittermaier); 2. Kommissionsbericht:
Beilageheft 7 S. 127 ff.; Beratung: Protokollheft 22 S. 246 ff.; Adresse:
Protokollheft S. 234 fl. j
Vgl. hierzu Rettig, Materialien zu einem Gesetzentwurf über Kriegskostenausgleichung,
Archiv für die Rechtspflege und Gesetzgebung im Großherzogtum
Baden Bd. I (1830) S. 568 ff.