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daß sie gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig
sein soll.
Ich bewillige und beantrage unter Verzicht auf Eintragungsbekanntmachung,
auf Blatt 84 des Grundbuchs für Kleinwolmsdorf
diese Rentenschuld für den Landwirtschaftlichen
Kreditverein im Königreich Sachsen unter Angabe
der Ablösungssumme, sowie die Ausschließung der
Erteilung eines Rentenschuldbriefes und die Zulässigkeit
der sofortigen Zwangsvollstreckung gegen
den jeweiligen Eigentümer einzutragen.
Das Protokoll wird vorgelesen, genehmigt und eigenhändig wie
folgt mitunterschrieben:
Gustav Walter Schneider.
Abgeschlossen ½11 Uhr Vormittag.
Dr. Friedrich.
Beschluß vom 19. März 1909.
1. Auf Blatt 84 Kleinwolmsdorf in Abt. III einzutragen:
„dreihunderifünfzig Mark“) jährlich am 1. Juli zu
entrichtende Rentenschuld für den Landwirtschaftlichen
Kreditverein im Königreich Sachsen. Die
Kündigungsfrist ist bis zum 1. Oktober 1912 ausgeschlossen.
Ablösungssumme zehntausend Mark.
Sofortige Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen
Eigentümer zulässig.
Rentenschuldbrief ausgeschlossen.“
2. Bekanntmachung an den Gläubiger.
3. Kosten berechnen und einheben.
Unterschrift.
*!) Der Betrag der Rentenschuld und der Ablösungssumme ist in der
Eintragung mit Buchstaben zu schreiben; in die Nebenspalte ist nur die Ablösungssumme
in Ziffern zu setzen. 8 109 Abs. 2 A#GB0.