Volltext : Blätter für Rechtsawendung. LXII. Band. (62)

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daß  sie  gegen  den  jeweiligen  Eigentümer  des  Grundstücks  zulässig
  sein  soll.

Ich  bewillige  und  beantrage  unter  Verzicht  auf  Eintragungsbekanntmachung,


auf  Blatt  84  des  Grundbuchs  für  Kleinwolmsdorf
diese  Rentenschuld  für  den  Landwirtschaftlichen
Kreditverein  im  Königreich  Sachsen  unter  Angabe
der  Ablösungssumme,  sowie  die  Ausschließung  der
Erteilung  eines  Rentenschuldbriefes  und  die  Zulässigkeit
  der  sofortigen  Zwangsvollstreckung  gegen
den  jeweiligen  Eigentümer  einzutragen.

Das  Protokoll  wird  vorgelesen,  genehmigt  und  eigenhändig  wie
folgt  mitunterschrieben:
Gustav  Walter  Schneider.

Abgeschlossen  ½11  Uhr  Vormittag.
Dr.  Friedrich.

Beschluß  vom  19.  März  1909.

1.  Auf  Blatt  84  Kleinwolmsdorf  in  Abt.  III  einzutragen:
„dreihunderifünfzig  Mark“)  jährlich  am  1.  Juli  zu
entrichtende  Rentenschuld  für  den  Landwirtschaftlichen
  Kreditverein  im  Königreich  Sachsen.  Die
Kündigungsfrist  ist  bis  zum  1.  Oktober  1912  ausgeschlossen.


Ablösungssumme  zehntausend  Mark.
Sofortige  Zwangsvollstreckung  gegen  den  jeweiligen
  Eigentümer  zulässig.
Rentenschuldbrief  ausgeschlossen.“
2.  Bekanntmachung  an  den  Gläubiger.

3.  Kosten  berechnen  und  einheben.

Unterschrift.

*!)  Der  Betrag  der  Rentenschuld  und  der  Ablösungssumme  ist  in  der
Eintragung  mit  Buchstaben  zu  schreiben;  in  die  Nebenspalte  ist  nur  die  Ablösungssumme
  in  Ziffern  zu  setzen.  8  109  Abs.  2  A#GB0.