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Inhaber auszugeben und überhaupt Anleihen aufzunehmen. Das Grundkapital der Gesellschaft ist zunächst
auf 500 000 Mk. festgesetzt und in Antheile zu je 100 Mk. getheilt. Die Antheilscheine lauten auf Namen.
Jeder Antheilbesitzer erhält einen auf den Inhaber lautenden Genußschein. Der Ausfsichtsrath ist befugt,
zu notariellem Protokoll die Erhöhung des Grundkapitals bis auf 1 000 000 Mk. zu beschließen sowie die
Bedingungen festzustellen, unter welchen die neuen Antheile ausgegeben werden sollen, demgemäß neue
Zeichnungen entgegenzunehmen und Mitglieder aufzunehmen, insbesondere auch zu bestimmen, ob zu den
neu auszugebenden Antheilen Genußscheine ausgefertigt werden sollen.
Die Zeichner der Antheile und demnächst ihre Rechtsnachfolger bilden die Gesellschaft. Die An-
theile wie die Genußscheine sind untheilbar, sie haben die Eigenschaft von beweglichen Sachen. Einzelne
Mitglieder können nicht auf Theilung klagen. Von der Uebertragung der Antheilscheine ist dem Vorstande
Kenntniß zu geben. Nur deutsche Reichsangehörige oder deutsche Gesellschaften, welche in Deutschland ihren
Sitz haben, können Antheilscheine erwerben. «
Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet ihren Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen.
Jeder Zeichner eines Antheils ist der Gesellschaft für die Zahlung des vollen Nennbetrags des
Antheils verhaftet. Ueber diesen Betrag hinaus hat derselbe keine Verpflichtung.
Die erfte Einzahlung ist mit 560 pCt. des Nennbetrags bei der Zeichnung des Antheils zu entrichten.
Weitere Einzahlungen sind nach Bestimmung des Aufsichtsraths in Raten zu leisten. Wird die Zahlung
einer ausgeschriebenen Theilzahlung zu der festgesetzten Frist nicht geleistet, so kann der Säumige zur Zahlung
der fälligen Beträge nebst Zinsen vom Fälligkeitstage ab im Rechtswege angehalten werden. Statt dessen kann
nach zweimaliger Zahlungsaufforderung, welche durch eingeschriebene Briese unter Androhung des Ausschlusses
stattzufinden hat, durch Beschluß des Aufsichtsraths der Säumige seines Antheils zu Gunsten der Gesellschaft
für verlustig und der über den Antheil ausgestellte Interimsschein für kraftlos erklärt werden. Diese Er-
klärung wird dem Säumigen schriftlich mitgetheilt und der für verfallen erklärte Antheil der Gesellschaft
zugeschrieben.
Die Uebertragung der Interimsscheine vor deren Vollzahlung unter Entlastung des Zeichners oder
seines Rechtsnachfolgers kann nur mit Genehmigung des Aussichtsraths geschehen. Auf den Interimsscheinen
wird über die einzelnen Theilzahlungen quittirt. Nach Emzahlung des vollen Nennbetrages werden die
Interimsscheine gegen Antheilscheine ausgetauscht. Die Erneuerung eines beschädigten Antheilscheines iimt
nur gegen Rückgabe desselben zulässig. Abhanden gekommene oder vernichtete Antheilscheine werden nach
Kraftloserklärung in dem gesetzlichen Aufgebotsverfahren durch Ausstellung neuer Scheine ersetzt.
Die Mitglieder unterwerfen sich für alle Streitigkeiten mit der Gesellschaft aus dem Gesellschafts-
vertrage den Berliner Gerichten.
Die Organe der Gesellschaft sind:
Der Vorstand.
Der Ausfsichtsrath.
Die Hauptversammlung.
Der Vorstand wird durch den Aufsichtsrath ernannt. Er vertritt die Gesellschaft nach außen in
allen Rechtsgeschäften und sonstigen Angelegenheiten derselben, soweit ihm nicht vom Aussichtsrathe Be-
schränkungen auferlegt werden. Dritten Personen gegenüber haben diese Beschränkungen keine rechtliche
Wirkung. Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren, zu notariellem Protokoll zu ernennenden
Personen. Auch können stellvertretende Mitglieder ernannt werden. Sämmtliche Mitglieder des Vorstandes
und die siellvertretenden Mitglieder müssen die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen. Mitglieder des Vor-
standes dürfen nicht Mitglieder des Aussichtsraths sein. Die Mitglieder des Vorstandes können jederzeit
durch den Aussichtsrath abberufen werden, jedoch unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus den mit
ihnen geschlossenen Verträgen. Die Namen der ernannten Vorstandsmitglieder und der Stellvertreter sind
bekannt zu geben.
Urkunden und Erklärungen des Vorstandes sind für die Gesellschaft verbindlich, wenn sie unter
der Firma der Gesellschaft unterschrieben sind, und zwar wenn nur ein Vorstandsmitglied ernannt ist, von
diesem oder seinem Stellvertreter, und wenn mehrere Vorstandsmitglieder ernannt sind, von mindestens
zwei Vorstandsmitgliedern oder zwei Stellvertretern oder einem Vorstandsmitglied und einem Stellvertreter.
Der Vorstand ernennt und entläßt die Beamten der Gesellschaft und übt über dieselben die Aufsicht aus
nach Maßgabe der vom Aussichtsrathe festzustellenden Anweisung für die Geschäftsleitung.
Der Aussichtsrath besteht aus mindestens 7 und höchstens 15 Mitgliedern, die von der ordent-
lichen Hauptversammlung zu wählen sind. Die Wahl erfolgt auf einen Zeitraum, welcher mit der vierten
auf die Wahl folgenden ordentlichen Hauptversammlung endet. Scheiden in der Zwischenzeit einzelne Mit-
glieder aus, so können die übrigen Mitglieder eine bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung gültige
Zuwahl treffen. Nur Mitglieder der Gesellschaft können Mitglieder des Aufsichtsraths sein. Ueber die
Wahlen sind notarielle Protokolle aufzunehmen. Die Legitimation der Mitglieder des Aussichtsraths erfolgt