Full text: Deutsches Kolonialblatt. XII. Jahrgang, 1901. (12)

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durch beglaubigte Auszüge nus diesen Protokollen. Mindestens 4 Mitglieder des Aussichtsraths müssen in 
Berlin oder dessen Vororten wohnhaft sein. 
Der Aussichtsrath wählt alljährlich in seiner ersten Sitzung nach der ordentlichen Hauptversamm- 
lung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. 
Erklärungen des Aussichtsraths sind rechtsverbindlich, wenn sie unter der Bezeichnung: „Der Auf- 
sichtsrath der Südwestafrikanischen Schäferei-Gesellschaft“ die eigenhändigen Unterschriften des Vorsitzenden 
bezw. seines Stellvertreters und eines anderen Mitglieds des Aufsichtsraths tragen. 
Die Mitglieder des Aufsichtsraths erhalten keine Besoldung, wohl aber Ersatz der baaren Aus- 
lagen, die ihnen aus der Theilnahme an den Sitzungen und Hauptversammlungen erwachsen. Auch kann 
ihnen durch Beschluß der Hauptversammlung ein Antheil am Reingewinn bewilligt werden; dies darf 
jedoch nur dann stattfinden, wenn der auf die Antheilsinhaber entfallende Theil des Reingewinnes mindestens 
6 pCt, des eingezahlten Kapitals beträgt. 
Die Versammlungen des Aussichtsraths finden in Berlin statt. Die Berufung erfolgt durch den 
Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mittelst eingeschriebener Briefe und unter Angabe der Tagesordnung. 
Auf Antrag von zwei Mitgliedern des Aufsichtsraths oder auf Antrag des Vorstandes der Gesell- 
schaft muß eine Versammlung einberufen werden. 
Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Ueber 
Gegenstände, welche nicht auf der Tagesordnung stehen, dürfen Beschlüsse nur mit Einstimmigkeit der 
anwesenden Mitglieder gefaßt werden, und nur dann, wenn die Mehrzahl der Mitglieder des Aussichts- 
raths anwesend ist. Der Aussichtsrath faßt seine Beschlüsse, soweit hier nicht anders bestimmt ist, durch 
einfache Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme 
des Vorsitzenden. 
Ueber die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen. Die Beschlüsse werden in der Regel in Ver- 
sammlungen des Aussichtsraths gefaßt. Ausnahmsweise kann durch den Vorsitzenden briefliche oder 
telegraphische Abstimmung herbeigeführt werden. In diesem Falle gehört Einhelligkeit der abgegebenen 
Stimmen zur Fassung eines gültigen Beschlusses. 
Der Aussichtsrath hat die Oberleitung der Geschäfte der Gesellschaft. 
Dem Aufsichtsrathe steht insbesondere die Befugniß zu: 
1. Mitglieder des Vorstandes zu ernennen und zu entlassen; 
2. die Anweisung für die Geschäftsleitung des Vorstandes festzustellen; 
3. über den Erwerb, die Veräußerung, die Belastung von Grundstücken zu beschließen; 
4. die Einforderungen von Einzahlungen auf die Antheile zu bestimmen; 
5. die Hauptversammlung einzuberufen; 
6. das Grundkapital zu erhöhen und neue Mitglieder aufzunehmen. 
Die Hauptversammlung vertritt die Gesammtheit der Gesellschaftsmitglieder. Ihre Beschlüsse und 
Wahlen sind für alle Gesellschaftsmitglieder verbindlich. 
In der Hauptversammlung berechtigt jeder Antheil zu einer Stimme. Stimmberechtigt sind nur 
die in das Antheilsbuch eingetragenen Personen. Die Prüfung und eventuelle Beanstandung von Voll- 
machten stehen dem Ausfsichtsrathe zu. 
Die Hauptversammlung findet in Berlin statt. Die Einberufung erfolgt durch den Ausfsichtsrath 
durch öffentliche Bekanntmachung, welche mindestens 14 Tage vor den anberaumten Terminen zu erlassen 
ist. Die Bekanntmachung hat die zu verhandelnden Gegenstände anzugeben. 
Ueber die Beschlüsse der Versammlung wird ein Protokoll ausgenommen. 
Innerhalb des zweiten und jedes folgenden Geschäftsjahres findet die ordentliche Hauptversammlung 
statt, in welcher folgende Gegenstände zu verhandeln sind: 
1. Geschäftsbericht des Vorstandes, Vorlegung der Bilanz nebst Gewinn= und Verlustrechnung 
für das abgelaufene Geschäftsjahr; 
2. Beschlußfassung über die Bilanz und die Ertheilung der Entlastung an den Vorstand und 
den Aufsichtsrath; 
3. Beschlußfassung über die Gewinnvertheilung; 
4. Wahlen zum Aufsichtsrathe. 
Außerordentliche Hauptversammlungen können von dem Aufsichtsrathe und müssen berufen werden 
auf Verlangen: 
1. des Kommissars des Reichskanzlers, 
2. von Gesellschaftsmitgliedern, welche mindestens ein Zehntel des Gesammtkapitals der Gesell- 
schaft besitzen oder vertreten und dem Ausfsichtsrathe zur Vorlage an die Hauptversammlung 
einen sormulirten Antrag einreichen. 
Auf ein derartiges Verlangen ist die Versammlung binnen drei Wochen einzuberufen. 
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