endlich eine Sammlung der eigenthümlichen javanischen
Arzneimittel. Die Wohnhäuser, Ställe und Scheunen
sowie Geräthe der Eingeborenen sind theils in Mo-
dellen, theils im Original vorhanden und geben einen
Einblick in die primitive, doch nicht kunstlose gewerb-
liche Thätigkeit der Bewohner Westjavas.
Die dritte Abtheilung enthält die Sammlungen
des Herrn Regierungsraths Dr. Stuhlmann aus
Britisch-Indien und giebt eine Anschauung von
der hohen Blüthe des Kunstgewerbes der Hindus.
Zarte Modelle von Gebäuden, Menschen und Thieren,
seine Gewänder, eingelegte Sandelholzkästchen, zier-
liche Gebrauchsgegenstände aller Art wie auch künst-
lich nachgebildete Obstfrüchte sind zu erwähnen.
Dabel sind jedoch auch die Bodenprodukte, Samen
und Früchte mannigfaltiger Art nicht zu vergessen.
Regierungsrath Dr. Stuhlmann hat im Auftrage
des Kolonial-Wirthschaftlichen Komitees Niederländisch-
und Britisch-Indien zwecks Studiums der Botanischen
und Versuchsgärten sowie der Plantagen= und Ein-
geborenen -Kulturen bereist. Herr Stuhlmann ist
neuesten Mittheilungen zufolge vor Kurzem wieder
in Ostafrika eingetroffen, um dort die Ergebnisse
seiner Studienreise im Interesse unserer Kolonie zu
verwerthen.
Eine Sonderausstellung aller vertheidigungsmittel
gegen die Seekrankheit
findet Ende August und im September d. Is. in
Ostende statt.
Sie umfaßt folgende Gruppen:
1. Hängeapparate oder andere Vorrichtungen
zur Verminderung der Schiffsschwankungen
und ihrer Einflüsse;
2. Pläne für besondere Schiffe gegen die See-
krankheit;
3. Apparate, um die Bewegung und Erregung
der Unterleibsorgane infolge der Schiffs-
schwankungen zu verhüten;
Lüftung und Lufterneuerung der Kajüten;
Sauerstoffbehandlung der Kranken;
Befreiung der Schiffsräume von Gerüchen;
Ausstellung aller Erfindungen, die sich auf
die vorbeugende Behandlung der Seekrank-
heit beziehen (verschiedene Arten von Sitz-
gelegenheiten, Apparate zur Abhärtung,
Angaben über geeignete Speisen und Ge-
tränke);z
8. Medikamente und andere Verfahren zur
Heilung der Seekrankheit;
9. Schriften über die Seekrankheit bei Mensch
und Thier.
Während der Ausstellung sollen Experimente auf
Schiffen an Menschen gemacht werden.
(Mittheilung des Patent-Bureau Reichau &
Schilling, Berlin 8.)
erers
608 —
Tikterakur.
„Documents relatifs à la répression des esclars
publics en execution des articles LXNXNI ei
suivants de l’acte général de Bruxelles.=
1900. (Vergl. Kol. Bl. 1900, S. 908)
Die vorliegende Sammlung enthält folgerde
Mittheilungen:
1. Betreffend den Handel mit Waffen und Schi
bedarf:
Deutsches Reich. Nachweisungen der 1899/190.
in Togo und Südwestafrika eingeführten Gewekz#e
und Pulvermengen.
Kongostaat. Nachweisung der im Jahre 19½
eingeführten Gewehre und Munitionsmengen.
Frankreich. Verordnung, betreffend die Steuer.
freiheit der zum Dienstgebrauch bestimmten Revole#r
in dem französischen Kongogebiet.
Großbritannien. Uebersichten über die m
ersten Halbjahr 1900 in Sierra Leone, Nigeria ur-
der Goldküste eingeführten Feuerwaffen und Puloer
mengen.
Italien. Eine Reihe von Verordnungen, ke
treffend die Organisation und den Geschäftsbetn
der Zollbehörden in der erythräischen Kolonie.
2. Betreffend den Handel mit Spirituosen:
Deutsches Reich. Verordnungen der Gouwver
neure von Togo vom 28. März 1900 (nebst eines
Entwurf vom 2. Juli 1900) und von Kamerun vor
1. April 1900, betreffend die Neuregelung des Kle.
handels mit Branntwein und die Erhebung von Em
fuhrzöllen. Uebersicht über die im Jahre 1899 2
Togo eingeführten Spirituosen. Uebersicht über di
im Jahre 1899 in Deutsch-Ostafrika ertheilte
Schankkonzessionen und die Strafen wegen Zuwider-
handlungen gegen die Verordnung vom 17. Februrn:
1894, betreffend den Ausschank und den Verkr“
von geistigen Getränken.
Kongostaat. Uebersicht der im Jahre 191
eingeführten Spirituosen.
Frankreich. Eine Anzahl von Erlassen d
Gouverneure von Französisch-Guinea, Dahomey und
Französisch-Kongo, betreffend die Besteuerung ur
den Verkehr mit Alkohol.
Großbritannien. Drei Verordnungen de-
Gouverneurs der Goldküste über die Besteuerung de-
Spirituosen. Nachweisung der im Jahre 1899 ncs
der Goldküste und nach Lagos eingeführten Spirituo#e#-
Italien. Verordnungen über die Organt#ati.:
der Zollbehörden in der erythräischen Kolonie.
Portugal. Verordnung vom 7. Juli 190½.
betreffend die Inkraftsetzung der Bestimmungen det
Brüsseler Konvention vom 8. Juni 1899 in den
portugiesischen Kolonien.
3. Betreffend Sklavenhandel und Sklavenke-
freiungen:
Deutsches Reich. Nachweisung der im Jahre
1899 in Deutsch-Ostafrika wegen Sklavenhandels